Dies ist ein Beitrag zum Thema Zahlungsunfähigkeit des Betreuers im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Ich bin in 2 Monaten zahlungngsunfähig, dem stehen knapp 30.000 € offene Vergütungsanträge, zum Teil noch aus 2022, dagegen. Erinnerungen ...
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#1 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 05.09.2022
Ort: Leipzig - Nordsachsen
Beiträge: 34
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Ich bin in 2 Monaten zahlungngsunfähig, dem stehen knapp 30.000 € offene Vergütungsanträge, zum Teil noch aus 2022, dagegen. Erinnerungen werden nicht beantwortet, dafür soll ich jetzt meine Berufsfähigkeit nachweisen. Diese liegt den Gerichten in mehrfacher beglaubigte Abschrift jedoch seit Anfang 2023 vor. In 2023 wurden Vergütungen auch schon nach Eingruppierung bezahlt.
Wie kann ich die Gerichte zur Zahlung bewegen? |
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#2 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,562
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Sorry, was ist unter „Berufsfähigkeit“ zu verstehen? Wird irgendwas bemängelt?
Geht es um Staatskassenzahlungen, in denen die „Auszahlung“, also das vereinfachte Verfahren (und eben kein Beschluss) beantragt wurde? In diesen Fällen Dienstaufsichtsbeschwerde beim aufsichtsführenden Richter (oder auch beim Amtsgerichtsdirektor) einlegen. Denn dabei handeln Rechtspfleger als normale Beamte, nicht rechtsprechend. Mit „Erinnerung“ ist wohl die Zahlungserinnerung im umgangssprachlichen Sinne gemeint, nicht das Rechtsmittel nach § 11 Rechtdpflegergesetz? Denn dafür müsste ja zuvor ein Beschluss ergangen sein - und die Sache müsste schon lange beim Richter liegen.
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#3 | |
Forums-Azubi
Registriert seit: 05.09.2022
Ort: Leipzig - Nordsachsen
Beiträge: 34
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Ich habe die Zahlungen gemahnt, dann wurde mir gesagt, ich muss erinnern, also habe ich erinnert. Das ist ja meine Frage, was soll ich nun tun. Ich werde eine Dienstaufsichtsbeschwerde einlegen. Von Kollegen wurde mir jedoch gesagt, dass auch dieser Weg in zumindest einem AG zu nichts führt. |
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#4 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,562
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Leider sind die Angaben für mich weiter unklar. Ich taste mich mal Vor. Zum einen: der Registrierbescheid der Stammbehörde“ hat nur soweit etwas mit der Vergütung zu tun, als die Beruflichkeit damit klargestellt ist.
Seit 1.1.23 gibt es noch etwas anderes, die sog. „Verbindliche Vergütungseinstufung“ nach § 8 Abs. 3 VBVG (2023). Das ist ein Antrag, den man beim Vorstand seines Amtsgerichtes stellen kann (dabei muss man eine Kopie des Registrierbescheides beifügen und den Berufs/Hochschulabschluss). Es gibt dann einen Bescheid (Justizverwaltungsakt), ob man in Tabelle A, B oder C ist. Gehts evtl darum? Wobei dieser Einstufungsantrag keine Pflicht ist, man erleichtert in den einzelnen quartalsmäßigen „normalen“ Vergütungsverfahren die Prüfung, da ja dann die Tabelle bundesweit festgelegt ist. Und noch ein praktischer Hinweis: damit man die Bescheide nicht immer wieder übersenden muss, darum bitten, dass bei Gericht eine Sammelakte (§ 29 Aktenordnung) angelegt wird. Darin haben alle Richter und Rechtspfleger das Einsichtsrecht. Im übrigen stelle ich fest, dass du mit den ganzen Begrifflichkeiten nicht sattelfest bist. Für den Streit solltest du einen Anwalt beauftragen, am besten einer, der selbst Berufsbetreuer ist. Bist du in einem Berufsverband (BdB oder BVfB)? Das wäre jetzt sehr wichtig.
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#5 | |
Forums-Azubi
Registriert seit: 05.09.2022
Ort: Leipzig - Nordsachsen
Beiträge: 34
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![]() Zitat:
Der Registrierungsbescheid - der jetzt zum x-ten mal vorgelegt werden muss - lag schon seit 2023 vor. Die Vergütung ist genausolange schon geklärt - mit allen notwendigen Zutaten: Hochschulabschluss, Sachkundenachweis und eben der Registrierung. Einen Einstufungsantrag habe ich dann Mitte 2023 gestellt, den aber nie ans Gericht geschickt, weil mittlerweile in der passenden Vergütungsstufe bezahlt wurde. Nur leider stockt das jetzt wieder. Zum Teil wurden seit 2022 nicht gezahlt, etliche Anträge aus 2023 sind ebenfalls offen. Ich bin im BvfB. Dort habe ich ebenfalls eine Anfrage gestellt. Diese wurde noch nicht beantwortet. Geändert von HorstD (04.03.2024 um 16:33 Uhr) |
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#6 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,562
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Es gibt also bisher keinen Einstufungsbescheid. Kann es sein, dass einzelne Rechtspfleger glauben, ohne diesen sei der Vergütungsantrag nicht „entscheidungsfrei“ und liegt dort auf Wiedervorlage? Das wäre zwar ein Irrtum, ist mir aber schon öfters begegnet. Gabs denn mal einen Versuch, den Rechtspfleger persönlich zu sprechen und zu fragen, woran es hapert? Ist das übrigens immer der Gleiche?
Für alle Staatskassenfälle noch ein Hinweis: oft steht in der Software standardmäßig, es werde ein Vergütungsbeschluss (oder noch falscher: ein Kostenfestsetzungsbeschluss) beantragt. Das ist ein reguläres Gerichtsverfahren. Schneller gehts mit dem vereinfachten Verfahren (Auszahlung im Verwaltungsweg), aber da tritt keine Rechtskraft ein. Vielleicht noch mal ein kurzes Schreiben in all diesen Fällen, dass die Auszahlung im Verwaltungsweg genügt. Verbunden mit dem Hinweis, dass Sie die Betreuungsführung wegen der Außenstände einstellen müssen, wenn nicht kurzfristig die Zahlungen erfolgen.
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#7 | ||
Forums-Azubi
Registriert seit: 05.09.2022
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Beiträge: 34
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Den Einstufungsbescheid habe ich erst im August 2023 bekommen. Ich habe den auch desswegen nicht eingereicht, weil mir seitens der Amtsgerichte mitgeteilt wurde, dass die Einstufung erst ab Bescheid gültig ist. Zitat:
In meinen Vergütungsanträgen steht standardmäßig dieser Satz: ich beantrage die Festsetzung einer Pauschalvergütung im Verwaltungsweg gemäß §§ 8 ,9 und ggfs. 10 VBVG auf der Grundlage der folgenden Berechnung. Geändert von HorstD (04.03.2024 um 23:23 Uhr) |
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#8 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
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Beiträge: 6,562
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Ok. Dann geht nur noch die Dienstaufsichtsbeschwerde. Persönlich beim Amtsgerichtsdirektor.
Und für alle Betreuten Dreizeiler vorbereiten - mit Entlassungsanträgen wegen der Unzumutbarkeit (§ 1868 Abs. 4 BGB), wegen der verfassungswidrigen Vorenthaltung der Verfügung. Und beim AG-Direktor mitnehmen - und ggf direkt abgeben. Am besten in Begleitung des Anwaltes. So ist der auch gleich Zeuge. Das Bundesverfassungsgericht hat schon 1980 entschieden, dass so etwas verfassungswidrig ist, noch zur Zeit der Vormundschaft: https://dejure.org/dienste/vernetzun...tum=1980-07-01 Das heißt, es gibt auch hinterher die Möglichkeit, auf Schadenersatz zu klage, § 839 BGB.
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#9 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 05.09.2022
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Beiträge: 34
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Ganz herzlichen Dank, Horst.
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#10 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
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Beiträge: 6,562
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Noch zum Einstufungsbescheid: es ist richtig, er gilt erst ab Antragstellung. Aber dieser Einstufungsbescheid ist nur ein FESTSTELLENDER Verwaltungsakt. Er stellt nur klar, was auch zuvor schon galt (nach § 8 Abs. 2 VBVG 2023). MaW: er ist nur eine Arbeitserleichterung für die Rechtspfleger.
Über Zeiträume vorher müssen die auch entscheiden, entsprechend den vorgelegten Ausbildungs- oder Studiennachweisen (deshalb ja auch die Sammelakte). Hier übrigens die erste OLG-Entscheidung zu dieser Frage (bestätigt meine vorherigen Aussagen): https://voris.wolterskluwer-online.d...6-46646aa3a220
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