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Bargeld für Betreute

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Ob eine Pfändung kommen könnte, weiß man als Betreuer meist vorher... Technisch geht auch bei den Spaßkassen vieles, aber die ...


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Alt 04.10.2025, 11:22   #11
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,567
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Ob eine Pfändung kommen könnte, weiß man als Betreuer meist vorher...

Technisch geht auch bei den Spaßkassen vieles, aber die meisten Banken wollen keine Betreuungen, Basiskonten, Bürgerkonten, P-Konten, etc. PP, weil sie mit solchen Kunden zusätzliche Arbeit haben, die sie nicht bezahlt bekommen und mit den Kunden auch sonst (Kredite, Anlagen) kein Geld verdienen können...

Einzelne Banken haben da einen anderen Ansatz, wen fragt denn der Betreuer bzgl. eigener oder fremder Geldanlagen und Kredite, wahrscheinlich nicht die Bank, die ihn immer tritt...
Mächschen ist offline  
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Alt 06.10.2025, 10:57   #12
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 06.02.2009
Ort: Thüringen
Beiträge: 277
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Zitat:
Zitat von Leuchtturm-H Beitrag anzeigen
Moin,

Beim Einwilligungsvorbehalt arbeite ich mit einem Hauptkonto, welches nur von mir verwaltet wird und ein Barbetragskonto, auf dem ich Geld überweise und mein Betreuter frei zugreifen kann.
Wenn die Bank den Betreuten trotz Einwilligungsvorbehalt selbst über sein von Dir "Barbetragskonto" genanntes Giro- bzw. Guthabenkonto verfügen lässt, haftet die Bank aufgrund des Einwilligungsvorbehaltes für jeden vom Betreuten verfügten Betrag und muss das Geld gegebenenfalls ersetzen. Oder gibst Du für jede Verfügung des Betreuten explizit Deine Einwilligung?
volki ist offline  
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Alt 06.10.2025, 11:27   #13
Routinier
 
Benutzerbild von Leuchtturm-H
 
Registriert seit: 29.11.2009
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 1,306
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Zitat:
Zitat von volki Beitrag anzeigen
Wenn die Bank den Betreuten trotz Einwilligungsvorbehalt selbst über sein von Dir "Barbetragskonto" genanntes Giro- bzw. Guthabenkonto verfügen lässt, haftet die Bank aufgrund des Einwilligungsvorbehaltes für jeden vom Betreuten verfügten Betrag und muss das Geld gegebenenfalls ersetzen. Oder gibst Du für jede Verfügung des Betreuten explizit Deine Einwilligung?

Moin,

bisher reichte die Mitteilung, dass der Betroffene über das Barbetragskonto frei verfügen kann. Auch bekommt wer für das Konto eine Karte. Das Konto lässt natürlich keine Überziehung zu.

Die vorherig beschriebenen "Pappenheimer" müssen bei Kartenverlust eben zum Schalter gehen. Bisher klappte das bis auf wenige Einzelfälle. Da habe ich aber immer eine "Einzelfalllösung" gefunden.

Der Leuchtturm
Leuchtturm-H ist offline  
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Alt 15.10.2025, 16:19   #14
Berufsbetreuerin
 
Registriert seit: 29.03.2010
Beiträge: 1,595
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Zitat:
Zitat von volki Beitrag anzeigen
Wenn die Bank den Betreuten trotz Einwilligungsvorbehalt selbst über sein von Dir "Barbetragskonto" genanntes Giro- bzw. Guthabenkonto verfügen lässt, haftet die Bank aufgrund des Einwilligungsvorbehaltes für jeden vom Betreuten verfügten Betrag und muss das Geld gegebenenfalls ersetzen. Oder gibst Du für jede Verfügung des Betreuten explizit Deine Einwilligung?

Nein. Nicht, wenn es sich um Geld handelt, das der Betreuer dem Betreuten zur freien Verfügung überlassen hat.
Garfield ist offline  
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Alt 15.10.2025, 22:02   #15
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 06.02.2009
Ort: Thüringen
Beiträge: 277
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Zitat:
Zitat von Garfield Beitrag anzeigen
Nein. Nicht, wenn es sich um Geld handelt, das der Betreuer dem Betreuten zur freien Verfügung überlassen hat.

Interessant. Und wie handhabt die Bank das dann in der Praxis? Unsere hiesige Sparkasse macht so etwas zumindest nicht. Wenn ein mit EV belegter Betreuter Geld am Schalter abheben will, erscheint auf dem Monitor des Angestellten, dass ein EV vorliegt. Also keine Auszahlung. Kann Deine Bank das dann nach Konten trennen? Also im Sinne von: über dieses Konto darf der B. aufgrund EV nicht verfügen, über das andere aber schon?
volki ist offline  
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Alt 15.10.2025, 22:05   #16
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 13.03.2025
Ort: SH, dem echten Norden
Beiträge: 91
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Zitat:
Zitat von volki Beitrag anzeigen
Kann Deine Bank das dann nach Konten trennen? Also im Sinne von: über dieses Konto darf der B. aufgrund EV nicht verfügen, über das andere aber schon?
Genau so ist es!

z.B. ein Girokonto und ein Verfügungskonto! Das Girokonto verwaltet der Betreuer und das Verfügungskonto steht dem Betreuten zur freien Verfügung.
wahoos ist offline  
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Alt 16.10.2025, 08:36   #17
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,567
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Es gibt entweder die zwei Konten Lösung, die beim P-Konto ausscheidet oder aber die Möglichkeit einer Dauereinwilligung aka Betreuer gibt Einwilligung, dass die Bank wöchentlich Summe X an den Betroffenen auszahlt.
Mächschen ist offline  
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