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Vergütung Neubetreuer m. vorläufiger Registrierung

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Guten Tag, ich bin nach §33 Btog vorläufig registrierter neubetreuer seit April 2023. Ich habe auch bereits Betreuungen bekommen. Im ...


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Alt 03.05.2023, 11:12   #1
Forums-Azubi-Anwärter
 
Registriert seit: 18.03.2023
Ort: NRW
Beiträge: 29
Standard Vergütung Neubetreuer m. vorläufiger Registrierung

Guten Tag,

ich bin nach §33 Btog vorläufig registrierter neubetreuer seit April 2023.
Ich habe auch bereits Betreuungen bekommen. Im Betreuer Ausweis steht Berufsbetreuer

Folgende Info bekam ich heute vom Betreuungsgericht bzgl des Vergütungsanspruchs

§ 7 VBVG verweist für die Anwendbarkeit des Gesetztes auf § 19 Abs. 2 BtOG. Dort genannt sind die endgültig registrierten Betreuer (§ 24 BtOG) und die vorläufig registrierten Bestandsbetreuer nach § 32 Abs. 1 Satz 6 BtOG . Ein Verweis auf § 33 BtOG fehlt insoweit

Es heißt weiterhin das ich lediglich als ehrenamtlicher Betreuer abrechnen kann.

Falls jemand in ähnlicher Situation ist, würde ich mich über Austausch freuen.

Liebe Grüße
Patrick85 ist offline  
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Alt 03.05.2023, 12:40   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
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Standard

Das steht zwar nicht in § 19 Abs. 2 BtOG, aber in § 33 selbst: „ 2Mit der vorläufigen Registrierung werden die Antragsteller berufliche Betreuer.“ Also gibts Vergütung. Und zwar beginnend mit dem Tag nach der Bekanntgabe des vorläufigen Registrierbescheides (§ 43 VwVfG iVm § 187 Abs. 1 BGB). Also Eingangsstempel darauf, sonst gilt die 3-Tages-Fiktion (§ 41 Abs. 2 VwVfG). Gilt natürlich nur für Betreuungen, die man vorher schon ehrenamtlich hat. Bei Neufällen, die danach kommen, entsprechend § 287 Abs. 1 bzw 2 FamFG (auch iVm § 187 Abs. 1 BGB).

Die gerichtliche Auskunft ist also Quatsch. Da hat einer den § 33 nicht gelesen oder den Gesamtzusammenhang nicht verstanden. Das sind allerdings typische Fehler, wenn eine neue Regelung getroffen wird. Also höflich auf den oben zitierten Satz verweisen.
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Horst Deinert

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Alt 03.05.2023, 12:50   #3
Forums-Azubi-Anwärter
 
Registriert seit: 18.03.2023
Ort: NRW
Beiträge: 29
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Danke für die Antwort.

Genauso habe ich auch argumentiert.

Dennoch kam die Aussage des Amtsgerichts das es sein könnte, das der Vergütungsantrag abgelehnt wird und ich nur die ehrenamtliche Vergütung bekomme.

Ohne viel juristische Vorerfahrung, sehe ich allerdings die Tatsache das ich zum einen offiziell vorl. Registriert bin und auch schon Beschlüsse als Berufsbetreuer habe, als gute Argumentation um eine Entscheidung zur Not auch vor Gericht zu erwirken.

Spannend wäre nur ob es ähnliche Fälle gibt, durchsaß schon durchbekommen haben. Die könnte ich dann als Vergleich heranziehen.

Lg
Patrick85 ist offline  
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Alt 03.05.2023, 14:36   #4
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Diese Variante höre ich zum ersten Mal.
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Alt 03.05.2023, 14:41   #5
Forums-Azubi-Anwärter
 
Registriert seit: 18.03.2023
Ort: NRW
Beiträge: 29
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Die beziehen sich halt auf die VBVG und in dieser finde ich mich als Vorläufiger Neubetreuer nicht wieder
Patrick85 ist offline  
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Alt 03.05.2023, 18:54   #6
Moderator
 
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Das ist und bleibt Quatsch und müsste eigentlich jedem, der juristische Texte verstehen kann, einleuchten. So bleibt wohl, wenn der gesunde Menschenverstand nicht greift, nur übrig, nach 3 Monaten den ersten Vergütungsantrag zu stellen und wenn er abgelehnt wird, dagegen Beschwerde einzulegen.

Bitte mal eine PN senden. Mich würde interessieren, welches Amtsgericht solchen Stuss schreibt. Es geht auch ein Scan direkt an mich (Namen schwärzen): horst.deinert@gmail.com
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Alt 04.05.2023, 08:03   #7
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Habe anderweitig erfahren, dass sich dieses wohl in Dortmund abspielt. Zunächst ist wohl alles gesagt. Ich befürchte, das muss zum Landgericht.
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Alt 09.05.2023, 09:35   #8
Moderator
 
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In der Gesetzesbegründung (Bundestagsdrucksache 20/1110, S. 42) heißt es:

„Der neu eingefügte § 33 BtOG-E ist eine Übergangsregelung allein für solche Bewerber, die nach dem 1. Januar 2023 erstmals neu als berufliche Betreuer tätig werden und sich registrieren lassen wollen. Die hierin vorgesehene Möglichkeit einer zeitlich befristeten vorläufigen Registrierung dient ausschließlich der Vermeidung eines Mangels neuer beruflicher Betreuer in der Übergangszeit nach Einführung des neuen Registrierungsverfahrens, in der mit einer erhöhten Nachfrage bei der Belegung der neuen Sachkundelehrgänge und einem noch knappen Angebot zu rechnen ist. Bewerber, die bereits teilweise die nach § 23 Absatz 3 BtOG für den Nachweis der Sachkunde erforderlichen Kenntnisse vorweisen können, aber wegen des knappen Angebots oder der hohen Nachfrage noch keinen vollständigen Sachkundenachweis nach § 24 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 BtOG erbringen können,sollen von der Stammbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen vorläufig registriert werden können. § 33 Satz 2 BtOG-E bestimmt, dass diejenigen Personen, die nach dieser Vorschrift vorläufig registriert sind, während der Dauer dieser vorläufigen Registrierung berufliche Betreuer im Sinne der Begriffsbestimmung des § 19 Absatz 2 BtOG sind und für ihre Tätigkeit dementsprechend gemäß § 7 Absatz 1 oder 2 VBVG ein Anspruch auf Vergütung und Aufwendungsersatz besteht.“

Es war also ausdrücklicher Wille des Gesetzgebers, den auf Grundlage dieser Vorschrift vorläufig registrierten Betreuern einen Vergütungsanspruch zu verschaffen.
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Horst Deinert

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Alt 09.05.2023, 19:13   #9
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Vielen Dank!!!!
Patrick85 ist offline  
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Alt 17.05.2023, 11:36   #10
Moderator
 
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Das Amtsgericht hat der Betreuungsbehörde Dortmund mitgeteilt, dass es sich der obigen Rechtsauffassung angeschlossen hat.
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