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Zwangsgeld gegen Betreuer nach beendeter Betreuung noch möglich?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Zwangsgeld gegen Betreuer nach beendeter Betreuung noch möglich? im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Betreuter verstorben. Betreuer entsprechend nicht mehr im Amt. Erbe verzichtet nicht auf Schlussrechnungslegung. Betreuer reicht sie nicht/verspätet ein. Ist es ...


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Alt 14.03.2024, 12:00   #1
Club 300
 
Registriert seit: 12.12.2020
Ort: Bielefeld
Beiträge: 365
Standard Zwangsgeld gegen Betreuer nach beendeter Betreuung noch möglich?

Betreuter verstorben. Betreuer entsprechend nicht mehr im Amt. Erbe verzichtet nicht auf Schlussrechnungslegung. Betreuer reicht sie nicht/verspätet ein. Ist es möglich, in diesem Fall noch ein Zwangsgeld zu verhängen oder läuft es ins Leere?

Hintergrund: Es war eine geteilte Betreuung mit u.a. Gesundheit bei der entfernt wohnenden Schwester und u.a. Vermögen bei mir. Der Betreute hatte keinen Externen gewollt, Schwester aber überfordert. Es war denn so, dass ich der Ansprechpartner für alles war und die Urkunde schon an die Pinnwand hing, um nicht versehentlich etwas falsches zu unterschreiben. Nach dem Tod Betreuten habe ich mit der Schwester telefoniert und eine klare Botschaft übermittelt: Bestattung nicht selbst bezahlen, sondern aus dem dafür ausreichenden Vermögen des Betreuten entnehmen. Ihr war es aber peinlich, "Schulden" zu haben und sie hat gezahlt und sogar einen Kredit aufgenommen. Das Sozialamt hat sich gefreut und hat die 5000 € gerne zusätzlich genommen. Ich hatte den Fehler gemacht, eine Bestattungsvorsorge noch nicht abgeschlossen zu haben, weil mit dem Heim Rechnungen unklar waren und ich nicht wusste, wie viel Geld übrig bleibt. Das habe der Schwester unnötigerweise und zu kompliziert erklärt, so dass sie denkt, dass ich Schuld an ihrer Misere trage. Die wollte dann nicht, dass ich es leichter habe und erwartet in der Rechnungslegung wahrscheinlich die Antwort, wo ihre 5000 € geblieben sind.
Einwilligungsvorbehalt ist offline  
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Alt 14.03.2024, 13:00   #2
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,567
Standard

Der Betreuer sollte einfach die Rechnungslegung machen und nicht auf ein Zwangsgeld warten...
Mächschen ist offline  
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Alt 14.03.2024, 13:11   #3
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,975
Standard

Da die Rechnungslegung ja noch zu den Schlußpflichten des Betreuers zählt ist für deren Abgabe auch die Verhängung eines Zwangsgeldes möglich.
__________________
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agw ist offline  
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Alt 14.03.2024, 16:31   #4
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,451
Standard

Sprechen wir von einem Todesfall nach dem 31.12.22? Da muss der Erbe gar nicht mehr auf die Schlussrechnung verzichten. Der Verzicht ist doch jetzt der Normalfall. Wenn der Erbe eine Schlussrechnung haben will, muss er das ggü dem Betreuungsgericht ausdrücklich erklären, siehe § 1872 Abs. 2 BGB.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 14.03.2024, 16:36   #5
Club 300
 
Registriert seit: 12.12.2020
Ort: Bielefeld
Beiträge: 365
Standard

Zitat:
Zitat von HorstD Beitrag anzeigen
Sprechen wir von einem Todesfall nach dem 31.12.22? Da muss der Erbe gar nicht mehr auf die Schlussrechnung verzichten.
Das ist eine interessante Wendung. Vielen Dank dass Du auf die Neuregelung an dieser Stelle aufmerksam machst. Bzw. es hätte für mich eine interessante Wendung werden können, wenn der Betreute nicht schon vor dem Stichtag verstorben wäre. Ich bereite mich gedanklich auf eine 500 € Spende an die Landeskasse vor.
Einwilligungsvorbehalt ist offline  
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Alt 14.03.2024, 18:18   #6
Berufsbetreuerin
 
Registriert seit: 29.03.2010
Beiträge: 1,595
Standard

Ich verstehe den Sachverhalt nicht. Grundsätzlich ist es nie ein Fehler, eine Bestattungsvorsorge nicht aus eigenem Antrieb abzuschließen, weil die Bestattung und ihre Gestaltung nicht zu den Betreuerpflichten gehören. Weder die Gestaltung der Beerdigung noch die Totenfürsorge sind Aufgaben, für die ein rechtlicher Betreuer bestellt werden kann. Lediglich wenn der Betreute selbst äußert, dass er Geld in einer Bestattungsfürsorge anlegen möchte, gehört es zur Vermögenssorge, ihm zu helfen, diesen Wunsch umzusetzen. Nach dem Tode des Betreuten sind es die Erben/bestattungspflichtigen Angehörigen, denen das Recht und die Pflicht obliegt, sich darum zu kümmern und darüber zu bestimmen.

Natürlich habe ich auch schon manchmal eine Bestattungsfürsorge abgeschlossen - vor allem dann, wenn absehbar war, dass das Geld sonst für Heimkosten draufgehen würde und wenn irgendwie begründbar war, dass der Betreute sich eine würdige Bestattung wünschte.
Wenn ich mich um die Bestattungsfürsorge kümmere, dann im Zweifel nur nach Rücksprache mit den Verwandten, wenn es welche gibt, denn es kann durchaus zu Ärger führen, wenn die nachher andere Vorstellungen von der Bestattung haben und sich darüber echauffieren, dass der Betreuer einen Vertrag geschlossen hat, der ihnen nicht gefällt. Da es eine höchstpersönliche Angelegenheit ist, wie die eigene Bestattung ablaufen soll, sollte es begründbar sein, warum man als Betreuer Regelung X oder Y getroffen hat. Letztlich können nur die Wünsche des Betreuten ein Argument sein.


Offenbar war in diesem Falle zu klären, was nach Abzug der Heimkosten übrig bleibt. Das hat in der Vermögenssorge Vorrang. Du darfst nicht einfach eine Bestattung in AuftrageFrage geben, wenn du nicht weißt, ob die Finanzierung des Heimplatzes sichergestellt ist. Ich sehe nicht, was du falsch gemacht haben sollst oder die Schilderung gibt das nicht her. Die Bestattungspflicht der Schwester und deren Vermögensverhältnisse sind ihr Problem. Du hast sie ja sogar beraten.


Ich würde die Rechnungslegung machen, aber mich sonst nicht weiter involvieren.

Geändert von Garfield (14.03.2024 um 19:03 Uhr)
Garfield ist offline  
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Alt 14.03.2024, 18:59   #7
Club 300
 
Registriert seit: 12.12.2020
Ort: Bielefeld
Beiträge: 365
Standard

Zitat:
Zitat von Garfield Beitrag anzeigen
Ich würde die Rechnungslegung machen, aber mich sonst nicht weiter involvieren.
Ich bin völlig bei Dir. Ich möchte das aber erweitern zu "...die Rechnungslegung schon lange gemacht haben, um nicht auch noch Verdruss beim und mit dem Gericht zu haben." Vielleicht lässt sich die Rechtspflegerin noch erweichen.
Einwilligungsvorbehalt ist offline  
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Alt 14.03.2024, 20:11   #8
Berufsbetreuerin
 
Registriert seit: 29.03.2010
Beiträge: 1,595
Standard

Zitat:
Zitat von Einwilligungsvorbehalt Beitrag anzeigen
Ich bin völlig bei Dir. Ich möchte das aber erweitern zu "...die Rechnungslegung schon lange gemacht haben, um nicht auch noch Verdruss beim und mit dem Gericht zu haben." Vielleicht lässt sich die Rechtspflegerin noch erweichen.

Verstehe ich nicht. Wozu erweichen?
Ein Zwangsgeld kann doch nur verhängt werden, wenn du es nicht machst. Es dient dazu, den Adressaten zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen. Kommt er dem verlangten Verhalten nach, entfällt die Zahlungspflicht.
" Der Vollzug ist einzustellen, sobald sein Zweck erreicht ist."
15 Abs. 3 VwVG).
Garfield ist offline  
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