Dies ist ein Beitrag zum Thema Ehrenamtliche Betreuung versus Berufsbetreuung - Abgrenzung? im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo zusammen,
wenn ich als Berufsbetreuer vom Gericht gefragt werde (z.B. in den Jahresberichten), ob die Betreuung X oder Y ...
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#1 |
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Einsteiger
Registriert seit: 22.06.2021
Beiträge: 14
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Hallo zusammen,
wenn ich als Berufsbetreuer vom Gericht gefragt werde (z.B. in den Jahresberichten), ob die Betreuung X oder Y ehrenamtlich geführt werden kann, komme ich "ins Schwimmen". Gibt es irgendwo Leitlinien, wann eine Betreuung ehrenamtlich erfolgen kann und wann nicht??? Ich kann doch nicht alle meine weniger betreuungsaufwändigen Fälle als ehrenamtlich führbar angeben, weil ich sonst nur noch arbeitsintensive Fälle hätte, die meine "Mischkalkulation" ins Ungleichgewicht bringen würde. Wie handhabt Ihr das? Bin für Hinweise dankbar. Beste Grüße Jürgen |
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#2 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 16.09.2011
Beiträge: 205
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Ich finde die Frage sehr interessant, denn vor dem Hintergrund der unterstützten Entscheidungsfindung, könnte ich mir vorstellen, dass irgendwann mal jemand auf die Idee kommt, den Focus mehr auf das Thema Ehrenamt zu richten. Dann macht der Betreute, der vorher unterstützt wurde, selbständiger zu werden (siehe Ziele der Betreuung) alles selbst und der ehrenamtliche Betreuer fragt ihn kurz, ob alles so geklappt hat. Bei Antwort "Ja" ist alles in Ordnung, bei Antwort "nein" wird eine Betreuung durch einen Berufsbetreuer beantragt. (Scherz)
Ich habe lediglich ein einziges Mal die Abgabe an eine ehrenamtliche Betreuung beantragt, weil die Betreute wollte, dass ihre Eltern sie weiter betreuen, mit denen sie vorher verkracht war. Als sie sich wieder versöhnt hatten, hat es wieder geklappt. Natürlich nur, weil Berufsbetreuer noch schlimmer sind als eigene Eltern .Da das Gericht sich dann beim entsprechenden Vergütungsantrag etwas geziert hat, musste ich nochmal nach tarocken. Diese Entscheidung sollte meiner Meinung nach von der Betreuungsbehörde zur Diskussion gestellt werden. Außerdem muss das der Betreute wollen und nicht zuletzt steht die Frage im Raum, ob ein ehrenamtlicher Betreuer vorrätig ist. Viele Grüße Geranie |
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#3 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 16.09.2011
Beiträge: 205
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P.S. Diese Frage könnte ja dann auch in das Gutachten aufgenommen werden.
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#4 |
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Stammgastanwärter
Registriert seit: 03.07.2013
Ort: Bürostandort Oldenburg/Niedersachsen
Beiträge: 496
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Leitlinien kenne ich keine. Ich habe eher Schwierigkeiten, die von mir als abgabereif deklarierten Fälle loszuwerden. (1mal im Jahr Sozialhilfeantrag und ansonsten das Konto überblicken sei zu viel Aufwand ...)
Ansonsten argumentiere ich manchmal erfolgreich mit dem Krankheitsbild (Sucht ist eher eine Ausschlusskriterium, auch wenn es oft gar nicht mehr Arbeit macht, Angststörung hilft auch) oder Eskalationspotenzial (Psychosepatient, Abbauprozess). Neuerdings gilt der Wille des Betreuten als Kern allen Handelns. Wenn der zu betreuende auf deine Hilfe besteht muss sich das Gericht mit seinem freien Willen auseinandersetzen, sofern denn ein Hilfebedarf da ist.
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--> Das Leben bleibt spannend |
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#5 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,666
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Jede Betreuung kann ehrenamtlich geführt werden, vorausgesetzt es findet sich jemand mit dem im Einzelfall erforderlichen fachlichen Hintergrund, der dazu bereit ist. Daher ist die Frage stets zu bejahen. Allerdings ist der Berufsbetreuer weder verpflichtet, nach so jemanden zu suchen geschweige denn, dessen Eignung zu beurteilen. Also reinschreiben, dass sie niemand benennen können. Möglicherweise bekommt dann die BtB die dankenswerte Weisung, im Pool der vielen qualifizierten Ehrenamtsanwärter jemand zu suchen. Das liegt dann aber an der dämlichen Fragestellung.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#6 |
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Einsteiger
Registriert seit: 22.06.2021
Beiträge: 14
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Tja da hast Du Recht: ehrenamtlich ist nicht gleich unqualifiziert oder unaufwändig. Ob das der Gesetzgeber wohl ebenso gesehen hat bei Einführung des §1863 BGB (Abs. 3, Satz 4)?
Im Jahresbericht soll demnach ja enthalten sein: "bei einer beruflich geführten Betreuung die Mitteilung, ob die Betreuung zukünftig ehrenamtlich geführt werden kann" Ich persönlich denke dass, mögliche Anhaltspunkte/Gründe gegen das Führen einer ehrenamtlichen Betreuung sein können (Beispiele: - Schuldenproblematik beim Betreuter und/oder: - Betreuter ist Firmainhaber - komplexe psychische Behinderung (z. B. Borderliner...) Aber wohl fühle ich mich nicht bei diesen Trennlinien. Und nochmals zurück zu meinem Eingangsstatement: Ich brauche als Berufsbetreuer auch einfache Fälle. Hätte ich nur schwierige Betreuungsfälle, käme ich nicht über die Runden. |
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#7 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,666
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Es gibt sicher Fälle, die man Ehrenamtlern nicht zumuten sollte. Wobei die Betreuervergütung sicher auch nicht wirklich für unflätige Beleidigungen oder sogar Bedrohungen entschädigt. Das Ganze ist auch nicht wirklich neu. Schon ab den 60/70er Jahren mussten Vormundschaften und Pflegschaften von Beruflichen übernommen werden, wobei die Gründe unterschiedlich waren. Neben den Unzumutbaren auch zT fachliche (meist rechtliche) Fragen, für die sich keiner -für umsonst - fand oder eben, wo es gar keinen - halbwegs- Geeigneten aus dem näheren Umfeld gab.
Die „einfachen“ bzw „schwierigen“ Fälle hat die Rechtsprechung vergütungsmäßig nach 1992 konstruiert, als eben außer Anwälten sich auch andere Berufsgruppen breit machten, bei denen man ein Anwaltshonorar als unangemessen betrachtete. Also rein fiskalische Gründe. Ab 2005 verabschiedete sich der Gesetzgeber wieder davon, weil die „Einzelfallschwierigkeit“ sich in der Vergütung gar nicht mehr handhaben ließ. Seither gibts die Mischkalkulation. Einige Schrankfälle muss man haben, wenn man nur Durchgeknallte hat, ist man ja schon mit 5 Fällen mehr als ausgelastet - und entsprechend schnell ausgebrannt. Wie das mit der Frage zu verstehen ist: der Gesetzgeber hofft in seiner Naivität immer noch auf das Gute im Menschen. Vielleicht arbeitet ja jemand für Gotteslohn. Obwohl alle Zahlen dagegen sprechen. Die Ehrenamtsqoute liegt bei unter 50 %. Und es gibt sie auch nur, weil viele Angehörige nicht ahnen, welche Betreuerpflichten sie haben. Sie dienen als Puffer für die Staatsausgaben. Vielleicht passiert ja nix, vielleicht fallen Versäumnisse nicht auf. Denn wenn doch, gehts beim Betreuerwechsel fast immer von Ehrenamt zu Berufsbetreuung. Deshalb meine Empfehlung: immer schreiben, theoretisch ja, Ehrenamt geht. Wenn es irgendwo die eierlegende Wollmilchsau gibt. Vielleicht fällt dann ja mal Ostern und Weihnachten zusammen und die BtB findet den idealen Ehrenamtsbetreuer. Ich hab das mal auch eine ganze Reihe von Jahren gemacht, aus Sympathie für ein paar wenige Personen, die mir während der Berufszeit ans Herz gewachsen waren. Und weil mein Lebensunterhalt schon anderweit gesichert war.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#8 |
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Einsteiger
Registriert seit: 22.06.2021
Beiträge: 14
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Vielen Dank für die Hinweise.
Ich werde vermutlich vorsichtig agieren und im Jahresbericht schreiben: " theoretisch ja..." Bin gespannt, ob und wenn ja welche Rückmeldungen ich auf meine Jahresberichte erhalten werde... |
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#9 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 15.02.2022
Ort: in Baden-Württemberg
Beiträge: 165
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Dazu von mir:
Im Juli hatte ich das im Jahresbericht so reingeschreiben, daß die Betreuung ehrenamtlich geführt werden kann. Dazu hatte ich vom Berufsverband eine Formulierung gefunden, die mir gefallen hat. Ca. 3 Wochen darauf bekomme ich einen Anruf von der Behörde, die nun die Aufgabe haben, sich damit auseinanderzusetzen. Mit dieser Behörde ist es ein angenehmes Miteinander und ich habe herausgehört, daß die natürlich gar nicht glücklich sind, weil es für die bedeutet, Zeit in neue Suche zu investieren. Jetzt werde ich meine Strategie überdenken ... .
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Mimmi aus Baden-Württemberg |
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#10 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,666
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Ja, aber das ist halt das Los der Betreuungsbehörde (und der Betreuungsvereine), solange der Gesetzgeber an der Idee festhält, dsss Ehrenamt vorrangig ist. Ich gehe im übrigen davon aus, dass vor allem Letztere eine Liste an potenziellen Ehrenamtlern haben (dafür gibts die Querschnittsgelder). Und dass diese Personen auf besondere Kenntnisse/Fähigkeiten hin befragt wurden und Präferenzen, was sie ggf zu übernehmen bereit sind, abgefragt wurden. So dass bei der gerichtlichen Anfrage direkt in der Liste nachgesehen werden kann und die Antwort dann vermutlich so lautet: „nein, für einen Alkoholiker mit psychotischen Wahnanfällen und demnächst zu erwartender Obdachlosigkeit haben wir leider keinen interessiertem Ehrenamtsaspiranten. Eigentlich könnte das als Standardtext gespeichert und jeweils mit den passenden persönlichen Attributen versehen werden.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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