Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütungsneuregelung schlägt nun zu im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo in die Runde,
habe nun den ersten Brief vom AG erhalten, dass mein Vergütungsantrag nach unten zu korrigieren sei, ...
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#1 |
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Gibt einen aus
Registriert seit: 16.11.2013
Ort: Berlin
Beiträge: 111
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Hallo in die Runde,
habe nun den ersten Brief vom AG erhalten, dass mein Vergütungsantrag nach unten zu korrigieren sei, weil ja die Betreute in einer ambulant betreuten Pflegewohngemeinschaft lebt, die ab nun (2026) als stationäre Einrichtung (§ 9 Abs. 3 VBVG) gelte. Im Prinzip hat sich ja an der Definition nichts geändert (wie ich angenommen hatte), aber es wird einfach behauptet, dass es so sei. Werde versuchen mich zu wehren und dann berichten. Habt ihr auch schon diese Briefe erhalten? Und wichtiger: Wie argumentiert ihr erfolgreich dadegen? Chat GPT empfielt: Was viele Betreuer aktuell machen Viele Berufsbetreuer: widersprechen der Einstufung und Verlangen einer Einzelfallprüfung. Denn §9 Abs.3 VBVG verlangt keine pauschale Einstufung, sondern eine tatsächliche Prüfung der Struktur. Beispiel für eine kurze Gegenstellungnahme Sehr geehrte Damen und Herren, der Betreute lebt in einer ambulant betreuten Pflegewohngemeinschaft. Es handelt sich nicht um eine stationäre Einrichtung im Sinne des § 9 Abs. 3 VBVG. Der Betreute verfügt über einen eigenen Mietvertrag; Pflege- und Betreuungsleistungen werden getrennt organisiert und können grundsätzlich frei gewählt werden. Die Wohnform unterliegt zudem nicht dem stationären Heimrecht, sondern dem Berliner Wohnteilhabegesetz für ambulant betreute Wohngemeinschaften. Vor diesem Hintergrund bitte ich um erneute Prüfung der vergütungsrechtlichen Einstufung. Realistische Einschätzung Leider versuchen viele Gerichte aktuell: Pflege-WGs vergütungsrechtlich als stationär einzustufen um niedrigere Pauschalen anzusetzen. Das betrifft bundesweit tausende Betreute. Es gibt dazu bereits zahlreiche Beschwerden von Betreuerverbänden wie dem Bundesverband der Berufsbetreuerinnen und Berufsbetreuer. Die Rechtslage ist noch nicht abschließend geklärt. ✅ Mein wichtigster Rat: Antrag nicht einfach ändern Einzelfallprüfung verlangen Struktur der WG darlegen. Gruß Sarasvati |
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#2 |
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Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 5,164
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Was genau ist eine "Pflegewohngemeinschaft"?
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#3 |
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Routinier
Registriert seit: 24.11.2017
Ort: NRW
Beiträge: 1,031
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Mein Hinweis nach deinem zweiten Beitrag, den ich von dir lese.
Wenn du Chat-GPT nutzt, vergiss das geschriebene bei rechtlichen Betreuungen ernst zu nehmen. Antworten egal welche Frage im Rechtsbereich ungeprüft zu übernehmen. Da stimmt in der Regel nicht ein Paragraph, nicht ein Gerichtsurteilbezug, Chat GPT spuckt dir vollkommen falsche Sachen raus. Würdest du künftig jeden Fall dort eingeben und die KI antworten lassen und das übernehmen, fliegst du in wenigen Tagen auf die Nase. Du kannst bei Regressansprüchen nicht sagen, ChatGPT hat aber gesagt... Es wäre grundsätzlich schön, wenn die KI im Rechtsbereich funktioniert. Es ist auch legitim, evtl. Anhaltspunkte für eigene Recherchen zu holen. Abbber. Glaub bitte nichts was dort geantwortet wird. Du kannst etliche Beispiele im Internet googlen, wo die KI vollkommen versagt. Sie spuckt dir falsche Antworten raus, die richtig klingen. Bei Betreuungen ist das in jedem 2. oder jeden Rechtsfall. Also die Warnung spreche ich jetzt als Kollege dir als "Neuling" im Forum aus. Ich weiß nicht, wie lange du schon Betreuungen führst. Vlt. ist das in 10 Jahren anders, aber heute absolute Vorsicht bei KI.
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Da man im Leben nie auslernt, dürfen Beiträge beliebig kommentiert, hinterfragt, berichtigt werden. |
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#4 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,631
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Beschlüsse zur Gesetzesfassung ab 1.1.26 gibts natürlich noch nicht, jedenfalls keine, die schon an die Fachöffentlichkeit geraten wären.
Der Aspekt der Arbeitserleichterung durch Dritte für den Betreuer war ja ohnehin immer schon die Grundlage, warum es verschiedene Vergütungshöhen gibt. Das wollte das BMJ ja sogar schon abschaffen, aber es kamen ganz viele Bedenken aus der Betreuerschaft. Der Gesetzestext ist aber weiterhin auf Rund-um-Versorgung durch Fachpersonal konzentriert. Und zwar „verpflichtend mit der Wohnraumüberlassung“. Hier noch mal der neue Wortlaut des § 9 Abs. 3 Satz 2 VBVG 2026: „Stationäre Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes sind Einrichtungen, die dem Zweck dienen, Volljährige aufzunehmen, ihnen Wohnraum zu überlassen sowie mit der Wohnraumüberlassung verpflichtend Pflege- oder sonstige Unterstützungsleistungen mit umfassendem Versorgungscharakter zur Verfügung zu stellen oder vorzuhalten, und die in ihrem Bestand von Wechsel sowie Zahl der Bewohner unabhängig sind und entgeltlich betrieben werden.“ Im übrigen müsste man mal auflisten: welche Arbeit, die der Betreuer sonst machen müsste, übernimmt diese konkrete Einrichtung? Dabei müsste man es damit vergleichen, wenn der Betroffene noch zuhause lebte. Außerdem: warum im geschlossenen Bereich? Das interessiert alle. Dieser Bereich ist auch nicht thematisch unterteilt. Frage an den Starter: Verschieben in den offenen Bereich ok?
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#5 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 19.10.2014
Beiträge: 100
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Interesssante Änderung. Hatte ich nicht auf dem Schirm.
Bei Pflegewohngemeinschaften muss man im Gegensatz zu Heimen am Anfang meist die komplette Möbelierung organisieren, sich um das Pflegebett ( VO) kömmern etc. Das ist schon aufwändiger - gerade am Anfang. Wenn es einmal läuft, dann ist es eigentlich wie ein Heim. Der Hauptgrund, warum ich Betreute gern in Pflege-WG`s unterbringe ist das sichere Einzelzimmer. In vielen Heimen bekommen Sozialhilfeempfänger keine Einzelzimmer, werden je nach Bedarf umgelegt und können nur sehr begrenzt eigene Möbel mitbringen... Außedem haben die Betreuten mehr Freiheiten im Alltag, weil halt nicht jeden Tag um 7 die Putzkraft durchwischt etc. Ansonsten würde ich immer noch argumentieren, dass eine WG, keine "stationäre Einrichtung" ist. Das neue Gesetz definiert stationre Einrichtungen mit "Wohnraumüberlassung" sowie "umfassende Pflege". Wenn eines davon nicht geleistet ist, ist es meiner Auslegung nach keine "stationäre Einrichtung". Die Wohnraumüberlassung erfolgt in Wohngemeinschagten aber der Regel durch einen separaten Vermieter und nicht durch den Pflegedienst. Derjenige der den Wohnraum überlässt, stellt keine "Pflege- oder sonstige Unterstützungsleistungen mit umfassendem Versorgungscharakter zur Verfügung". Der Pflegedienst wiederrum, welcher die "Pflege- oder sonstige Unterstützungsleistungen mit umfassendem Versorgungscharakter zur Verfügung stellt" überlässt keinen Wohnraum. Also: keine stationäre Einrichtung. Wie sehen das die Kollegen? |
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#6 |
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Dipl.Soz.Päd. / Berufsbetreuer
Registriert seit: 03.10.2007
Beiträge: 5,164
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So wie Du.
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#7 |
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Gibt einen aus
Registriert seit: 16.11.2013
Ort: Berlin
Beiträge: 111
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Hallo in die Runde,
@Horst: von mir aus Verschieben in den öffentlichen Bereich aber im Prinzip fände ich es auch gut wenn wir das hier intern besprechen, weil es um unsere Vergütung als Berufsbetreuer geht, ich weiß das betrifft hauptsächlich die Leute in Berlin weil ambulant betreute Wohngemeinschaften eher ein Berliner Modell sind und in anderen Bundesländern eigentlich kaum vorkommt. Aktuell habe ich zu einem Brief einer Rechtspflegerin wonach ich den Vergütungsantrag korrigieren soll noch unten eine Stellungnahme abgegeben und ich warte noch auf Antwort. Chat GPT hat mich auf interessante Gedanken gebracht: der Bot vertritt die Meinung dass Gesetze nicht vermischt werden dürfen. Wenn in einer ambulant betreuten Wohngemeinschaft Leistungen der Pflege also Leistungskomplexe z.B nach Paragraph 36 SGB XI abgerechnet werden dann bedeutet das implizit dass diese Leistungen so der Gesetzestext ausschließlich in ambulant betreuten Wohngemeinschaften erbracht werden dürfen und abgerechnet werden dürfen. Sie dürfen nicht abgerechnet werden in stationären Einrichtungen. Das ist für mich eine ganz klare Aussage die im SGB 11 fixiert ist. Somit denke ich dass jetzt nicht das VBVG daraus auf einmal eine stationäre Einrichtung machen kann. Das wäre Vermischung. Eine ambulant betreute Pflegewohngemeinschaft ist rechtlich gerade keine stationäre Einrichtung, weil mehrere Gesetze sie ausdrücklich als ambulante Wohnform behandeln. Man verweist dabei vor allem auf: Sozialgesetzbuch XI Wohn- und Teilhabegesetz Berlin Diese Gesetze unterscheiden klar zwischen: 1. stationären Einrichtungen (Heimen) und 2. ambulant betreuten Wohngemeinschaften Das entscheidende Argument Wenn der Gesetzgeber Pflege-WGs im Pflege- und Heimrecht ausdrücklich als ambulante Wohnform definiert, kann dieselbe Wohnform nicht ohne Weiteres im Vergütungsrecht plötzlich als stationär behandelt werden. Juristen nennen das: „systemwidrige Einordnung“ oder „gesetzliche Wertungswidersprüche“. Gerichte versuchen normalerweise, solche Widersprüche zu vermeiden. Ich bin gespannt was die Rechtspflegerin mir zurückschreiben wird. Bis dahin einen angenehmes Wochenende Sarasvati |
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#8 |
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Berufsbetreuerin
Registriert seit: 29.03.2010
Beiträge: 1,644
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PflegeWGs gibt es meines Wissens bundesweit. In jedem Fall gibt es sie auch hier in NRW.
Ich muss sagen, ich kriege die Krätze, wenn ich einen Verweis auf das "SGB XI" oder das "Wohn- und Teilhabegesetz" (Bundesland) lese. Ganze Gesetze. Ja, wo denn da, zum Kuckuck? Haben wir auch einen Paragraphen? § 36 SGB XI ist es ganz sicher nicht, denn der setzt die Definition von "häuslicher Pflege" bereits voraus. Aussagen über die Betreuervergütung sind ganz sicher nicht im SGB XI fixiert. Und wo soll denn der Gesetzgeber PflegeWGs im "Pflegerecht" oder im "Heimrecht" definiert haben? Vor allem, wie kann letzteres überhaupt denkbar sein, wenn doch die PflegeWG kein Heim ist? Juristen nennen diese Art von Argumentation groben Unfug. Das ist ein schönes Beispiel dafür, warum man Chat GPT nicht nutzen, sondern sich bemühen sollte, rechtliche Zusammenhänge zu verstehen. Was in diesem Falle weiterhilft, ist eine am Wortlaut des § 9 Abs. 3 VBVG orientierte Argumentation und die gute alte Unterscheidung zwischen anbieterorientierter und selbstverantworteter Pflege-WG, hier verständlich erklärt: https://www.verbraucherzentrale.de/w...zum-heim-13583 Eine selbstorganisierte PflegeWG ist in der Regel mit einer anbieterorientierten nicht vergleichbar. Ganz typisch ist, dass die Bewohner und, wenn diese es nicht selbst können, ihre Bevollmächtigten und ihre Betreuer sich regelmäßig zu stundenlangen Versammlungen treffen, auf denen Mehrheitsentscheidungen für die Belange der WG getroffen werden. Ich habe auch schon Gärtner beauftragen müssen, weil um die WG rum ein Garten war, für dessen Pflege alle reihum verantwortlich waren, Einkaufsdienste organisieren müssen u.Ä. Das sind Merkmale einer selbstverantworteten WG, die in anbieterorientierten Einrichtungen, die wie du richtig ausgeführt hast, hauptsächlich dadurch gekennzeichnet sind, dass die Pflegeleistung nicht zwingend zusammen mit der Wohnraumüberlassung abgenommen werden muss, nicht vorkommen. Es geht hier darum, diesen Hauptpunkt noch ein bisschen zu unterfüttern. |
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#9 | |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,631
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Zitat:
Ich werde jetzt selbst nichts verschieben, sondern überlasse das mal den Admins. Ich selber sehe im Thread nichts, das eine Geheimhaltung rechtfertigt.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#10 |
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Routinier
Registriert seit: 24.11.2017
Ort: NRW
Beiträge: 1,031
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Ich hatte noch ein paar Tipps gegeben, aber wenn ich jetzt lese, das immer noch mit ChatGPT diskutiert wird, lösche ich meinen Beitrag wieder.
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Da man im Leben nie auslernt, dürfen Beiträge beliebig kommentiert, hinterfragt, berichtigt werden. Geändert von Mucki (22.03.2026 um 13:15 Uhr) |
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