Dies ist ein Beitrag zum Thema Lebenshaltungskosten im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, ich bin seit Februar zur gesetzlichen Betreuerin für meinen mehrfach beeinträchtigten Sohn, der am 18.02. volljährig wurde, bestellt worden. ...
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31.03.2023, 18:27 | #1 |
Neuer Gast
Registriert seit: 29.03.2023
Beiträge: 1
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Lebenshaltungskosten
Hallo, ich bin seit Februar zur gesetzlichen Betreuerin für meinen mehrfach beeinträchtigten Sohn, der am 18.02. volljährig wurde, bestellt worden. Am kommenden Montag steht der Termin beim Amtsgericht an um den Vermögensstand meines Sohnes fest zu stellen. Obwohl ich Diplom Sozialarbeiterin bin, habe ich in diesem "Arbeitsfeld" gar keine Ahnung. Der Fragebogen, der sich unter anderem mit den Ausgaben / Lebenshaltungskosten meines Sohnes beschäftigt, gibt mir Rätsel auf. Ich weiß absolut nicht, was ich da eintragen soll. Bisher habe ich ja alles bezahlt. Wir wohnen in einem Einfamilienhaus zur Miete. Gibt es von Euch irgendwelche Beispiele, was ich wie abrechnen kann. Die Grundsicherung wegen Erwerbsminderung ist beantragt aber noch nicht bewilligt. Aktuell bezieht er 515€ Blindengeld. Ich weiß gar nicht, ob ich dieses Geld jetzt anrühren darf... Bin total überfragt. Vielleicht könnt Ihr weiterhelfen.
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31.03.2023, 19:04 | #2 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 29.07.2022
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 157
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Hallo,
normalerweise will man von dir nur wissen a) was ist "Stand jetzt" an Vermögen beim Sohn vorhanden? b) welche regelmäßigen Einnahmen für ihn gibt es? c) welche regelmäßigen Ausgaben für ihn gibt es? Lebenshaltungskosten (Miete usw.) kannst du anteilig nach vorhandenen Personen aufteilen. Niemand verlangt von dir, dass du weiterhin alles selber zahlen musst. Wenn du einen Beschluss mit dem Aufgabenkreis "Vermögenssorge" hast, darfst du das Geld von deinem Sohn natürlich anrühren - aber halt nur für ihn und seine Belange. |
31.03.2023, 20:46 | #3 |
Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,892
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Moin moin
Vielleicht wird es einfacher für Dich, wenn Du ein Konto für Deinen Sohn eröffnest. Da geht dann alles Geld drauf, was er bekommt. Landesblindengeld, Pflegegeld, Kindergeld, Grundsicherung etc. Da ihr zusammen wohnt, hat er auch einen Teil der Miete zu zahlen. Wenn ihr nur zwei Personen in der Wohnung seid und gleich viel Raum beansprucht, dann könnte die Miete auch gleich verteilt werden. Genauso kann er auch seinen Teil für Essen & Trinken & Hygienesachen (das geht pauschal mit einem Dauerauftrag), Klamotten + Co. (Extraüberweisungen nach Belegen) tragen. Dadurch hast Du vor allem auch selber den besten Überblick, was Dein Sohn an Geld bekommt und was er verbraucht. Du kannst Dir ja den Spaß machen und einfach mal eine Schätzung abgeben, wie es mit Einnahmen und Ausgaben so aussieht - und dann darüber wundern, wenn Du Dir tatsächlich einen Überblick darüber verschafft hast. Wie sieht es mit Kindergeld aus? Gibt es schon oder noch? Da die Behinderung schon von Kindesbeinen an besteht oder zumindest vor dem 18.ten Lebensjahr schon da war, hat er Anspruch auf KiGe solange auch nur ein Elternteil lebt. Also ggf. noch beantragen. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
21.05.2024, 10:50 | #4 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 20.05.2024
Ort: Bayern
Beiträge: 5
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Hallo zusammen,
ich hoffe, dass das hier vom Thema passt. ich bin ganz neu als Verhinderungsbetreuer (Bayern) bestellt und ganz neu hier. Folgende Situation: Wir sind Eltern eines schwerbehinderten Sohnes, der in einem Heim lebt und nun volljährig wurde. Er bezieht neben einem gekürzten Blindengeld (wg. Heimunterbringung/Pflegegrad 5) keine weiteren Einnahmen; Vermögen hat er keines. Da unser Sohn aufgrund eines Unfalls seit dem Kindesalter schwerbehindert ist und sich auch nicht äußern kann, haben wir bisher alles geregelt und bezahlt. Wir erhalten weiterhin Kindergeld für ihn. Meine Frau ist vorläufige Betreuerin und ich eben Verhinderungsbetreuer. Unser Sohn verbringt regelmäßig, d.h. jedes 2. WE bei uns zuhause, wo er auch noch sein eigenes Zimmer besitzt. Bisher haben wir das Blindengeld, Kindergeld und anteilige Pflegegeld (für die Tage zuhause) bekommen und alle Bedürfnisse unseres Sohnes selbst bezahlt. Nun wird das soweit ich das mir erlesen konnte, nicht mehr erlaubt sein. Wir wissen nun gar nicht, was wir tun dürfen und was nicht. Unser Sohn ist u.a. auch auf Grundsicherung angewiesen und wird daher nicht mehr als 10000€ Schonvermögen besitzen dürfen. Wir werden auch ein Konto für ihn einrichten, was bisher ja nicht nötig war. Dürfen wir als Eltern, aber auch gleichzeitige Betreuer Geld für seine Lebenshaltungskosten zuhause an uns selbst überweisen? Darf das Pflegegeld an uns weitergeleitet werden? Entschuldigt bitte diese für euch wahrscheinlich dummen Anfängerfragen, ich konnte aber bisher nur teilweise passende Antworten finden. Wie würdet ihr vorgehen? |
21.05.2024, 12:59 | #5 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,297
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Hallo, das KG ist ohnehin kein eigener Anspruch des Kindes, sondern des KG-Berechtigten (meist Elternteil), dito das Pflegegeld (dort der pflegenden Peson). Allenfalls das Blindengeld wäre ein eigener Anspruch des Blinden.
Nun sieht § 1836 Abs. 3 BGB ja eine Ausnahme vom Trennungsgebot vor. Zwar passt das nicht so ganz (weil er nur teilweise zuhause wohnt). Aber ich halte eine analoge Anwendung für sachgerecht. Würde das mit dem Rechtspfleger erörtern, der hier zuständig ist (§ 1862 BGB).
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
21.05.2024, 15:04 | #6 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 15.08.2021
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 69
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Hallo Belini,
bitte prüfe, ob Eurer Sohn neben dem Blindengeld eventuell Anspruch auf Blindenhilfe durch das Sozialamt hat. Das ist von Bundesland zu Bundesland verschieden (je nachdem wie hoch das Blindengeld ist, das bei der Blindenhilfe angerechnet wird). Ich habe selbst einen ähnlichen Fall übernommen, wo die Eltern weiterhin das Kindergeld erhalten und das Kind zweimal im Monat nach Hause kommt (jeweils für das Wochenende). Der Anspruch auf Pflegegeld wäre ja theoretisch auch da. Alle Anschaffungen (Bekleidung etc) werden durch das Wohnheim erledigt. Für Blindengeld und Blindenhilfe sowie die Leistungen der Grundsicherung und die Miete/Versorgung in der Einrichtung hat die Person ein eigenes Konto, das ich als Betreuerin verwalte. Trotz großzügiger Taschengeldzahlungen (plus einem Auslandsurlaub!) sind so innerhalb von zwei Jahren mehr als 7000€ an Vermögen entstanden. Vorher hatten die Eltern als Betreuer über Jahrzehnte die Einnahmen verwaltet. Es gab kein Konto für das längst erwachsene Kind. Man konnte sich keinen Urlaub leisten und freut sich jetzt, wie viel ich als Betreuerin bieten kann. Meines Erachtens war das notwendige Geld auch vorher vorhanden, aber wenn man kein separates Konto führt, merkt man gar nicht, wie viel das behinderte Kind zur Verfügung hat. Meines Erachtens sind die Lebenshaltungskosten mit dem Pflegegeld und dem vollen Kindergeld ausreichend gedeckt. Anschaffungen für das eigene Zimmer und Bekleidung können ja mittels Quittung vom Konto des Kindes entnommen werden. |
21.05.2024, 23:53 | #7 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 20.05.2024
Ort: Bayern
Beiträge: 5
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Danke für eure Antworten.
@HorstD: Das mit dem Trennungsgebot werde ich bei meinem Gespräch mit der Rechtspflegerin ansprechen. Mal schauen was sie dazu meint. Eigentlich geht es ja nur ums Blindengeld. Wir werden aber wahrscheinlich nicht um mein eigenes Konto für unseren Sohn herumkommen. Ich glaube, ich habe hier auch irgendwo schon einen Beitrag dazu gesehen, welche Konten geeignet sind. @Domenica: Ja, das mit der Blindenhilfe steht auch in unserem Schreiben vom Amtsgericht. Anscheinend gibt es das erst ab 18 Jahren, ich habe zumindest vorher davon noch nie gehört. Das Pflegegeld beantragen wir ein- bis zweimal im Jahr für die Tage, an denen unser Sohn zu Hause ist. Insgesamt wäre eine Abrechnung über Pauschalen einfacher. Du sprichst aber Quittungen an. Wie geht das z.B. bei Bereitstellungskosten/Hauskosten, die ja anteilig für sein Zimmer auch anfallen, wenn er nicht zu Hause ist. Oder das Kfz, dass für den Transport inkl. Rollstuhl benötigt wird? In den nächsten Tagen werde ich mich mal telefonisch bei der Rechtspflegerin melden müssen. Da wir im Moment ja nur vorläufige Betreuer sind, möchte ich nicht unbedingt eine egoistischen Eindruck erwecken. Dennoch bin ich immer interessiert an einer klaren Kante, gerade wenn es um administrative Aufgaben geht. Einmal geklärt, dann abgehakt. |
22.05.2024, 08:44 | #8 |
Routinier
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Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,649
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Das BayBlindG kennt kein Mindestalter, ein Mindestalter wäre wohl eine unzulässige Diskriminierung
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22.05.2024, 09:52 | #9 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 15.08.2021
Ort: Sachsen-Anhalt
Beiträge: 69
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Ok, Belini, dir geht es also auch um Hauskosten, wenn dein Kind nicht bei Euch ist? Weiß ich nicht, was ich davon halten soll.
Ich würde selbst von meinen eigenen Kindern nie so eine Bezahlung einfordern und es hat einen gewissen Beigeschmack, wenn man diese Bezahlung von einem schwerbehinderten Kind einfordert, das gar nicht in "Verhandlungen" treten kann. Würdest du das bei einem nichtbehinderten Kind auch so machen? Und wieso reicht dafür das Kindergeld und Pflegegeld nicht aus? Was willst du denn als Miete für das Kinderzimmer ansetzen? Wenn man Fahrkosten abrechnen will, muss man sich die Mühe machen, ein Fahrtenbuch zu schreiben. So handhabe ich das als berufliche Betreuerin auch. Man kann das eigene Kind aber auch gratis mitnehmen. |
22.05.2024, 13:15 | #10 |
Routinier
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Beiträge: 1,403
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Dazu müsste man aber wissen, ob es sich um ein einziges Kfz handelt, das von der ganzen Familie verwendet wird, oder ob das Kind ein eigenes Kfz hat (Van mit Rollstuhl-Hublift) das auch nur für den Transport des Kindes verwendet wird, und die Familie ansonsten ein anderes Kfz nutzt. Ist ja in der Konstellation nicht unüblich.
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