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Eidesstattliche Erklärung der BetreuerIn

Dies ist ein Beitrag zum Thema Eidesstattliche Erklärung der BetreuerIn im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
ich habe vor kurzem einen Altfall aus einer anderen Stadt übernommen. Das Vermögensverzeichnis des Vorbetreuers ist noch nicht da. Der ...


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Alt 19.03.2009, 18:15   #1
Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von dora88
 
Registriert seit: 10.08.2008
Ort: Schleswig Holstein
Beiträge: 152
Standard Eidesstattliche Erklärung der BetreuerIn

ich habe vor kurzem einen Altfall aus einer anderen Stadt übernommen. Das Vermögensverzeichnis des Vorbetreuers ist noch nicht da. Der Betreute hat einen Einwilligungsvorbehalt und ca. 30 000 € Schulden. Er strebt nach eigenen Aussagen eine Privatinsolvenz an.
Nun habe ich wegen einer nicht bezahlten " Schwarzfahrerstrafe" heute die örtliche Gerichtsvollzieherin am Telefon, die von mir eine eidesstattliche Versicherung verlangt, nachdem ich das Vermögensverzeichnis gesichtet habe.
Ich bin noch zu unerfahren, um diese Forderung richtig einschätzen zu können und werde auf jeden Fall einen Rechtsanwalt befragen.
Was sagt Ihr denn dazu ?

Viele Grüße Dora
dora88 ist offline  
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Alt 21.03.2009, 17:13   #2
Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von dora88
 
Registriert seit: 10.08.2008
Ort: Schleswig Holstein
Beiträge: 152
Standard

Inzwischen ist natürlich klar, dass ich die EE abgeben muß.
Viele Grüße Dora
dora88 ist offline  
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Alt 21.03.2009, 18:22   #3
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,593
Standard Finger heben

Hallo Dora

Dass Du die EV abgeben mußt, hast Du ja schon selbst geschrieben.
Dass die Gerichtsvollzieherin warten muss, bis Du ausreichend Einblick in das Vermögen genommen hast, auch. Also dann...
Ich würde Warten, bis die Rechnungslegung des Vorbetreuers vorliegt und anhand dieser sowohl das Vermögensverzeichnis zur eigenen Vermögensverwaltung als auch die Angaben für die EV danach ausrichten.

Als Betreuerin bist Du verpflichtet, nach bestem Wissen und Gewissen die EV abzugeben. Es gibt wahrscheinlich kaum einen Zeitpunkt, an dem Du besser nachweisen kannst genau das und nicht mehr oder weniger gewußt zu haben.

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 07.09.2009, 11:32   #4
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 18.05.2009
Beiträge: 44
Standard Bargeld des Betreuten und EV

Hallo,
da das Konto von meinem Betreuten gepfändet ist, hebe ich immer gleich die Sozialgelder nach Eingang ab. Habe also einen Briefumschlag "voller" Bargeld des Betreuten in meinem Büro, woraus ich ihm immer das Taschengeld zahle.
1. Für die Gerichtsvollzieherin soll ich im Namen des Betreuten ein Vermögensverzeichnis für die EV ausfüllen. Kann ER! das auch mit meiner Hilfe ausfüllen und unterschreiben. Muß ich das Bargeld im Briefumschlag mit angeben? Muß ich wahrscheinlich bzw.

2. Kann ein GV Einblick in die Rechnungslegung beim Betreuungsgericht nehmen? Um zu sehen ob ich was für den Betreuten unabhängig vom gepfändeten Konto angespart habe?

Habe ungefähr 500 Euro angespart. Kann, darf daraus der GV irgendwas zur Begleichung der Schulden "verwerten"?

Wenn ich daran denke, bekomme ich echt die Krise!

Was muß ich bei der Abgabe der EV ffür den Betreuten beachten? Ich will mich nicht unbedingt strafbar machen!
BBMark ist offline  
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Alt 08.09.2009, 00:44   #5
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Hallo BBMark,

das Angesparte war doch sicher für einen Zweck den das Sozialamt nicht übernimmt weil der im Regelsatz enthalten ist? Der Winter kommt, es handelt sich sicher um notwendige Winterkleidung und die Reparatur der Waschmaschine?

Der GV hat keinen Einblick in die Rechnungslegung. Ausser inoffiziell, aber offen lügen würde ich nicht.

Ich gebe beim GV an, das ein Betrag x für Notwendiges vorhanden ist, ich mich auch gerade eben danach umsehe, und es über Monate deswegen zurückgelegt wurde. Die Pfändungsfreigrenze liegt bei 900 und paar zerqueschtge. Hier gabs noch nie ein Problem deswegen- aber wir haben auch durchwegs nette Gv`s, die Personen die Sozialhilfe beziehen werden pfändungsfrei gestellt.

Kannst Du die Forderung evtl. bezahlen, Schwarzfahrstrafen
kosten doch erst mal nur 40 Eurol ?(Alles ist relativ, ich weiss)

Gruss Michaela
michaela mohr ist offline  
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Stichworte
eidesstattl versicherung, einwilligungsvorbehalt, gerichtsvollzieher, schulden


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