Dies ist ein Beitrag zum Thema Steuererklärung und Steuerfreiheit / Übungsleiterpauschale §3 Nr26 EStG? im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Ich habe meine Steuererklärung gemacht und bald ein Brief vom Finanzamt bekommen. Zu meiner Situation:
- ich arbeite im Vollzeit ...
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#1 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 15.07.2021
Ort: 89407 - Dillingen Donau / Bayern
Beiträge: 30
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Ich habe meine Steuererklärung gemacht und bald ein Brief vom Finanzamt bekommen. Zu meiner Situation:
- ich arbeite im Vollzeit als Heilerziehungspflegerin. - habe seit 2020 2 ehrenamtlichen Betreuungen, - seit Ende 2021 arbeite ich nebenberuflich als registrierte Betreuerin. (- bin alleinerziehende: Mein Sohn studiert in einer anderen Stadt, hat aber sein Nebenwohnsitz bei mir.) - habe die 2 ehrenamtliche Betreuungen eingetragen in Steuererklärung, sowie die Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr 26 EStG. Heute habe ich den Brief vom Finanzamt bekommen. Hier steht "ich beabsichtige derzeit, wie folgt, von der Erklärung abzuweiche: - Sämtlice Ergebnisse aus der Betreuertätigkeit werden gewerblich erfasst. Die Steuerfreiheit nach§ 3 Nr 26 EStG kann nicht berücksichtigt werden, da sämtliche Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Der Entlastungsbetrag für AE kann nicht berücksichtigt werden, da das Kind nicht in Ihrem Haushalt angemeldet ist." (ist er, aber mit Nebenwohnsitz). Vielleicht kann mir jemand ein wenig Licht in meiner Unwissenheit bringen. Sollte ich Einspruch erheben? Ich bedanke mich im Vorraus und hoffe, dass mir und vielleicht anderen die ein ähnliches Thema haben, geholfen wird. LG Vishnu |
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#2 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,562
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Zu der Sache mit dem Sohn kann ich nichts sagen. Ich beschränke mich auf die Betreuung.
Zunächst mal: wenn du registrierte Berufsbetreuerin bist, bist du das (grundsätzlich) für all deine Betreuungen. Auch wenn diese vor 2023 angeordnet wurden und damals nach altem Recht ehrenamtlich - oder genauer - nicht beruflich waren. Vor 2023 musste der Richter nach dem alten § 1 VBVG im Einzelfall feststellen, ob eine Betreuung beruflich war oder nicht. Da gabs die seltsamen Probezeiten. Seit 1.1.23 bestimmt allein die behördliche Registrierung, ob man ehrenamtlich oder beruflich ist. Ich würde daher empfehlen, für die beiden Betreuungen nachträglich Vergütungsanträge zu stellen. Das geht nach § 16 Abs. 3 VBVG für 5 Quartale, also 15 Monate. Ich kann dir per PN die genauen Zeiten sagen, wenn du mir von den Betreuungen das Datum schreibst, wann sie nach § 287 FamFG rechtswirksam wurden. Natürlich werden Aufwandspauschalen, soweit sie den gleichen Zeitraum betreffen, verrechnet. Das kann etwas komplizierter werden. Für das Jahr 2023 hast du nichts mehr davon. Eine Vergütungsnachzahlung müsste 2024 versteuert werden. Für 2023 muss man dem Finanzamt wahrscheinlich recht geben. Denn du wirst für dle Betreuertätigkeit Betriebsausgaben abgerechnet haben - und wahrscheinlich die Betriebsausgaben für die 2 ehrenamtlichen nicht rausgerechnet haben. Wäre wohl zB beim Arbeitszimmer und Fachliteratur auch gar nicht möglich. Also sind alle Vergütungen -+ Aufwandspauschalen Betriebseinkünfte - aber nicht aus Gewerbe, sondern aus sog. Sonstiger selbstständiger Tätigkeit (Anlage S, nicht Anlage G). Hast du keinen Steuerberater?
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#3 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 15.07.2021
Ort: 89407 - Dillingen Donau / Bayern
Beiträge: 30
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Nein, habe ich (noch) nicht. Im Bekanntenkreis nehmen die Steuerberater keine neue Fälle an. Hab mir für nächstes jahr überlegt.
Für die 2 ehrenamtlichen habe ich nicht wirklich was abgerechnet, / abgesetzt. Allgemein habe ich nur gefahrene Km, Bürosachen- Papier Toner Post, Versicherungen für Betreuung, Auto Versicherung nur was tatsächlich für Betreuung gefahren wurde. Aber wenn ich eine nachträgliche Vergütung beantrage muss ich eine Steueränderung beantragen und der neuen Einkommen angeben, so verstehe ich das... Für Deine Unterstützung bedanke ich mich und sende Dir gleich eine PN mit Daten. MfG Vishnu Geändert von vishnu (10.06.2024 um 21:50 Uhr) |
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#4 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,892
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Nein, es gilt das Zuflussprinzip, also Du setzt Kosten in dem Jahr an, in dem Du sie gezahlt hast, bei den Einnahmen, in dem Jahr, in dem Du sie bekommen hast, also EÜR und keine Bilanz.
Bezüglich Entlastungsbetrag für Alleinerziehende sind die auf dem Holzweg, sofern Du Kindergeld erhältst und die Hauptwohnung nicht die Wohnung des Vaters ist. |
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#5 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 15.07.2021
Ort: 89407 - Dillingen Donau / Bayern
Beiträge: 30
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Danke Mächschen! (ist nicht die Wohnung des Vaters
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#6 | |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,892
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![]() Zitat:
Da kommt wohl die Übungsleiterpauschale schon deshalb nicht in Betracht... |
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#7 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 15.07.2021
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Beiträge: 30
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Ich hab bei der Betreuungsstelle nachgefragt. Sie haben mir geantwortet, dass ich es ändern könnte, aber sie können auch weiterhin als ehrenamtliche geführt werden. ...
Und sie haben auch erwähnt, dass es dazu kommen kann, dass vorerst einen anderen ehrenamtlichen Betreuer gesucht wird. (Wenn ich beantrage, diese als Berufsbetreuer zu führen) |
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#8 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,892
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Das war aber sicherlich vor 2023.
Darüber hinaus ist jede Betreuung einem ehrenamtlichen Betreuer zu übertragen, wenn es denn jemanden gibt, der bereit und geeignet ist. |
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#9 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,562
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Also: natürlich MUSS man eine Vergütung nicht geltend machen, man kann sie verfristen lassen. Mir fällt aber kein Grund dafür ein. Und du musst keinen „Statuswechsel“ mehr beantragen, sondern einfach die Vergütung. Das war ja der Sinn der Gesetzesreform, weg von der Willkür der angeblich bis zu 10 „ehrenamtlichen“ Fälle.
Und diese „Drohung“ mit einem Betreuerwechsel ist eine leere. Denn es gibt sogut wie keine außerfamiliäre Ehrenamtler. Dass im Familienkreis keiner geeignet war, ist ja schon Anfangs geprüft worden. Und noch zur Steuerpflicht: wenn in diesem Jahr für 2023 nachgezahlt wird, ist das in diesem Jahr zu versteuern. Bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit gilt die IST-Versteuerung, es wird nicht bilanziert. Nochmal die dringende Empfehlung, einen Steuerberater zu suchen. Vielleicht mal andere Berufsbetreuer in der Nähe fragen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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