Dies ist ein Beitrag zum Thema Widerspruch übers Serviceportal Baden-Württemberg im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Benötige Unterstützung bei der Beurteilung des Sachverhalts.
Hatte über das Serviceportal beim Sozialamt Widerspruch gegen einen Bescheid fristgerecht eingelegt.
Heute ...
|
Registrieren | Hilfe | Benutzerliste | Kalender | Suchen | Heutige Beiträge | Alle Foren als gelesen markieren |
02.05.2024, 16:19 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 15.02.2022
Ort: in Baden-Württemberg
Beiträge: 110
|
Widerspruch übers Serviceportal Baden-Württemberg
Benötige Unterstützung bei der Beurteilung des Sachverhalts.
Hatte über das Serviceportal beim Sozialamt Widerspruch gegen einen Bescheid fristgerecht eingelegt. Heute kommt das Schreiben, daß die Formerfordernis des Widerspruchs nicht eingehalten wurde. Man verweist auf § 84 SGG. Was mich wundert: Ich habe das schon einmal auf diesem Wege gemacht und da wurde es akzeptiert. Wie kommts zu der Unterscheidung?
__________________
Mimmi aus Baden-Württemberg |
02.05.2024, 16:24 | #2 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,297
|
§ 84 SGG verweist doch auf § 36a SGB I. Und da steht in Absatz 2a Nr 1doch die Einreichung über das Online-Formular.
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
02.05.2024, 22:11 | #3 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,649
|
Falls die Frist zwischenzeitlich abgelaufen ist, stelle vorsorglich einen Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X, aber eigentlich reicht es, auf den Rechtsirrtum hinzuweisen und ggf. nochmal den Widerspruch einreichen.
|
16.05.2024, 12:44 | #4 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 15.02.2022
Ort: in Baden-Württemberg
Beiträge: 110
|
Das Sozialamt beharrt weiter darauf, daß die Form nicht gewahrt war und bezieht sich auf ein BSG Urteil vom 12.10.2016.
Daß zwischenzeitlich eine andere Rechtssprechung heranzuziehen ist und ich dieses Urteil auch vorgelegt habe, nämlich Entscheidung VGH Urteil vom 08.06 2021 (AZ 4 S 1004/21) interessiert offenbar nicht. " Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit rechtskräftigem Urteil vom 8. Juni 2021 (AZ 4 S 1004/21) entschieden, dass auch ausschließlich über das Kundenportal eingelegte Widersprüche die Schriftform wahren und ordnungsgemäß erhoben sind. Der VGH teilt damit nicht die Einschätzung der erstinstanzlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe (Urteil vom 24. November 2020, AZ 13 K 1896/19), wonach ein ausschließlich über das Kundenportal eingelegter Widerspruch formunwirksam sei. Die Entscheidung des VGH stellt klar, dass eine Textnachricht, die im Kundenportal über den persönlichen Account eingegeben und sodann an die Behörde geschickt wird, den rechtlichen Anforderungen an das Schriftlichkeitsgebot des § 70 Absatz 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung entspricht. Damit ist es weiterhin möglich, Widersprüche nicht nur schriftlich auf dem Postweg oder per Fax, sondern auch einfach, schnell und rechtssicher elektronisch über das Kundenportal einzulegen. p { line-height: 115%; margin-bottom: 0.25cm; background: transparent }
__________________
Mimmi aus Baden-Württemberg |
16.05.2024, 15:27 | #5 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,297
|
Wie lautet das AZ des BSG-Urteils?
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
17.05.2024, 15:38 | #6 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 15.02.2022
Ort: in Baden-Württemberg
Beiträge: 110
|
BSG Urteil vom 12.10.2026 - B 4 AS 1/16 R "...ohne Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur keine formgemäße Einlegung des Widerspruchs. ....."
__________________
Mimmi aus Baden-Württemberg |
17.05.2024, 15:41 | #7 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,649
|
Das ist doch was ganz anderes, da hat ein Anwalt die Berufungsschrift nicht unterschrieben
|
17.05.2024, 16:01 | #8 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,297
|
Hallo Mimmi, jetzt noch mal genau: war die Einlegung des Widerspruchs über das Online-Formular eine nach § 36a Abs. 2a Nr 1a SGB I?
Genauer gesagt, wurde dein Personalausweis mit elektronischer Identifikationsfunktion (mit Kartenlesegerät oder die eiD-Funktion eines Smartphones) für die Dateneingabe verwendet? Wenn das nämlich nur ein Formularfeld ohne Identifikationsfunktion war, dann wäre das tatsächlich unwirksam. Bei der Verwendung des eBO findet ja die Identifizierung schon vorher statt. Bei einem Onlineformular muss das natürlich unmittelbar erfolgen.
__________________
Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
17.05.2024, 16:16 | #9 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 15.02.2022
Ort: in Baden-Württemberg
Beiträge: 110
|
Tatsächlich war die erstmalige Anmeldung mit dem Personalausweis.
Für weitere Anmeldungen kann man dann Passwörter verwenden, was die Sache vereinfacht und so habe ich das seither gehandhabt. Bei so einem Heckmeck überlege ich nun, besser das Justizportal zu verwenden. Überhaupt geht bei den Sozialämtern viel schief: Heute zum Beispiel habe ich an einem Teilhabegespräch teilgenommen, den Termin und die Örtlichkeiten hat mir die Eingliederungshilfe vor Wochen mitgeteilt. Ich war pünktlich dort. Leider hat sich dann herausgestellt, daß der Ort falsch war. Es war eine andere Stadt ! Also wieder ins Auto, 30 Minuten fahren, Parkplatz suchen, Parkscheinautomat war defekt ..... , Örtlichkeit suchen und dann in erstaunte Gesichter gucken! Und nach dem Gespräch wurde ich gefragt, ob ich meinen Klienten heimfahren kann. Für heute reichts .....
__________________
Mimmi aus Baden-Württemberg |
17.05.2024, 16:51 | #10 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,649
|
Du kannst natürlich auch gegen den Widerspruchsbescheid klagen, die Sozialgerichte sind, was offensichtliches Behördenversagen betrifft meist recht kooperativ, dann kommt der Sachbearbeiter definitiv nicht noch einmal auf die blöde Idee...
Aber ist es in deiner Behörde nicht so, dass nicht der Sachbearbeiter, sondern ein Kollege entscheidet, wenn der Sachbearbeiter dem Widerspruch nicht abhelfen möchte? |
Lesezeichen |
Themen-Optionen | Thema durchsuchen |
Ansicht | |
|
|