Dies ist ein Beitrag zum Thema Wechsel von ehrenamtlicher zu beruflicher Betreuung im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
Bei uns im Landkreis (Süd Niedersachsen) haben zwei neue berufliche Betreuer - während der Zeit der Modulausbildung - einige ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 18.09.2023
Ort: Hessen
Beiträge: 176
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Hallo,
Bei uns im Landkreis (Süd Niedersachsen) haben zwei neue berufliche Betreuer - während der Zeit der Modulausbildung - einige ehrenamtliche Betreuungen übernommen. Als die Registrierung als berufliche Betreuer umgesetzt waren wurde beantragt, dass die bestehenden Betreuungen beruflich weitergeführt werden sollen. Das wird teilweise abgelehnt. Meines Wissens nach muss im Beschluss nicht mehr stehen, dass die Betreuung beruflich geführt wird. Im Umkehrschluss führt der rechtliche Betreuer nur berufliche Betreuungen, auch wenn im Beschluss ehrenamtlich stehen sollte. Die Umstellung sollte ein Automatismus sein? Gibt es Einschätzungen? |
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#2 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,666
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Ja. Seit 1.1.26 entsteht eine Vergütung ausschließlich durch die Registrierung (§ 7 Abs. 1 VBVG iVm §§ 19 Abs. 2 und 24 BtOG). Die Bezeichnung im Beschluss selbst (§ 286 FamFG) ist seither nur noch deklaratorisch. So die ausdrückliche Gesetzesbegründung; Bundestags-Drucksache 19/24445, S. 334, 366.
Das ist auch vom BGH bestätigt, zb hier: https://openjur.de/u/2497934.html (entscheidende Aussagen in Rdnr 16). Noch eindeutiger das Landgericht Lübeck: https://dejure.org/dienste/vernetzun...=7%20T%2089/24 Also auf Beschluss bestehen, gegen etwaige Ablehnung Rechtsmittel (Beschwerde) einlegen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#3 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 18.09.2023
Ort: Hessen
Beiträge: 176
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Das sind genau die richtigen Urteile. Vielen Dank dafür Horst.
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#4 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,666
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Was allerdings folgen kann, wäre der Versuch, den Betreuer aus diesem vermeintlich zu einfachen Fall zu entlassen und einen Ehrenamtler zu bestellen, § 1868 Abs. 3 BGB. Manche Gerichte haben das mit der Mischkalkulation wohl noch nicht verstanden.
Hiergegen kann aber der Betreute Beschwerde einlegen - und der Betreuer auch, so der BGH: https://lexetius.com/2015,1199 Ich gehe im übrigen doch auch davon aus, dass man zu Beginn das Gericht nicht im Unklaren gelassen hat, dass man Berufsbetreuer werden will. Die Mindestfallzahl für Beruflichkeit von 10 laut § 1 VBVG gilt seit 1.1.23 nur noch für Vormundschaften, nicht aber mehr für Betreuungen (alter Gesetzesverweis darauf wurde zugunsten der Regelung in § 7 gestrichen). Sollte das dortige Gericht das noch nicht mitbekommen haben?
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#5 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 18.09.2023
Ort: Hessen
Beiträge: 176
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Das wäre denkbar mit dem erneuten Wechsel ins Ehrenamt. Gut zu wissen, dass es dieses Urteil zum Nachlesen gibt, falls man mal betroffen sein sollte und die Betreuung weiterführen möchte.
In diesem Fall war die Behörde in Kenntnis gesetzt, dass berufliche Betreuungen angestrebt werden. Vielmehr hat das Amtsgericht den Wechsel in die berufliche Betreuung so nicht umsetzen wollen. Weshalb? Unkenntnis einer Gesetzesgrundlage die deren „Kerngeschäft“ darstellt? Man kann nur mutmaßen. Das mit der Mischkalkulation sollte jeder wissen, wobei ich da ein kleines Negativbeispiel hätte, dabei geht es um eine Aussage eines Behördenmitarbeiters. |
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