Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütungsneuregelung schlägt nun zu im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Mir hat der Thread immerhin zu einem Aha-Erlebnis verholfen, das Chat GPT betrifft. Ich nutze das Ding nicht, weil ich ...
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#11 |
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Berufsbetreuerin
Registriert seit: 29.03.2010
Beiträge: 1,644
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Mir hat der Thread immerhin zu einem Aha-Erlebnis verholfen, das Chat GPT betrifft. Ich nutze das Ding nicht, weil ich ihm nicht traue.
Die Grenze, an die es hier offensichtlich stößt, ist die, dass es nicht auf die Idee kommt, nach dem Regelungsbereich der Gesetze zu fragen, über die es schwadroniert. Noch viel weniger wird es abwägen können, ob der eine oder andere Gedanke aus einem Gesetz wie dem SGB XI auf einen anderen Bereich übertragbar ist. Hier wurde das einfach gemacht. Nutzer ohne juristische Vorkenntnisse merken dann gar nicht, in welche Fallen sie laufen und was für Riesenklöpse da geschossen werden. |
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#12 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 17.12.2025
Ort: Sachsen
Beiträge: 91
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ChatGPT verweist bei betreuungsrechtlichen Fragen oft genug auf die alten BGB §§ vor 2023. § 1896 a.F. scheint mal wichtig gewesen zu sein. Ich habe ein, zweimal geschaut, was der "Blechmeister" (so die beste Ehefrau von allen über ChatGPT) so ausspuckt. Es kamen regelmäßig §§ >= 1896. Damit war der Käse gegessen.
Man muss halt verstehen, dass textgenerative KI entgegen ihrer Bezeichnung nicht "intelligent" ist. Die KI "versteht" die Texte nicht. Textgenerative KI setzt Zeichen aufgrund statistischer Häufigkeit zusammen. Der "Sinn" der Zeichen ist für die KI völlig irrelevant. Auch wenn ich ungern auf die Internet-Müllhalde Wikipedia verweise - der Artikel "Large Language Model" ist für eine knappe Einführung in die Grundlagen texgenerativer KI gar nicht schlecht. Man kann sie aber als Hilfsmittel benutzen. Und auch wenn der "Erfinder" keinen allzu guten Ruf genießt - Grok ist gar nicht so schlecht. Und zwar deswegen, weil in Grok sehr viel mehr deutschsprachige Texte eingespeist wurden als in ChatGPT und andere Bots. Das verbessert natürlich das Ergebnis. Immer unter der Voraussetzung, dass man nichts ungeprüft übernehmen darf. Als "Anregung" und Ausgangspunkt für weitere Recherchen können die guten Blechmeister aber, wie gesagt, durchaus nützlich sein. Ein weiterer grundsätzlicher Vorbehalt, den man gegenüber textgenerativer KI natürlich unbedingt benennen muss: Die Produzenten der Texte, die in die Bots eingespeist werden, haben natürlich nie einen müden Heller von dem Geld gesehen, das mit den Bots gemacht wird. Somit ist das eigentlich Diebstahl geistigen Eigentums. Und das ist für mich als (mittlerweile ehemaliger) Textproduzent (also "richtiger" Texte) halt auch ein Grund, weshalb ich bei der Nutzung der Bots, sagen wir mal, etwas zurückhaltend bin. Geändert von Habakuk Tibatong (23.03.2026 um 01:49 Uhr) |
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#13 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 30.01.2023
Ort: Sachsen
Beiträge: 67
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Der Knackpunkt ist m.E. in § 9 Abs. 3 VBVG, dass mit der Wohnraumüberlassung verpflichtend Pflege- oder sonstige Unterstützungsleistung.... zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten ist.
Wir haben hier einige Intensivpflege-WGs, bei denen "normale" Mietverträge geschlossen werden (jeder bekommt ein Zimmer zur Nutzung, der Rest ist Gemeinschaftsnutzung). Da steht in den Verträgen nicht mal ansatzweise was zu Pflege oder Betreuung. D.h. diese WGs wären für mich nach dem Gesetzeswortlaut weiter "andere Wohnforme |
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#14 | |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,604
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Moin moin
Zitat:
Hier zeigt sich nämlich, dass Wohnung, Heim, WG, besondere Wohnform oder was auch immer etwas völlig unterschiedliches ist und jeder Begriff als beides (Heim und Wohnung) angesehen werden kann - je nach dem, ob man die Begriffe nach dem SGB oder dem VBVG betrachtet. Die Intensiv-Pflege-WGs sind m.E. ein Trick von Pflegediensten, die nach dem Motto "ambulant vor stationär" Riesen-Profite über die Krankenkassen. herausschlagen, weil sie behaupten, dass es sich nicht um Heime nach dem Heimgesetz handelt. Begründung: Mietvertrag und Pflege kommen nicht aus einer Hand. Voraussetzung ist besonders hoher Pflegebedarf und nach Möglichkeit Beatmungspatienten, dann klappen auch Einnahmen von 20.0000,00 € pro Monat und mehr. Im Pflegeheim ist selbst mit dem höchsten Pflegegrad nur weniger als die Hälfte drin. Wenn die Pflege so gut ist, dass die Patienten nach ein oder zwei Jahren wieder so gut aufgepäppelt sind, dass sie auch wieder nach Hause entlassen werden können, dann kann sich das auch für die KV/PV lohnen. sonst nicht. Die Betreiber reagieren hochallergisch, wenn man bei dieser Wohnform auch nur die ersten Buschstaben vom Heim denkt - und noch schlimmer: wenn man sie ausspricht. Wenn das im VBVG als Heim abzurechnen ist, habe ich kein Problem damit. Was nach dem VBVG viel schlimmer ist, das sind die EGH-Einrichtungen , die bestenfalls eine Concierge oder einen Portier am Eingang sitzen haben und Aussenwohngruppen, die im SGB als Heim (stationär) abgerechnet werden und eigentlich nix bieten. Dafür aber auf Selbstverantwortlichkeit der Kundschaft setzen und dann die Arbeit auf die rechtlichen Betreuer abwälzen, die dafür nur den stationären Heimsatz abrechnen dürfen. Mit freundlichen Grüßen Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#15 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 19.10.2025
Ort: Berlin
Beiträge: 7
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Ich nutze mal den Faden, um eine neue Frage zu stellen: hat jemand schon Erfahrung mit den neuen Vergütungsstufen gemacht?
Mir wurde erzählt, dass künftige Betreuer die höchste Vergütungsstufe erhalten, wenn sie ein Studium haben. Nun ergeben meine online Recherchen, dass das Studium immer noch relevant zum Beruf des Betreuers zu sein hat (also Jura, Soziale Arbeit). Hat jemand praktische Erfahrung damit, jemand der 2026 höher gestuft wurde unabhängig von seinem Fachstudium? |
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#16 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 09.10.2025
Ort: Steinbach(Taunus), Hessen
Beiträge: 191
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Zitat:
Nein, das Studium muss für die Vergütung nicht "passend" sein. Ein Bachelor in Musikwissenschaften ist genauso gut wie eine Promotion in Jura was die Bezahlung angeht. Der Unterschied ist dass bestimmte Studiengänge dich vom Sachkundenachweis befreien. |
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#17 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,631
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2026 hat sich an der Stelle nichts geändert. Sondern 2023. Da ist parallel zur neu eingeführten Registrierung (mit Sachkundenachweis) die Beschränkung auf Studienabschlüsse mit betreuungsrechtlichen Schwerpunkten entfallen. Bis Ende 2025 galt das auch für Berufsabschlüsse, aber diese Zwischenstufe ist entfallen. Jetzt heißt es nur noch Hochschulabschluss ja oder nein. Bitte nicht von neuerer Rechtsprechung irritieren lassen; da wird oft noch jahrelang (in Rechtsmittelverfahren) das alte Recht weiter gewälzt. Weil es da um Sachverhalte aus der Vergangenheit geht.
Für den Studienabschluss gilt: das Studienfach ist (seit 2023) irrelevant. Relevant ist aber, ob es ein „echtes“ Studium (an einer Uni oder FH) war, das mindestens in einem Bachelor gemündet hat - und dem Vollzeitstudium von mind 6 Semestern entspricht - und 180 ects nachweist. Insbesonders berufsbegleitende Weiterbildungen, zB an Berufsakademien (zB iHK, Sparkassen, VWA usw) fallen NICHT unter die Studiumsdefinition. Ausländische Studienabschlüsse müssen nach dem jeweiligen Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz anerkannt sein.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#18 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 23.11.2019
Ort: Berlin- Wedding
Beiträge: 39
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Einstufung TWG – AG Mitte zieht die Zügel an (Rufbereitschaft)
Hallo in die Runde, ich habe exakt die gleiche Situation beim Amtsgericht Berlin Mitte. Meine Rechtspflegerin hat mir gerade sehr deutlich klargemacht, wie sie die neue Rechtslage ab 2026 auslegt. Sie argumentiert, dass die scharfe Trennung zwischen stationär und ambulant durch § 5 Abs. 3 VBVG (neu) weitgehend aufgehoben ist. Ihr Hauptargument für die Einstufung als „stationär“ ist die Versorgungsgarantie. Laut ihrer schriftlichen Ausführung reicht es dafür aus, wenn eine ständige Erreichbarkeit (professionelle Rufbereitschaft) gegeben ist. Es muss also gar keine Fachkraft nachts physisch vor Ort sein, um die niedrigere Pauschale zu rechtfertigen. Ich habe das beim Träger (Unionhilfswerk) prüfen lassen: Eine solche professionelle Rufbereitschaft besteht in der WG leider. Damit stehe ich vor dem Problem, dass das Gericht dies nun als „stationär-ähnlich“ wertet, obwohl der Betreuungsaufwand für mich in der TWG kein Stück geringer ist. Hat jemand von euch schon Erfahrungen gesammelt, wie man trotz einer vorhandenen Rufbereitschaft für den ambulanten Status argumentieren kann? Oder ist die „Versorgungsgarantie“ durch die Rufbereitschaft rechtlich wirklich so in Stein gemeißelt, wie meine Rechtspflegerin behauptet? Ich freue mich über jeden Tipp, wie ihr in so einem Fall die Gegenargumentation aufbaut! |
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#19 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 09.10.2025
Ort: Steinbach(Taunus), Hessen
Beiträge: 191
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Der zentrale Unterschied ist im Gesetz zwischen "externen" und "nicht-externen" Angeboten der Pflege.
Sprich: Ist die Buchung des Rufdienstes des Trägers für die Bewohner optional oder nicht? Könnten sie stattdessen einen anderen Pflegedienstleister beauftragen? Falls der Rufdienst zwangsläufig mitgebucht wird, ist es ein stationäres Angebot. Falls nicht, ist es ein ambulantes. So interpretiere ich zumindest das Gesetz. |
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#20 |
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Einsteiger
Registriert seit: 21.05.2025
Ort: Eisenach
Beiträge: 23
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Ich bin in dieser Frage inzwischen per sofortiger Beschwerde beim Landgericht angelangt. Der hiesige Richter hat sie zugelassen, was mich optimistisch stimmt, da er sich da wohl auch nicht so ganz sicher ist. Bei mir ist es eine Senioren WG mit separaten Mietvertrag. Die extern angebotenen Pflegeleistung werden halt vom gleichen Anbieter erbracht, aber ich stütze mich da auch auf den Wortlaut im Gesetz. Mal sehen was rauskommt. Ich halte euch auf dem Laufenden
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