Dies ist ein Beitrag zum Thema Rückforderung von Betreuervergütung im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Moin,
das AG hat mich angeschrieben und mitgeteilt, dass sie die Betreuervergütung rückwirkend vom Betreuten zurück verlangen wollen.
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#1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 02.03.2010
Ort: Hannover/Niedersachsen
Beiträge: 120
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Moin,
das AG hat mich angeschrieben und mitgeteilt, dass sie die Betreuervergütung rückwirkend vom Betreuten zurück verlangen wollen. Mit im Schreiben steht, dass die Verjährung von Ansprüchen nicht geprüft wurde. Wie weit können die denn die Vergütungszahlung zurück fordern? Hier ist die älteste Vergütung vom 24.01.2008. Grüße, Volker |
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#2 |
Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,038
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Allgemeine Verjährung, also was das Land stand heute vor dem 01.01.2022 verauslagt hat, ist verjährt, kann das Land aber dennoch fordern.
Die Einrede der Verjährung muss der Betroffene (oder jemand in seinem Namen) erheben. Die Einrede der Verjährung nicht zu erheben, wäre eine Pflichtverletzung des Betreuers. |
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#3 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 02.03.2010
Ort: Hannover/Niedersachsen
Beiträge: 120
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Danke!
Ich habe das Amtsgericht angeschrieben und um Korrektur gebeten. |
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#4 |
Berufsbetreuerin
Registriert seit: 29.03.2010
Beiträge: 1,163
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Mächschen hat natürlich Recht.
Vielleicht kann mir irgendjemand die Frage beantworten, unter welchen Aspekten die beschrieben Praxis rechtmäßig sein kann. Das Betreuungsgericht tritt als Gläubiger im eigenen Namen gegen den Betreuten auf den Plan und fordert Beträge, obwohl es weiß, dass die Forderung verjährt ist. Gleichzeitig hat es darauf zu achten und zu überwachen, dass der stellvertretend handelnde Betreuer die Rechte des Betreuten schützt. Tätig: Jeweils derselbe Rechtspfleger in Personalunion. Mindestens dann, wenn es sich um ehrenamtliche Betreuer handelt, besteht außerdem eine Beratungspflicht des Betreuungsgerichts. Das ist doch unsauber hoch 3 und wieder mal eine dieser unendlich überflüssigen bürokratischen Tanzfiguren, die Betreuung, die sich mit inhaltlicher Arbeit beschäftigen könnte, durch ihre lawinenartige Wucht ihrer Masse verhindern. |
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#5 |
Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,038
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Ich kenne einen Fall, da hat der ehrenamtliche Betreuer im Namen des Betroffenen die Forderung des Betreuungsgerichts gutgläubig ausgeglichen, obwohl sie verjährt war.
Nach Hin und Her hat dann das Land sich den Schaden zugestehen müssen, den der ehrenamtlichr Betreuer dem Betroffenen damit zugefügt hatte. Aber ein Berufsbetreuer wird so einen Schaden wohl selbst zahlen müssen, weil die Versicherung ihm unterstellen wird, er hätte die "Falle" kennen müssen. Aus meiner Sicht gehört das ganze reformiert, entweder der Regress von Amts wegen auf die Verjährung beschränkt oder ganz abgeschafft, wie bei Minderjährigen. |
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