Dies ist ein Beitrag zum Thema Anerkennung als Dip Sozialwissenschaftler im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo zusammen,
ich bin vorläufig reg. Berufsbetreuer. Mir fehlen genau 10 Tage um als anerkannter Betreuer anerkannt zu sein. Nun ...
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#1 |
Ich bin neu hier
Registriert seit: 27.07.2022
Beiträge: 6
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Hallo zusammen,
ich bin vorläufig reg. Berufsbetreuer. Mir fehlen genau 10 Tage um als anerkannter Betreuer anerkannt zu sein. Nun werde ich natürlich aufgefordert meine Sachkunde nachzuweisen. Ich bin Dip. Soz. Wiss. Fachbereich praxisorientierte Soziale Arbeit und Erziehung mit dem Nebenfach Psychologie. Wie wir alle wissen sind Juristen und Sozialarbeiter automatisch anerkannt. Ohne das hier jemand meine Studieninhalte kennt, möchte ich fragen ob jemand Erfahreungen mit Anerkennungen ohne der beiden o.g Studiengänge hat. Wer wäre neben der Stammbehörde ein möglicher Ansprechpartner? Wie mir der Dekan meiner Universität heute mitteilte, ist mein Studium von den Inhalten besser geeignet als das eines Sozialarbeiters. Davon möchte ich nun die zuständige Stammbehörde ebenfalls überzeugen. Vielleicht bekomme ich hier ja hilfreiche Tipps. Vielen Dank |
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#2 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,435
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Eigentlich ist das ein wissenschaftlicher, also Unistudiengang. Und eben nicht das praxisbezogene Fachhochstudium Sozialarbeit. Inwieweit eine Vergleichbarkeit mit letzterem gegeben ist, kann erst nach Vorlage der einzelnen Leistungsnachweise, insbes. Fachprüfungen, gesagt werden. Zumindest gibt es die „Automatik“ des § 7 Abs. 6 BtRegV nicht. Sind die Unterlagen denn schon vorgelegt?
Da das Curriculum der BtRegV den Schwerpunkt Recht hat: war denn eine Fachprüfung in Recht dabei? Wenn ja, Bürgerliches Recht, insbes. Familienrecht sowie Sozialrecht? Was auch wichtig wäre: Sozialmedizin, Methoden der Gesprächsführung.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#3 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 18.04.2022
Ort: Schleswig-Holstein
Beiträge: 147
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Besser geeignet wofür? Um beruflich Betreuungen zu führen? Auf welcher wissenschaftlichen Grundlage hat denn besagter Dekan eine solche Aussage getroffen?
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Viele Grüße Fridel ![]() |
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#4 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 14.07.2020
Ort: NRW
Beiträge: 232
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Ggf. kannst du noch Rücksprache mit dem Landesbetreuungsamt halten?
Ich habe auch weder Jura noch soziale Arbeit studiert und habe einen Antrag gestellt, dass meine Sachkunde durch mein Studium + diverse Fortbildungen anerkannt wird sowie meine Berufserfahrung. Ich habe auch zum 1.1.2020 angefangen. Ich habe alle besuchten Lehrveranstaltungen (die meines Erachtens für die Sachkunde relevant sind) beigefügt. Bei mir wurde es ohne Probleme anerkannt. |
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#5 | |
Stammgast
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: NRW - im schönen Weserbergland
Beiträge: 556
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![]() Zitat:
naja, das wird er einfach so rausgehauen haben, wie das so ist... ![]() Andererseits ist die Fülle an ausdifferenzierten Bachelor- und Masterstudiengängen mittlerweile einigermaßen unübersichtlich, was will man also alles aufnehmen? Jedenfalls aber hätte man die betreuungsspezifischen ordentlichen Studienabschlüsse, mir fallen da gerade der LL.M. Betreuung/Vormundschaft/Pflegschaft (HWR Berlin) oder der B.A. Berufsbetreuer (HS Wismar) ein, beides staatliche Hochschulen. Das ist mir schleierhaft, beide Studiengänge (und auch Absolventen) gab es ja bereits einige Jahre vor der Reform. Aber gut, vermutlich tauchen zumindest solche Abschlüsse zukünftig irgendwann in der Regelvermutung des § 7 BtRegV auf... @Aprilapril: Deine Anerkennung beruht auf § 7 Abs. 1 BTRegV, vermutlich wird das bei @Betreuung_Sommerey auch klappen, womöglich jedoch unter Vorlage weiterer Nachweise, @HorstD stellte ja bereits Fragen dazu. Ich vermute als Dipl.Sozialwissenschaftler (Univ.) werden eher rechtliche Inhalte fehlen, die angeführten Methoden der Gesprächsführung werden irgendwie mit drin sein?! Also kurzum @ Betreuung_Sommerey: Ich vermute, Du wirst einige Nachweise (wenige) nachlegen oder Dich nachqualifizieren müssen. Oder Deine BtB weitet ihren Blick und erkennt alles an, ansonsten eben § 7 Abs. 2 BtRegV, so blöd das sein mag... Dreh- und Angelpunkt ist m.E. die BtB, nicht das Landesbetreuungsamt, wie hier vorgeschlagen wurde. Das Landesamt ist doch nach wie vor eher für Betreuungsvereine und deren Anerekennung etc. zuständig oder liege ich da falsch? MfG Florian |
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#6 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,435
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Gibts auch mal eine Antwort vom Threadstarter?
Und zu Florian: die Stammbehörde kann nach § 7 Abs. 4 BtRegV bei der Landesbehörde Infos einholen. Das läuft aber nur zwischen den Behördem. Der Betreuer hat nur die Stammbehörde als Ansprechpartner (Und evtl seinen Berufsverband).
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#7 | |
Stammgast
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: NRW - im schönen Weserbergland
Beiträge: 556
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![]() Zitat:
Ah ok, ich hatte bislang immer nur eine Zuständigkeit rund um die Betreuungsvereine für das Landesbetreuungsamt auf dem Schirm...MfG Florian |
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#8 |
Stammgast
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 968
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Kommt drauf an, in Hamburg, Berlin und Bremen ist die Struktur etwas anders.
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#9 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,435
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Nein, in diesem Fall nicht. Es gibt auch da örtliche und überörtliche Behörden. Und die Aufgabenaufteilung ist auch gleich. Für die Registrierung von Berufsbetreuern die örtliche, für die Anerkennung von Vereinen sowie die Zertifizierung neuer SK-Lehrgänge (ggü dem Anbieter!) die überörtliche.
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