Dies ist ein Beitrag zum Thema Mitteilungsverordnung im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
das Amtsgericht hat einen Bogen mit der Bitte um Ergänzung übersandt, es soll die SteuerID und die Bankverbindung mitgeteilt ...
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#1 |
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Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,843
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Hallo,
das Amtsgericht hat einen Bogen mit der Bitte um Ergänzung übersandt, es soll die SteuerID und die Bankverbindung mitgeteilt werden. Demnach werden ab 01.01.2025 alle Zahlungen, die vom Amtsgericht an mich geleistet werden (Aufwandsentschädigung) automatisch dem Finanzamt übermittelt. War es nicht bisher so, dass man bis zu sieben Betreuungen steuerfrei führen konnte? Wie ist die Rechtslage aktuell? Sind Musterprozesse anhängig? Ich hätte mir auch von unserer Betreuungsstelle oder dem Betreuungsverein Informationen hierzu gewünscht, das ist bisher nicht der Fall. Kann man eigentlich vom AG erfahren, welche Daten dort über mich als Betreuer gespeichert sind? Viele Grüße Andreas |
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#2 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,727
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Das betrifft nicht nur Betreuer...
Und die Übermittlung heißt nur, dass Daten ausgetauscht werden, das lässt keinen Rückschluss auf zu zahlende Steuern zu. |
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#3 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 18.04.2022
Ort: Schleswig-Holstein
Beiträge: 290
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Die Übungsleiterpauschale beträgt meines Wissens weiterhin 3.000 Euro. Es waren immer sieben Betreuungen. Aktuell käme man aufgrund der Inflationsausgleichszahlung bei sieben Betreuungen aber auf 3143 Euro. Die Meldung der AG an das Finanzamt ist Standard. Die Einkünfte aus ehrenamtlicher Betreuung waren und sind anzugeben in der Anlage N der Steuererklärung.
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Viele Grüße Fridel
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#4 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,727
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Anlage N ist doch nicht richtig
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#5 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 18.04.2022
Ort: Schleswig-Holstein
Beiträge: 290
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An welche Konstellation denkst du? Ich bin bei meiner damaligen (Arbeitnehmer und ehrenamtl. Betreuer) = Anlage N
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Viele Grüße Fridel
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#6 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,666
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Der Steuerfreibetrag für Aufwandspauschalen (§ 3 Nr 26, 26b EStG) von 3.000 € findet sich auch als Bagatallregelung in § 7 Abs. 2 der Mitteilungsverordnung (https://www.gesetze-im-internet.de/mv/__7.html).
Das heißt, das Gericht hat dem Finanzamt nur dann eine Mitteilung zu machen, wenn der Ehrenamtler mindestens 7 Betreuungen (Vormundschaften, Pflegschaften) führt. Das dürfte in der Praxis fast nie vorkommen. M.E. ist eine „vorsorgliche“ Datenerhebung der Steuerdaten unzulässig. Da sie schlichtweg überflüssig ist (und nach der DSGVO auch nicht erhoben werden darf (Art. 5 Abs. 1 Nr c DSGVO). Hinzu käme ja, wenn in 2025 mehr als 7 Aufwandspauschalen anfallen, müssten die Betreuungen ja alle schon in 2024 bestanden haben. Da die Pauschale erst nach 1 Jahr fällig wird. Im übrigen sind die 3.000 € übersteigenden Aufwandspauschalen bei einer Steuererklärung nicht in Anlage N zu notieren, sondern in Anlage S. Denn es sind lt. BFH Einkünfte aus selbstständiger Arbeit (genau wie die Vergütungen von Berufsbetreuern): BFH, 17.10.2012 - VIII R 57/09. Dass man andernorts Arbeitnehmereinkünfte hat, spielt keine Rolle.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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