Dies ist ein Beitrag zum Thema AG lädt nach Beschluss ein im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Ich hatte heute von der Rechtspflegern Post nochmal persönlich zum AG fahren zu müssen
Das Gericht möchte sie verpflichten und ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 15.09.2023
Ort: NRW
Beiträge: 126
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Ich hatte heute von der Rechtspflegern Post nochmal persönlich zum AG fahren zu müssen
Das Gericht möchte sie verpflichten und ihre Aufgaben als Verhinderungsbetreuer erläutern... Ist das normal ? Der Beschluss und die Urkunden sind aber schon durch und liegen vor. Vor 4 Monaten gab es erst diesen persönlichen Richttermin bein Betreuten vor Ort im Heim. Wie siehts mit Fahrtkosten aus, ich beziehe Bürgergeld Geändert von Jodi2k (07.12.2023 um 19:12 Uhr) |
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#2 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,574
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Moin moin
Im Prinzip ist das normal - oder besser: es sollte normalerweise eigentlich so sein. Klappt nur oft nicht wegen Arbeitsüberlastung etc.. Das ist die Einladung zum "Verpflichtungsgepräch". Der Gesetzgeber geht davon aus, dass rechtliche BetreuerInnen (insbesondere ehrenamtliche) nicht unbedingt wissen können, welche Aufgabe und Verpflichtungen mit dem Amt auf sie zukommen. Deshalb ist es die Aufgabe der Rechtspflege, dies ein wenig zu vermitteln. Juristen haben da eher an die rechtlich korrekt abzuwickelnden Pflichten gedacht, als an lebenspraktische Erfahrungswerte... Die mir bekannten RechtspflegerInnen machen das Gespräch um das amt und den Auftrag zu vermitteln, aber auch und eher um die neuen BetreuerInnen kennenzulernen und ein Stückweit die Angst vor dem Gericht und der Bürde zu nehmen. Auch um vielleicht weitere Hilfequellen zu vermitteln. Das Date ist nichts, wovor man Angst haben müßte. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#3 |
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Club 300
Registriert seit: 29.07.2019
Ort: Nähe Weißwurstäquator
Beiträge: 361
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Das hat Imre schon erklärt.
Da hast du zwei Möglichkeiten, entweder die Pauschale für ehrenamtliche Betreuer (425,-€) nach einem Jahr oder eine exakte Darlegung des Aufwandes nur für die Betreuungsführun (also nicht Besuche, die man als Angehöriger oder so machen würde). Die Abrechnung nach Aufwand würde ich nach Rückmeldungen aus der Praxis eher nicht empfehlen. Ist aufwändig und umständlich. |
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#4 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 15.09.2023
Ort: NRW
Beiträge: 126
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Also müsste ich von Vermögen des Betreuten diese 425 EUR 1x jährlich entnehmen bzw die Hauptbetreuerin ?
In Absprache mit der Hauptbetreuerin sagen wir: Das lassen wir bzw wir verzichten Es ist die eigene Familie |
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#5 |
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Club 300
Registriert seit: 29.07.2019
Ort: Nähe Weißwurstäquator
Beiträge: 361
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Hi,
es kommt darauf an, ob die betreute Person vermögend ist (über 10.000€ Vermögen) oder nicht. Ist sie es nicht, kommt die Vergütung / Pauschale eh aus der Justizkasse. Das solltet ihr bedenken. |
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#6 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 15.09.2023
Ort: NRW
Beiträge: 126
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Liegen da etwas drüber wenn auch nicht viel
Aber diese 425 ist Gesamtpauschale oder ? Also Hauptbetreuerin/Verhinderungsbetreuer |
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#7 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,674
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Die Pauschale bekommt der Hauptbetreuer.
Der Verhinderungsbetreuer bekommt diese anteilig, nur, wenn er tätig geworden ist. Also die 425 € / Jahr gibt es in dem Fall nur einmal und wird anteilig ausgezahlt, wenn man kein volles Jahr tätig war. |
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#8 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 01.02.2023
Ort: Essen
Beiträge: 30
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#9 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 15.09.2023
Ort: NRW
Beiträge: 126
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Wenn ich kein Zufluß habe brauch ich auch nichts zu melden
Die reine Betreuertätigkeit ist den Jobcenter garantiert nicht zu melden |
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#10 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,579
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Die Aufwandspauschale zählt bis zu einer Gesamtsumme von 3000 € jährlich nicht als Einkommen, wenn der Betreuer selbst Bürgergeld oder Grusi bezieht.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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