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Betreuer verlangt Gebühren für Unterlagen und 500 Euro für Steuererklärung

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meine Fragen hierzu: Kann der Betreuer Kosten für die Herausgabe der Unterlagen ( außer der Restzahlung für seine Vergütung, die ...


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Alt 17.02.2024, 18:28   #1
Neuer Gast
 
Registriert seit: 13.02.2024
Beiträge: 1
Standard Betreuer verlangt Gebühren für Unterlagen und 500 Euro für Steuererklärung

meine Fragen hierzu: Kann der Betreuer Kosten für die Herausgabe der Unterlagen ( außer der Restzahlung für seine Vergütung, die mittlerweile bezahlt ist ) in Rechnung stellen? Der Betreuer übergibt die Unterlagen sonst nicht an die Erben. Portokosten werden selbstverständlich von den Erben übernommen.
Er hat mir eine Auflistung der Unterlagen, gemailt, bei der jedoch die Anfangsbestände des Vermögens des Betreuten fehlen.Er hat aber 2014 am Betreuungsbeginn von einem weiteren Bruder einen Ordner mit sämtlichen relevanten Unterlagen meines im Okt. 2023 verstorbenen Bruders erhalten. Diese Unterlagen von 2014 liegen angeblich nicht mehr komplett vor. Der Betreuer hat mir nun eine Liste der restlichen Unterlagen gemailt, die ich aber nur gegen Vorausgebühr von 104,49 Euro erhalte Auf dieser Liste fehlt nun ein Bausparvertrag, der inzwischen aufgelöst wurde.
Außerdem fiel mir auf, dass er sich selbst vom Konto seines Betreuten für dessen Steuererklärung 500 Euro abgebucht hat. Unserer Meinung nach ein fiktiver Betrag, der in seiner Höhe nicht nachvollziehbar ist. Für eine Steuererklärung für das Jahr 2021 hat er sich 50 Euro abgebucht. Diesen Kontoauszug habe ich von der Bank im Rahmen des Nachlasses per Zufall erhalten. Dabei hat er sich vorgeblich die Genehmigung von meinem kranken Bruder, der gesundheitlich selbst nicht mehr in der Lage war den Sachverhalt zu erkennen, genehmigen lassen. Meine eigenen Internetrecherchen haben ergeben, dass dies an und für sich mit seiner Betreuervergütung abgegolten ist. Nicht nur hier zeigt sich der Betreuer uneinsichtig.
Wie könnte man jetzt hier weiter verfahren? Ich bitte um Ihre Meinung.


Nachfolgend Auszüge des Betreuers aus dessen Email:


Zu den Kosten für die "Schlussrechnung":
• 2,5 Stunden für Zusammenstellung und Versand der Unterlagen (39 €/Std.): 97,50 €
• Kosten für Porto Paketversand 6,99 €
• Restzahlung Vergütung: 17,50 €g für
121,99

Die Aussagen wegen der Vergütung im Rahmen einer Steuererklärung: es fällt keine besondere und zusätzliche Vergütung im Rahmen der Betreuervergütung an. Ich musste mich um die Steuererklärungen kümmern und hätte das auch einem Steuerberater übergeben können. das habe ich dann gemacht und mit Wolfgang jedes Mal über eine Vergütung gesprochen, die Arbeitszeit und anstehende Portokosten beinhaltet hat. Er wusste, dass er bei einem Steuerberater auch entsprechende Summen zahlen musste und hat mir das zugestanden.
.

Danke im voraus
Hedwig58 ist offline  
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Alt 17.02.2024, 18:39   #2
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,403
Standard

Zitat:
Zitat von Hedwig58 Beitrag anzeigen
meine Fragen hierzu: Kann der Betreuer Kosten für die Herausgabe der Unterlagen ( außer der Restzahlung für seine Vergütung, die mittlerweile bezahlt ist ) in Rechnung stellen? Der Betreuer übergibt die Unterlagen sonst nicht an die Erben.
Aber ganz sicher nicht. Die Herausgabe der Unterlagen und die Schlussrechnung ist von der pauschalisierten Betreuervergütung abgedeckt und der Betreuer darf für diese Aufgabe keine weiteren Gebühren verlangen. So weit kommts noch.

Zitat:
Zitat von Hedwig58 Beitrag anzeigen
Außerdem fiel mir auf, dass er sich selbst vom Konto seines Betreuten für dessen Steuererklärung 500 Euro abgebucht hat. Unserer Meinung nach ein fiktiver Betrag, der in seiner Höhe nicht nachvollziehbar ist. Für eine Steuererklärung für das Jahr 2021 hat er sich 50 Euro abgebucht.
Ist der Betreuer von Beruf Steuerberater, Anwalt, oder sonstwie ein Fachmann? Nur dann wäre es nämlich zulässig, zusätzlich zur Betreuervergütung eine weitere Gebühr zu erheben - und auch das nur dann, wenn die Steuererklärung einen Umfang erreicht, bei der auch jeder Normalbürger einen Fachmann einschalten würde.
Pichilemu ist gerade online  
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Alt 18.02.2024, 08:44   #3
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,297
Standard

Ergänzend zu Pilchemu: die Herausgabe der Unterlagen ist eine Holschuld, § 269 BGB. Das heißt, der Betreuer muss nichts versenden, der Erbe vielmehr am Wohn/Büroort des Betreuers abholen.

Mit anderen Worten: das Verpacken und Versenden der Akten ist nicht in der Betreuervergütung enthalten. Von daher sind Porto etc ok. Und natürlich der dafür nötige Zeitaufwand. 2,5 Stunden (mit dem Stundensatz für Akademiker nach § 3 VBVG) dürften am oberen Rand des Angemessenen liegen. Die Summen bei der Restvergütung (bis einschl. Todestag) verstehe ich nicht, warum stehen da 2 Zahlen?

Zur Steuererklärung: was gabs für Einnahmen und Ausgaben? Zur zusätzlichen Berechnung nach § 1877 Abs. 3 BGB hat sich kürzlich der BGH geäußert: https://openjur.de/u/2474249.html
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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HorstD ist offline  
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Alt 18.02.2024, 10:29   #4
Routinier
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,649
Standard

Aus meiner Sicht müssen besondere Sachverhalte, wie z.B. DBA oder ne nicht einfache AfA vorliegen, damit der Sachverhalt gegeben ist, dass ein normaler Betreuer einen Steuerberater beauftragt hätte.

Zusätzlich muss die Erstellung der Steuererklärung zum Beruf des Betreuers gehören.
Mächschen ist offline  
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Alt 19.02.2024, 20:50   #5
Stammgast
 
Benutzerbild von Leuchtturm-H
 
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 846
Standard

Zitat:
Zitat von Pichilemu Beitrag anzeigen
So weit kommts noch.
Aber die Idee ist gut.
Leuchtturm-H ist offline  
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Alt 20.02.2024, 11:11   #6
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Ort: Berlin
Beiträge: 3
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Ist diese Steuererklärung, für die der Betreuer zusätzlich 500 Euro verlangt nicht ein Insichgeschäft §181 BGB, das nicht erlaubt ist?
LegalCarer ist offline  
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Alt 20.02.2024, 11:56   #7
Routinier
 
Registriert seit: 29.10.2018
Beiträge: 1,403
Standard

Zitat:
Zitat von LegalCarer Beitrag anzeigen
Ist diese Steuererklärung, für die der Betreuer zusätzlich 500 Euro verlangt nicht ein Insichgeschäft §181 BGB, das nicht erlaubt ist?
Wenn er diese Vergütung vom Betreuungsgericht so genehmigt bekommen hat, mit Zahlung aus dem Vermögen des Betreuten, dann nicht. Die Voraussetzungen, unter denen das möglich ist, habe ich ja bereits erläutert.
Pichilemu ist gerade online  
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Alt 24.02.2024, 17:11   #8
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Benutzerbild von HorstD
 
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Nein, kein Insichgeschäft. Nur die eigene Wahrnehmung der Betreuertätigkeit aufgrund eigener Sachkunde, für die andere einen spezialisierten Dritten (auf Kosten des Betreuten) beauftragt hätten. Hier klargestellt durch § 34 AO.

Die Basis für die Entschädigung ist § 1877 Abs. 3 BGB iVm dem RVG. Sollte die Erklärung über den „Standard“ (also in etwa das, was man früher Lohnsteuerjahresausgleich nannte) hinausgehen, wäre die Forderung dem Grunde nach berechtigt. Die Höhe müsste natürlich genau so belegt werden, wie jeder Rechtsanwalt seine Rechnung zu begründen hat. Siehe auch die BGH-Entscheidung unter #3.
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Horst Deinert

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