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Steuernummer als Berufsbetreuer

Dies ist ein Beitrag zum Thema Steuernummer als Berufsbetreuer im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Liebe Community, ich habe mich kürzlich als Berufsbetreuer registriert, meine Betreuungen "umbeschließen lassen" und ein Gewerbe angemeldet. Das Finanzamt habe ...


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Alt 29.05.2025, 18:32   #1
Einsteiger
 
Registriert seit: 03.02.2023
Ort: Braunschweig (Niedersachsen)
Beiträge: 13
Standard Steuernummer als Berufsbetreuer

Liebe Community,

ich habe mich kürzlich als Berufsbetreuer registriert, meine Betreuungen "umbeschließen lassen" und ein Gewerbe angemeldet. Das Finanzamt habe ich informiert und von dort bekomme ich nun Post mit einer Umsatzsteuernummer und dem Hinweis "Kleinunternehmer nach § 19 UStG); Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG".

Verstehe ich es richtig, dass diese Nummer nur zum Tragen kommt, wenn ich mal USt-pflichtige Tätigkeiten ausübe/Leistungen erbringe? Soweit ich weiß und worauf ich mich eingerichtet habe ist, dass die Leistungen des Betreuers (und damit meine Einnahmen) in erster Linie USt-frei sind.

Jemand von euch hat damit sicher Erfahrung, oder?
Viele Grüße
betreuungnds ist offline  
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Alt 29.05.2025, 20:09   #2
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,743
Standard

Zitat:
Zitat von betreuungnds Beitrag anzeigen
Liebe Community,

ich habe mich kürzlich als Berufsbetreuer registriert, meine Betreuungen "umbeschließen lassen" und ein Gewerbe angemeldet. Das Finanzamt habe ich informiert und von dort bekomme ich nun Post mit einer Umsatzsteuernummer und dem Hinweis "Kleinunternehmer nach § 19 UStG); Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG".
Hallo,

Als Berufsbetreuer unterliegt man mW. keiner Umsatzsteuer und man ist demzufolge auch kein Kleinunternehmer. Folglich braucht man auch keine Umsatzsteuernummer. Da ist das Finanzamt wohl auf dem falschen Dampfer.
Wenn Du allerdings neben Deiner Betreuertätigkeit noch Pflegschaften führst, bist Du grundsätzlich für die Pflegschaftsvergütungen umsatzsteuerpflichtig. Allerdings kann man dann - sofern man mit den Pflegschaften nicht mehr als 25.000,-- Euro im Jahr Umsatz macht (was extrem unwahrscheinlich sein dürfte) - die sog. Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, und braucht dann auch keine Umsatzsteuer zahlen.

So ist zumindest mein Kenntnisstand.

mfg
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Optimismus ist nur ein Mangel an Information
(Heiner Müller)
carlos ist offline  
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Alt 04.06.2025, 22:29   #3
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 26.03.2023
Ort: Bayern, Würzburg
Beiträge: 50
Standard

Wenn du das Gewerbe beim Finanzamt anzeigst, bekommst du eine neue Steuernummer, falls du vorher kein Gewerbe hattest. Die Zahlen zeigen wohl deine Selbständigkeit an. Diese Nummer musst du seit 01.01.25 auf den Vergütungsanträgen angeben.
Einen weiteren Sinn hat diese Nummer nicht, keine Grenze zur Umsatzsteuerpflicht, wie beim Kleinunternehmer.

Ich hab mal das Gewerbe geändert und bekam selbst da eine neue Nummer.
__________________
Die Hälfte von wenig, ist mehr, als alles von Nichts
carsten76 ist offline  
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Alt 04.06.2025, 23:19   #4
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,102
Standard

Zitat:
Zitat von carsten76 Beitrag anzeigen
Diese Nummer musst du seit 01.01.25 auf den Vergütungsanträgen angeben.
Das ist nicht richtig, das Betreuungsgericht braucht die SteuerID, nicht die Steuernummer.

Und, ob diese auf den Vergütungsantrag gehört, meiner Meinung nach nicht in die Betreuungsakte, die die Beteiligten einsehen können, sondern in die Sammelakte des Berufsbetreuers gem. § 29 AktO, wie auch Geburtsdatum und Hauptwohnsitzadresse des Betreuers.
Mächschen ist offline  
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Alt 13.06.2025, 07:29   #5
Einsteiger
 
Registriert seit: 03.02.2023
Ort: Braunschweig (Niedersachsen)
Beiträge: 13
Standard

Hallo zusammen,

lieben Dank für die Antworten. Tatsächlich habe ich bei der "Anzeige einer Gewerbeanmeldung" (deutscher geht es kaum) eine der 120 Fragen so beantwortet, dass die Bearbeiterin die Vokabel zur Kleinunternehmerregelung mit aufgenommen hat.

Naja, die kann man wohl nicht einfach so herausnehmen lassen. Stattdessen werde ich zukünftig darauf hinweisen müssen, dass die Leistungen umsatzsteuerfrei sind und die KUR nicht anzuwenden ist.

Ich bin auf die erste Steuererklärung gespannt
betreuungnds ist offline  
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Alt 13.06.2025, 08:09   #6
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,102
Standard

Da du ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze hast, soweit ich das richtig verstanden habe, ist egal, ob Kleinunternehmerregelung oder nicht, weil in beiden Fällen das gleiche an Umsatzsteuer rauskommt.
Mächschen ist offline  
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Alt 13.06.2025, 09:55   #7
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,774
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Man gibt zur ESt-Erklärung auch eine USt-Erklärung ab (nur 1 Seite) mit einer Nullmeldung.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 13.06.2025, 11:08   #8
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,102
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Sicher, ich meine, die Nullmeldungen sind für Veranlagungszeitraum ab 2024 abgeschafft, wenn man ausschließlich umsatzsteuerfreie Umsätze hat.
Mächschen ist offline  
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Alt 13.06.2025, 12:02   #9
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 6,774
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Sollte ich da was übersehen haben? Gabs da tatsächlich eine Verwaltungsvereinfachung? Erstaunlich.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

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https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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