Dies ist ein Beitrag zum Thema Verfahrenspfleger Gerichtskosten 2025 im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Es gibt ja seit 01.06.2025 bzw. ab 01.01.2026 Änderungen bei den Gerichtskosten.
Seit 01.06.2025 muss der mittellose Betroffene den Verfahrenspfleger ...
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#1 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,727
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Es gibt ja seit 01.06.2025 bzw. ab 01.01.2026 Änderungen bei den Gerichtskosten.
Seit 01.06.2025 muss der mittellose Betroffene den Verfahrenspfleger zahlen, weil der Satz "Die Beträge werden von dem Betroffenen nur nach Maßgabe des § 1880 Abs. 2 BGB erhoben." gestrichen wurde. Das gilt doch nur für Auslagen des Gerichts, die seit dem 01.06.2025 angefallen sind und nicht für ältere oder? |
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#2 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 30.01.2023
Ort: Sachsen
Beiträge: 68
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Verfahrenspflegerkosten sind Auslagen, die nach Kostenverzeichnis Nr. 31015 zum GNotKG in voller Höhe erhoben werden können, aber "(2) In Betreuungssachen werden von dem Betroffenen Auslagen nur unter den in Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erhoben."
Dort wiederum steht: " (1) In Betreuungssachen werden von dem Betroffenen Gebühren nach diesem Hauptabschnitt nur nach Maßgabe des § 1880 Abs. 2 BGB erhoben. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Fälligkeit." Und damit sind wir wieder bei der Vermögensfreigrenze von 10.000,00 € (die für diese Auslagen schon vor 2023 galt). |
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#3 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,666
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Die Änderung ist am 1.6.25 in Kraft getreten. Man muss unterscheiden: Gerichtskosten werden zum Beginn der Betreuung fällig. Also sind davon neue Betreuungen betroffen, die ab 1.6.25 angeordnet wurden. Bei laufenden Betreuungen gilt für 2025 noch die bisherige Gerichtskostenregelung, weil diese immer am 1.1. fällig sind.
Davon zu unterscheiden: die Auslagen des Gerichtes: sie werden fällig mit deren Bezahlung an Verfahrenspfleger, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscher. Also auch bei laufender Betreuung (oder Unterbringung), wenn diese nach dem 31.5.25 anfielen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#4 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,727
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Also ändert sich durch den entfernten Satz in 31015 GNotKG nichts?
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#5 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,666
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Der Satz ist weiter drin.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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