Dies ist ein Beitrag zum Thema Vermögensverteichnis / Grundstück Haus im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
erstelle grad mein erstes Vermögensverzeichnis. Hab eine kurze Frage dazu.
Meine Betreute hat ein Haus/Grundstück.
Sie steht unter a) ...
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#1 |
Einsteiger
Registriert seit: 18.03.2023
Ort: NRW
Beiträge: 14
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Hallo,
erstelle grad mein erstes Vermögensverzeichnis. Hab eine kurze Frage dazu. Meine Betreute hat ein Haus/Grundstück. Sie steht unter a) zu 1/2 im Grundbuch unter b-d befindet sie sich nochmal in Erbengemeinschaft mit beiden Töchtern. Rechne ich jetzt also dort die Hälfte des Wertes nochmal durch 3 ? Und schreibe ich das dann komplett unter dem Punkt Grundvermögen? oder den Teil der Erbengemeinschaft dann unter Erbengemeinschaft? Vielen Dank |
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#2 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,253
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Das ist eine ungewöhnliche Konstellation. Ich würde zweiteres annehmen. Aber das sollte vorab mit dem zuständigen Rechtspfleger abgesprochen werden.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#3 |
Stammgast
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 834
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Geht's um ein selbstbewohntes Einfamilienhaus?
Dann würde ich den Wert schon komplett beim Grundvermögen ansetzen, sonst bekommt das mit den Gerichtskosten der Rechtspfleger vielleicht nicht hin. |
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#4 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,753
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Das klingt eher nach einem Hausbesitzer der Eltern zu gleichen Teilen und der anschließenden gesetzlichen Erbfolge nach dem Tod des Mannes.
Unter b-d müssten auch die Bruchteile des Eigentums stehen. Wenn die Betreute das Haus noch selber bewohnt wäre es ohnehin Schonvermögen und der Wert zweitrangig.
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#5 | |
Einsteiger
Registriert seit: 18.03.2023
Ort: NRW
Beiträge: 14
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![]() Zitat:
Ja so hab ich das auch Verstanden. Die Erbengemeinschaft unter b-d hält die andere Hälfte am Grundstück. |
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#6 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,753
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Wenn es nach der gesetzlichen Erbfolge bei Gütergemeinschaft geht müsste die Ehefrau ja zu 1/2 geerbt haben und die Kinder sich die andere Hälfte des Erbes teilen.
Das sollte aber aus dem Grundbuch Eintrag hervor gehen. Dann wäre also das Eigentum der Ehefrau bei 3/4 und die Kinder jeweils zu 1/8.
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#7 |
Gesperrt
Registriert seit: 24.10.2021
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 111
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Die Frage wird sich stellen, wie der Wert berechnet wird. Durch Schätzung oder durch ein Gutachten welches weiter Kosten verursachen wird.
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#8 |
Stammgast
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 834
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Ein Gutachten wird da nur im absoluten Ausnahmefall notwendig sein, eine gewissenhafte Schätzung des Betreuers reicht aus, sofern diese nachvollziehbar ist.
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#9 |
§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,529
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Die Konstellation ist nicht ungewöhnlich, eher Standard.
Eheleute eingetragen zu je 1/2. Ein Ehegatte stirbt. Dessen Hälfte geht auf Ehegatte und Kinder in Erbengemeinschaft (wahrscheinlich gesetzliche Erbfolge; das wären dann Ehefrau zu 1/2 und die Kinder zu je 1/4; die Erbquoten ergeben sich aber nur aus dem Erbschein, nicht aus der Eintragung im Grundbuch). Hier also: Eigentum zu 1/2 - Wert X Eigentum in Erbengemeinschaft, Anteil Y - Wert Z Gutachten ist erforderlich bei Verkauf / Übertragung oder Belastung. Hier würde ich einen Vergleichswert, zumindest aber den Bodenrichtwert angeben.
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#10 |
Stammgast
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 834
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Wobei bei einer Belastung nicht zwingend ein Gutachten notwendig ist, z.B. kann es entbehrlich sein, wenn eine Grundschuld über 50.000 eingetragen werden soll bei einem Grundstückswert von 1.000.000...
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