Dies ist ein Beitrag zum Thema Klient kotet sich ein etc. und will nicht ins Heim! im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Zur Ausgangsfrage: nicht der Gutachter entscheidet, sondern der Richter; dieser muss also überzeugt werden. Das Gutachten erfolgte ja wohl auch ...
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#11 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,656
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Zur Ausgangsfrage: nicht der Gutachter entscheidet, sondern der Richter; dieser muss also überzeugt werden. Das Gutachten erfolgte ja wohl auch im Betreuungverfahren; also sollte unverzüglich ein Unterbringungsverfahren mit dem nötigen Hinweis auf Dringlichkeit eingeleitet werden. Das kann ganz schnell gehen, §§ 331 ff FamFG. Dazu nahelegen, dass sinnvollerweise ein anderer Gutachter ausgewählt wird. Und nicht zu vergessen in diesem Zusammenhang den Genehmigungsantrag für die Zuführung durch die Betreuungsbehörde nach § 326 FamFG.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#12 |
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Gast
Beiträge: n/a
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@Imre
grundsätzlich kann ich Deine Argumentation nachvollziehen, und in sicher vielen Fällen würde ich wohl ähnlich wie Du argumentieren. Es kommt ja letztlich immer auf die Individuelle Situation an. Und, auch darauf, wie wir das Geschriebene hier interpretieren. Ich sehe bei der Schilderung des Fragestellers keinen Spielraum für Versuche die Situation in Eigenregie zu verbessern. Meiner Interpretation nach besteht hier schwere Gefahr, da muss gehandelt werden. Selbst wenn, aus welchen hier jetzt für mich nicht erkennbaren Gründen, eine Unterbringung scheitert, hat der Kollege es versucht, und ist damit seiner Verantwortung gerecht geworden. Es geht ja immer auch darum, sich selbst abzusichern. Sollte der Kollege sich gegen eine Unterbringung entscheiden, sollte er dies wenigsten mit Begründung dem Gericht mitteilen. Auch hier, um rechtlich sauber dazustehen. vG Martin |
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#13 |
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Held der Arbeit
Registriert seit: 31.07.2012
Ort: Sachsen
Beiträge: 426
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@BBD
Ich sage es mal salopp, wenn es dem Klient schlussendlich egal ist, oder er es sowieso nicht auf die Reihe bekommt wo er ist, ist eine Unterbringung gg. den Willen nicht notwendig. Durch die übertragenen Aufgabenbereiche können wir ja dann eben vertreten und den Klienten absichern, und uns somit auch. VG der_andre |
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#14 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 17.12.2024
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 289
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Sofern der Aufgabenbereich Aufenthaltsbestimmung nach dem 01.01.2023 angeordnet worden ist, reicht diese nicht mehr für die Anordnung einer freiheitsentziehenden Unterbringung aus. Hierfür bedarf es den Aufgabenbereich "Entscheidung über freiheitsentziehende Unterbringung". §1815 Abs. 2 Satz 1 BGB.
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#15 |
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Held der Arbeit
Registriert seit: 31.07.2012
Ort: Sachsen
Beiträge: 426
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@Suprarenin
Da haste wohl Recht!
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#16 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,656
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Das heißt aber nicht, dass man keinen UnterbringungsANTRAG stellen kann. Das ist nämlich gar kein Antrag im formellen Sinne (§ 23 FamFG), sondern nur eine Anregung (§ 24 FamFG). Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens muss das Gericht auch eine nötige Aufgabenkreiserweiterung prüfen (die Mitteilung darüber ist übrigens auch nach § 1864 Abs. 2 Nr. 3 BGB nötig; man kann sich also nie mit einen fehlenden Aufgabenbereich beruhigen, wenn man die Erweiterungsnotwendigkeit erkannt hat).
Es ist insoweit richtig, als dass die Entscheidung des Betreuers über die Unterbringung erst nach Aufgabenkreiserweiterung erfolgen darf, inkl. des Auftrags an die Betreuungsbehörde nach § 326 FamFG. Deren Gewaltanwendungsgestattung sollte immer gleich mit“beantragt“ werden.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#17 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 17.12.2024
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 289
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Bei fehlendem Aufgabenbereich habe ich gleichzeitig mit der Anregung der Erweiterung geschrieben, dass für den Fall der Erweiterung auch die Genehmigung der freiheitsentziehenden Unterbringung beantragt wird.
Horst, bitte klär mich etwas weiter auf: Nach meinem Rechtsverständnis, ist es am Ende des Tages die Entscheidung des Betreuers, ob er eine freiheitsentziehende Unterbringung anordnet. Das Betreuungsgericht ist doch nur die genehmigende, jedoch nicht die durchführende Instanz. Insoweit ist formell die Genehmigung der Unterbringung ein Antragsverfahren und die Erweiterung der Betreuung ein Anregungsverfahren, oder siehst du das anders? |
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#18 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,656
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Das ist beides eine Anregung. Und ich schrieb es auch. Deshalb kann der Unterbringungs“antrag“ auch von anderen kommen, zB dem Arzt. Was allerdings kaum bekannt ist. Übrigens gilt das alles nur für BGB-Unterbringungen (§ 1831 BGB).
Das Verfahren (§§ 312 ff FamFG) gilt allerdings auch für Unterbringungen nach dem jeweiligen PsychKG. Da ist es ein echtes Antragsverfahren (steht im jew. PsychKG, zB § 14 Abs. 2 PsychKG NRW); in diesen Fällen genehmigt das Gericht nicht nur, sondern ordnet die Unterbringung an (nachdem eine Behörde, zB in NRW das Ordnungsamt, das zunächst selbst entscheiden durfte). Da hier die Rolle des Richters eine andere als im BGB ist - und für beide Unterbringungsarten tatsächlich der gleiche Richter des Betreuungsgerichtes zuständig ist, sind Außenstehenden die Verantwortlichkeiten oft nicht klar (evtl auch dem einen oder anderen Richter nicht). Daraus ergibt sich zB die kuriose Folge, dass, wenn ein Betreuer vom Genehmigungsbeschluss nach BGB keinen Gebrauch machen will, der Richter stattdessen eine PsychKG-Unterbringung anordnen kann. Sofern alternativ dessen Voraussetzungen auch erfüllt sind. In einem solchen Fall wäre ein Betreuer allerdings nur im gerichtlichen Verfahren ein Verfahrensbeteiligter wie die anderen, und kein Entscheider (§ 315 FamFG). Ist zugegenenermaßen ziemlich unübersichtlich.
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