Dies ist ein Beitrag zum Thema Kontoauflösung im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Moin, habe da mal eine Frage zum Geld der Betreuten.
Ich im Betreuerausweis stehen das ich für Vermögensvorsorge bestellt wurde. ...
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#1 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 16.02.2023
Beiträge: 3
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Moin, habe da mal eine Frage zum Geld der Betreuten.
Ich im Betreuerausweis stehen das ich für Vermögensvorsorge bestellt wurde. Jetzt wollte ich ein Sparkonto bei der OLB auflösen und auf das Girokonto der Betreuten überweisen. Bei der Sparkasse im es neu anzulegen. Jetzt weigert sich die OLB das dies nur einem befreiten Betreuer möglich ist. Leider war dieser Vermerk noch nicht im Betreuerausweis vermerkt. Neuer ist beantragt. Aber das kann doch nicht sein? Ich kann hierzu nichts finden. Mit Vermögensvorsorge sollte dies doch auch möglich sein? Danke für eure Hilfe |
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#2 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 29.07.2022
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 110
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Normalerweise brauchst du für sowas einen Beschluss vom Betreuungsgericht - hier zumindest.
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#4 | |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 16.02.2023
Beiträge: 3
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![]() Zitat:
Da jedes Mal einen Beschluss zu bekommen dauert ja ewig. Danke |
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#6 | |
Forums-Geselle
Registriert seit: 29.07.2022
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 110
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![]() Zitat:
Das wollen die hier auch bei einem ganz normalen Girokonto, noch nicht mal ein Sparkonto. Und wenn möglich auch noch mit dem schriftlichen Einverständnis des Betreuten. Sparkonto auf Girokonto dürfte aufgrund des Sperrvermerkes noch mal eine Nummer schärfer sein. Aber auch das haben wir hier schon per Beschluss geregelt bekommen - dauert eben nur seine Zeit. |
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#7 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,753
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![]() Zitat:
Wo liest du dort das die Vermögenssorge ausreichend ist??
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#9 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,253
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Die Auflösung eines Girokontos ist seit 1.1.23 nicht mehr genehmigungspflichtig (egal ob befreiter Betreuer oder nicht). Der § 1849 Abs. 1 Nr 1 BGB enthält einen engeren Begriff als der frühere § 1812 BGB.
Während früher alle Verzichte auf Rechte genehmigungspflichtig waren (also auch das Recht, ein Girokonto zu haben), umfasst § 1849 nur noch Geldleistungen, nicht aber das Kontoführungsrecht. Das hat sich wahrscheinlich noch nicht herumgesprochen. Der Bankjustiziar soll mal die alte und die neue Fassung vergleichen. Der Wegfall ist deshalb erfolgt, weil es keinen Sinn machte, zwischen befreiten und nicht befreiten Betreuer zu unterscheiden und es seit einigen Jahren ja sowieso einen Rechtsanspruch auf ein Basiskonto gibt (§ 31 ZKG).
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#10 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,753
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Hallo Horst,
Es handelt sich bei der Ausgangsfrage eben nicht um ein Girokonto, sondern um ein Sparkonto. Liegt da der Sachverhalt nicht anders?
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kontoauflösung, überweisung, vermögensvorsorge |
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