Dies ist ein Beitrag zum Thema Befreiung Rentenversicherungspflicht im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Du bist kein Auftragnehmer des Amtsgerichts, sondern übst ein Amt aus.
Da bist Du mangels Auftraggebers gar nicht rentenversicherungspflichtig....
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04.09.2024, 09:43 | #11 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,559
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Du bist kein Auftragnehmer des Amtsgerichts, sondern übst ein Amt aus.
Da bist Du mangels Auftraggebers gar nicht rentenversicherungspflichtig. |
04.09.2024, 11:26 | #12 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,096
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Die ehemalige BfA (jetzt DRV Bund) hatte schon in den 90er Jahren festgestellt, dass die Betreuerbestellung ein Rechtsverhältnis eigener Art und keine vertragliche Beziehung darstellt. Es ist weder ein Dienst- noch ein Werkvertrag. Das Wort „Auftraggeber“ ist eh umgangssprachlich, denn nach § 662 BGB umfasst es unentgeltliche Dienstleistungen - und passt auch nicht. Es ist auch egal, ob man „für“ 1 oder mehrere Amtsgerichte tätig ist; denn tatsächlich ist man ja für die einzelnen Betreuten tätig; das Gericht beaufsichtigt nur. Diese Art Dreiecksverhältnis gibts im Rentenrecht nicht.
Das stand auch alles auf der Internetseite der BfA. Leider finde ich es nicht wieder. Und ja; die DRV könnte ihre Einschätzung geändert haben; dann sollen die einen Beitragsbescheid senden; gegen den man vor dem Sozialgericht vorgehen kann. Eine ganz andere Frage ist, ob man eigentlich in der gesetzlichen RV sein sollte - und falls ja, als Pflichtmitglied (auf eigenen Antrag) oder als freiwilliges Mitglied. Ich befürworte das - und die abfälligen Aussagen dagegen finde ich neben der Sache. Die Rente ist tatsächlich die sicherste Absicherung (trotz Norbert Blüm). Alles andere ist Propaganda von Leuten, die von Provisionen etc profitieren wollen. Man siehts bei Riester und Rürup. Im übrigen ist die Pflichtversicherung auf Antrag der freiwilligen Vorzuziehen; weil man nur bei ersterer auch den vollen Leistungsanspruch bei Erwerbsminderung hat.
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10.09.2024, 15:23 | #13 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 18.03.2023
Ort: NRW
Beiträge: 36
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Heute kam der Bescheid. Ich bin gemäß § 3 Satz 1 Nr.9 versicherungspflichtig.
Begründung: Nach $ 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI sind selbständig tätige Personen rentenversicherungspflichtig, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen sowie auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind (Selbständige mit einem Auftraggeber) . Diese Voraussetzungen sind bei Ihnen erfüllt. Gibt es da denn evtl. schon Urteile drüber? |
10.09.2024, 15:33 | #14 |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,855
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Du hast schon die bisherigen Antworten auf deine Frage gelesen, oder?? Insbesondere #12
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10.09.2024, 18:11 | #15 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,096
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Bei allen ca. 15.000 aktiven selbstständigen Berufsbetreuern (und den Tausenden, die in den vergangenen Jahrzehnten tätig waren) stellte sich ja diese Frage und ging eben zugunsten der Versicherungsfreiheit aus. Wer hätte klagen sollen? Also Widerspruch einlegen. Das Amtsgericht ist kein „Auftraggeber“ im Sinne des Sozialversicherungsrechtes.
Falls du Mitglied in einem der beiden Berufsverbände bist, würde ich dort - wegen der allgemeinen Bedeutung - um Rechtsschutz nachsuchen.
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10.09.2024, 19:26 | #16 |
Routinier
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: zwischen NRW & Niedersachsen
Beiträge: 1,559
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Falls Du Mitglied bist, kannst Du alternativ auch einen der beiden Sozialverbände fragen, die sollten wen haben oder kennen.
Oder einen Anwalt für Sozialversicherungsrecht. Aber eigentlich reicht es, Widerspruch einzulegen mit der Begründung, dass das Gericht hoheitlich tätig ist und damit kein Auftraggeber im sozialversicherungsrechtlichen Sinne. |
10.09.2024, 21:06 | #17 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 31.05.2024
Ort: Bayern
Beiträge: 38
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Oder auf ganz blöd im Nachbarlandkreis mal in der Betreuungsstelle "Hallo" sagen, eine Betreuung übernehmen und der RV unter die Nase reiben.
Vorher noch Widerspruch einlegen, dass du auch für andere AG-Bezirke tätig werden wirst. Dann hast du zwei Auftraggeber, keinen Stress mit Prozessen oder anderen Streitereien und bekommst noch etwas Geld. |
11.09.2024, 07:07 | #18 | |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,096
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Zitat:
Aber wie gesagt, das wäre nur dann der Fall, wenn das Amtsgericht der Auftraggeber ist. Ist es nicht. Der Betreuer arbeitet für die einzelnen Betreuten.
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11.09.2024, 15:50 | #19 |
Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,096
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Hier das damalige Schreiben der BfA
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11.09.2024, 18:21 | #20 |
Routinier
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