Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuer verlangt Gebühren für Unterlagen und 500 Euro für Steuererklärung im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
meine Fragen hierzu: Kann der Betreuer Kosten für die Herausgabe der Unterlagen ( außer der Restzahlung für seine Vergütung, die ...
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17.02.2024, 18:28 | #1 |
Neuer Gast
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Beiträge: 1
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Betreuer verlangt Gebühren für Unterlagen und 500 Euro für Steuererklärung
meine Fragen hierzu: Kann der Betreuer Kosten für die Herausgabe der Unterlagen ( außer der Restzahlung für seine Vergütung, die mittlerweile bezahlt ist ) in Rechnung stellen? Der Betreuer übergibt die Unterlagen sonst nicht an die Erben. Portokosten werden selbstverständlich von den Erben übernommen.
Er hat mir eine Auflistung der Unterlagen, gemailt, bei der jedoch die Anfangsbestände des Vermögens des Betreuten fehlen.Er hat aber 2014 am Betreuungsbeginn von einem weiteren Bruder einen Ordner mit sämtlichen relevanten Unterlagen meines im Okt. 2023 verstorbenen Bruders erhalten. Diese Unterlagen von 2014 liegen angeblich nicht mehr komplett vor. Der Betreuer hat mir nun eine Liste der restlichen Unterlagen gemailt, die ich aber nur gegen Vorausgebühr von 104,49 Euro erhalte Auf dieser Liste fehlt nun ein Bausparvertrag, der inzwischen aufgelöst wurde. Außerdem fiel mir auf, dass er sich selbst vom Konto seines Betreuten für dessen Steuererklärung 500 Euro abgebucht hat. Unserer Meinung nach ein fiktiver Betrag, der in seiner Höhe nicht nachvollziehbar ist. Für eine Steuererklärung für das Jahr 2021 hat er sich 50 Euro abgebucht. Diesen Kontoauszug habe ich von der Bank im Rahmen des Nachlasses per Zufall erhalten. Dabei hat er sich vorgeblich die Genehmigung von meinem kranken Bruder, der gesundheitlich selbst nicht mehr in der Lage war den Sachverhalt zu erkennen, genehmigen lassen. Meine eigenen Internetrecherchen haben ergeben, dass dies an und für sich mit seiner Betreuervergütung abgegolten ist. Nicht nur hier zeigt sich der Betreuer uneinsichtig. Wie könnte man jetzt hier weiter verfahren? Ich bitte um Ihre Meinung. Nachfolgend Auszüge des Betreuers aus dessen Email: Zu den Kosten für die "Schlussrechnung": • 2,5 Stunden für Zusammenstellung und Versand der Unterlagen (39 €/Std.): 97,50 € • Kosten für Porto Paketversand 6,99 € • Restzahlung Vergütung: 17,50 €g für 121,99 Die Aussagen wegen der Vergütung im Rahmen einer Steuererklärung: es fällt keine besondere und zusätzliche Vergütung im Rahmen der Betreuervergütung an. Ich musste mich um die Steuererklärungen kümmern und hätte das auch einem Steuerberater übergeben können. das habe ich dann gemacht und mit Wolfgang jedes Mal über eine Vergütung gesprochen, die Arbeitszeit und anstehende Portokosten beinhaltet hat. Er wusste, dass er bei einem Steuerberater auch entsprechende Summen zahlen musste und hat mir das zugestanden. . Danke im voraus |
17.02.2024, 18:39 | #2 | ||
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,403
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18.02.2024, 08:44 | #3 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
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Beiträge: 6,297
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Ergänzend zu Pilchemu: die Herausgabe der Unterlagen ist eine Holschuld, § 269 BGB. Das heißt, der Betreuer muss nichts versenden, der Erbe vielmehr am Wohn/Büroort des Betreuers abholen.
Mit anderen Worten: das Verpacken und Versenden der Akten ist nicht in der Betreuervergütung enthalten. Von daher sind Porto etc ok. Und natürlich der dafür nötige Zeitaufwand. 2,5 Stunden (mit dem Stundensatz für Akademiker nach § 3 VBVG) dürften am oberen Rand des Angemessenen liegen. Die Summen bei der Restvergütung (bis einschl. Todestag) verstehe ich nicht, warum stehen da 2 Zahlen? Zur Steuererklärung: was gabs für Einnahmen und Ausgaben? Zur zusätzlichen Berechnung nach § 1877 Abs. 3 BGB hat sich kürzlich der BGH geäußert: https://openjur.de/u/2474249.html
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
18.02.2024, 10:29 | #4 |
Routinier
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Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,649
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Aus meiner Sicht müssen besondere Sachverhalte, wie z.B. DBA oder ne nicht einfache AfA vorliegen, damit der Sachverhalt gegeben ist, dass ein normaler Betreuer einen Steuerberater beauftragt hätte.
Zusätzlich muss die Erstellung der Steuererklärung zum Beruf des Betreuers gehören. |
19.02.2024, 20:50 | #5 |
Stammgast
Registriert seit: 29.11.2009
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Beiträge: 846
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20.02.2024, 11:56 | #7 | |
Routinier
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,403
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24.02.2024, 17:11 | #8 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,297
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Nein, kein Insichgeschäft. Nur die eigene Wahrnehmung der Betreuertätigkeit aufgrund eigener Sachkunde, für die andere einen spezialisierten Dritten (auf Kosten des Betreuten) beauftragt hätten. Hier klargestellt durch § 34 AO.
Die Basis für die Entschädigung ist § 1877 Abs. 3 BGB iVm dem RVG. Sollte die Erklärung über den „Standard“ (also in etwa das, was man früher Lohnsteuerjahresausgleich nannte) hinausgehen, wäre die Forderung dem Grunde nach berechtigt. Die Höhe müsste natürlich genau so belegt werden, wie jeder Rechtsanwalt seine Rechnung zu begründen hat. Siehe auch die BGH-Entscheidung unter #3.
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