Forum Betreuung

Diskussionsforum zum Thema

gesetzliche Betreuung

 

Vermögens(Haftpflicht) auch bei Pflegschaften?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Vermögens(Haftpflicht) auch bei Pflegschaften? im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, wenn Berufsbetreuer zusätzlich noch Verfahrenspflegschaften führen, sind sie i.d.R. hierfür auch über ihre Berufs- und Vermögenshaftpflichtversicherung abgesichert. Kann bei ...


Zurück   Forum Betreuung > Offenes Forum gesetzliche Betreuung > Situation der Betreuer/innen

Registrieren Hilfe Benutzerliste Kalender Suchen Heutige Beiträge Alle Foren als gelesen markieren
Alt 11.11.2025, 11:49   #1
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 31.07.2007
Ort: Rheinland-Pfalz
Beiträge: 2,786
Standard Vermögens(Haftpflicht) auch bei Pflegschaften?

Hallo,

wenn Berufsbetreuer zusätzlich noch Verfahrenspflegschaften führen, sind sie i.d.R. hierfür auch über ihre Berufs- und Vermögenshaftpflichtversicherung abgesichert.
Kann bei einer Verfahrenspflegschaft aber überhaupt eine Schadens- bzw. Haftpflichtsituation entstehen bzw. ist dafür überhaupt eine solche Versicherung erforderlich?
Dies wäre u.U. für Kollegen interessant, die nach Beendigung ihrer Betreuertätigkeit weiterhin Pflegschaften führen bzw. hierfür eingesetzt werden.

mfg
__________________
Optimismus ist nur ein Mangel an Information
(Heiner Müller)
carlos ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 11.11.2025, 19:35   #2
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,124
Standard

Der Gesetzgeber erwartet das nicht. Einzige Pflichtverletzung könnte sich ja aus § 276 Abs. 3 FamFG ergeben. Diese Regelung gibts erst seit 2023. Nun haben der Richter (und die Betreuungsbehörde) parallele Informationspflichten. Daher dürfte es - eine Pflichtwidrigkeit des VP unterstellend - schwierig sein, genau daraus eine Kausalität für einen Schaden beim Betreuten zu konstruieren. Die Bestellung eines Betreuers ist jedenfalls kein Schaden im Rechtssinn. Auch nicht die Vergütungsansprüche. Bei unrechtmäßiger Betreuungsanordnung würde sich ein Schadenersatzanspruch gegen das Gericht im Rahmen der Amtshaftung (§ 839 BGB iVm Art. 34 GG) zu richten haben.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are an
Pingbacks are an
Refbacks are an

Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 01:57 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.8.11 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2025, vBulletin Solutions, Inc.
Template-Modifikationen durch TMS

SEO by vBSEO 3.2.0

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40