Dies ist ein Beitrag zum Thema Beschluss nach Tod im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Eine Frage:
Mein Klient ist letztes Jahr im Dezember 2025 gestorben. Ein Restschuldbefreiungsverfahren war noch anhängig.
Das Insolvenzgericht stellt mir ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 15.02.2022
Ort: in Baden-Württemberg
Beiträge: 155
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Eine Frage:
Mein Klient ist letztes Jahr im Dezember 2025 gestorben. Ein Restschuldbefreiungsverfahren war noch anhängig. Das Insolvenzgericht stellt mir diesen Monat (Februar 2026) förmlich zu: Beschluss, bei dem das Sterbedatum vorliegt und ich weiterhin als Vertretung des nun Verstorbenen genannt werde. Ich dachte, das ist eine Nachlassangelegenheit, der Beschluss wurde nach dem Tod gefasst. Ich betreue doch keinen Toten. Mimmi
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Mimmi aus Baden-Württemberg |
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#2 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,452
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Die haben offenbar verwechselt, dass eine Betreuung mit dem Tod endet (§ 1870 BGB) und nicht, wie meist bei Vollmachten, erst mal weiter gilt (§ 672 BGB). Aber es wäre vermutlich sinnvoll gewesen, das Insolvenzrecht vom Ende der Betreuung zu informieren, was jetzt eh nötig ist. Eine Zustellung an den Betreuer geht nicht, es ist auch keine Notgeschäftsführung (§ 1874 Abs. 2 BGB).
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#3 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,567
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Ich würde den Irrtum aufklären, an den Betreuer kann natürlich nicht wirksam zugestellt werden.
Falls bekannt, kannst Du die Erben informieren und dem Insolvenzgericht mitteilen. |
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#4 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 15.02.2022
Ort: in Baden-Württemberg
Beiträge: 155
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Das Insolvenzgericht wurde doch vor dem Beschluss informiert und beim Beschluss steht ja drauf, dass mein Klient verstorben ist (geboren am XXXXX, verstorben am XXX) Im Beschluss steht auch, dass die Treuhänderin den Tod gemeldet hat. Diese wiederum habe ich informiert.
Meiner Meinung nach war die förmliche Zustellung unnötig. Oder irre ich mich?
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Mimmi aus Baden-Württemberg |
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#5 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,452
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Den Tod ja, aber nicht das Betreuungsende. Siehe unter #2.
Bitte merken: was für dich folgerichtig erscheint (und es hier auch ist), muss nicht für alle gelten. Scheue dich nicht, auch alle Selbstverständlichkeiten ausdrücklich auszusprechen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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