Forum Betreuung

Diskussionsforum zum Thema

gesetzliche Betreuung

 

Anerkennung als Dip Sozialwissenschaftler

Dies ist ein Beitrag zum Thema Anerkennung als Dip Sozialwissenschaftler im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo zusammen, ich bin vorläufig reg. Berufsbetreuer. Mir fehlen genau 10 Tage um als anerkannter Betreuer anerkannt zu sein. Nun ...


Zurück   Forum Betreuung > Offenes Forum gesetzliche Betreuung > Situation der Betreuer/innen

Registrieren Hilfe Benutzerliste Kalender Suchen Heutige Beiträge Alle Foren als gelesen markieren
Alt 20.11.2023, 18:22   #1
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 27.07.2022
Beiträge: 6
Standard Anerkennung als Dip Sozialwissenschaftler

Hallo zusammen,


ich bin vorläufig reg. Berufsbetreuer. Mir fehlen genau 10 Tage um als anerkannter Betreuer anerkannt zu sein. Nun werde ich natürlich aufgefordert meine Sachkunde nachzuweisen.

Ich bin Dip. Soz. Wiss. Fachbereich praxisorientierte Soziale Arbeit und Erziehung mit dem Nebenfach Psychologie. Wie wir alle wissen sind Juristen und Sozialarbeiter automatisch anerkannt. Ohne das hier jemand meine Studieninhalte kennt, möchte ich fragen ob jemand Erfahreungen mit Anerkennungen ohne der beiden o.g Studiengänge hat. Wer wäre neben der Stammbehörde ein möglicher Ansprechpartner?

Wie mir der Dekan meiner Universität heute mitteilte, ist mein Studium von den Inhalten besser geeignet als das eines Sozialarbeiters. Davon möchte ich nun die zuständige Stammbehörde ebenfalls überzeugen.



Vielleicht bekomme ich hier ja hilfreiche Tipps.
Vielen Dank
Betreuung_Sommerey ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 20.11.2023, 20:40   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,435
Standard

Eigentlich ist das ein wissenschaftlicher, also Unistudiengang. Und eben nicht das praxisbezogene Fachhochstudium Sozialarbeit. Inwieweit eine Vergleichbarkeit mit letzterem gegeben ist, kann erst nach Vorlage der einzelnen Leistungsnachweise, insbes. Fachprüfungen, gesagt werden. Zumindest gibt es die „Automatik“ des § 7 Abs. 6 BtRegV nicht. Sind die Unterlagen denn schon vorgelegt?

Da das Curriculum der BtRegV den Schwerpunkt Recht hat: war denn eine Fachprüfung in Recht dabei? Wenn ja, Bürgerliches Recht, insbes. Familienrecht sowie Sozialrecht? Was auch wichtig wäre: Sozialmedizin, Methoden der Gesprächsführung.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 20.11.2023, 23:54   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 18.04.2022
Ort: Schleswig-Holstein
Beiträge: 147
Standard

Zitat:
Zitat von Betreuung_Sommerey Beitrag anzeigen
Wie mir der Dekan meiner Universität heute mitteilte, ist mein Studium von den Inhalten besser geeignet als das eines Sozialarbeiters.
Besser geeignet wofür? Um beruflich Betreuungen zu führen? Auf welcher wissenschaftlichen Grundlage hat denn besagter Dekan eine solche Aussage getroffen?
__________________
Viele Grüße
Fridel
FridelE ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 21.11.2023, 09:08   #4
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 14.07.2020
Ort: NRW
Beiträge: 232
Standard

Ggf. kannst du noch Rücksprache mit dem Landesbetreuungsamt halten?


Ich habe auch weder Jura noch soziale Arbeit studiert und habe einen Antrag gestellt, dass meine Sachkunde durch mein Studium + diverse Fortbildungen anerkannt wird sowie meine Berufserfahrung. Ich habe auch zum 1.1.2020 angefangen. Ich habe alle besuchten Lehrveranstaltungen (die meines Erachtens für die Sachkunde relevant sind) beigefügt.

Bei mir wurde es ohne Probleme anerkannt.
aprilapril ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 21.11.2023, 10:56   #5
Stammgast
 
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: NRW - im schönen Weserbergland
Beiträge: 556
Standard

Zitat:
Zitat von FridelE Beitrag anzeigen
Besser geeignet wofür? Um beruflich Betreuungen zu führen? Auf welcher wissenschaftlichen Grundlage hat denn besagter Dekan eine solche Aussage getroffen?
Hallo FriedelE,
naja, das wird er einfach so rausgehauen haben, wie das so ist...Aber auch nicht weiter verwerflich denke ich, denn: Besser, schlechter, egal. Es geht ja hier um geltendes Recht, das nunmal verschiedene Wege des Sachkundenachweises vorsieht. Und klar, ich halte gerade die Regelung des § 7 Abs. 6 BtRegV auch für unglücklich. Es gibt sicherlich so einige Studiengänge, die man hier noch hätte erfassen können, vielleicht ja zukünftig aus Erfahrungen und auch der Einfachheit halber (was sagen denn die BtB dazu, gibt's hier Erfahrungen dazu?) dann auch noch erfassen wird.

Andererseits ist die Fülle an ausdifferenzierten Bachelor- und Masterstudiengängen mittlerweile einigermaßen unübersichtlich, was will man also alles aufnehmen? Jedenfalls aber hätte man die betreuungsspezifischen ordentlichen Studienabschlüsse, mir fallen da gerade der LL.M. Betreuung/Vormundschaft/Pflegschaft (HWR Berlin) oder der B.A. Berufsbetreuer (HS Wismar) ein, beides staatliche Hochschulen. Das ist mir schleierhaft, beide Studiengänge (und auch Absolventen) gab es ja bereits einige Jahre vor der Reform. Aber gut, vermutlich tauchen zumindest solche Abschlüsse zukünftig irgendwann in der Regelvermutung des § 7 BtRegV auf...

@Aprilapril: Deine Anerkennung beruht auf § 7 Abs. 1 BTRegV, vermutlich wird das bei @Betreuung_Sommerey auch klappen, womöglich jedoch unter Vorlage weiterer Nachweise, @HorstD stellte ja bereits Fragen dazu. Ich vermute als Dipl.Sozialwissenschaftler (Univ.) werden eher rechtliche Inhalte fehlen, die angeführten Methoden der Gesprächsführung werden irgendwie mit drin sein?!

Also kurzum @ Betreuung_Sommerey: Ich vermute, Du wirst einige Nachweise (wenige) nachlegen oder Dich nachqualifizieren müssen. Oder Deine BtB weitet ihren Blick und erkennt alles an, ansonsten eben § 7 Abs. 2 BtRegV, so blöd das sein mag...

Dreh- und Angelpunkt ist m.E. die BtB, nicht das Landesbetreuungsamt, wie hier vorgeschlagen wurde. Das Landesamt ist doch nach wie vor eher für Betreuungsvereine und deren Anerekennung etc. zuständig oder liege ich da falsch?

MfG Florian
Florian ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 22.11.2023, 19:29   #6
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,435
Standard

Gibts auch mal eine Antwort vom Threadstarter?

Und zu Florian: die Stammbehörde kann nach § 7 Abs. 4 BtRegV bei der Landesbehörde Infos einholen. Das läuft aber nur zwischen den Behördem. Der Betreuer hat nur die Stammbehörde als Ansprechpartner
(Und evtl seinen Berufsverband).
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 22.11.2023, 23:22   #7
Stammgast
 
Registriert seit: 20.12.2018
Ort: NRW - im schönen Weserbergland
Beiträge: 556
Standard

Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Gibts auch mal eine Antwort vom Threadstarter?

Und zu Florian: die Stammbehörde kann nach § 7 Abs. 4 BtRegV bei der Landesbehörde Infos einholen. Das läuft aber nur zwischen den Behördem. Der Betreuer hat nur die Stammbehörde als Ansprechpartner
(Und evtl seinen Berufsverband).

Ah ok, ich hatte bislang immer nur eine Zuständigkeit rund um die Betreuungsvereine für das Landesbetreuungsamt auf dem Schirm...MfG Florian
Florian ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 23.11.2023, 21:13   #8
Stammgast
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 968
Standard

Kommt drauf an, in Hamburg, Berlin und Bremen ist die Struktur etwas anders.
Mächschen ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 24.11.2023, 10:22   #9
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,435
Standard

Nein, in diesem Fall nicht. Es gibt auch da örtliche und überörtliche Behörden. Und die Aufgabenaufteilung ist auch gleich. Für die Registrierung von Berufsbetreuern die örtliche, für die Anerkennung von Vereinen sowie die Zertifizierung neuer SK-Lehrgänge (ggü dem Anbieter!) die überörtliche.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are an
Pingbacks are an
Refbacks are an

Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 21:43 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.8.11 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2023, vBulletin Solutions, Inc.
Template-Modifikationen durch TMS

SEO by vBSEO 3.2.0

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39