Dies ist ein Beitrag zum Thema Ein neuer Betreuter - der Erste nicht mittellose im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
was sind die größten Unterschiede wenn man das Honorar direkt vom Betreuten erhält, da ich u.a.auch die Vermögenssorge habe ...
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#1 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 07.03.2026
Ort: Thüringen
Beiträge: 33
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Hallo,
was sind die größten Unterschiede wenn man das Honorar direkt vom Betreuten erhält, da ich u.a.auch die Vermögenssorge habe kann ich dann nach 3 Monaten das Honorar direkt auf mein Kto überweisen? Die Rechnung schicke ich mir dann selbst, da ich auch die Postangelegenheiten habe, oder? |
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#2 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,604
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Moin moin
Arbeitest Du ehrenamtlich? Dann könntest Du Dir die Aufwandsentschädigung ohne besonderen Gerichtsbeschluss abbuchen. Aber wohl eher jährlich. Nimm es mir nicht übel, aber sonst würde ich die Frage eher von einem Troll erwarten. Wenn Du Berufsbetreuer bist, wirst Du es ganz schnell die längste Zeit gewesen sein, falls Du Dir die Vergütung einfach so vom Konto des Betreuten auf Deins überweist!!! So geht das ganz bestimmt nicht!!! Du hast einen Vergütungsantrag gegen das Vermögen des Betreuten an das Betreuungsgericht zu stellen. Dazu solltest Du den Vermögensstand mitteilen, um deutich zu machen, warum der Antrag gegen das Vermögen des Betreuten gestellt wird. Und dann gibt es einen kleinen Schnellkurs Geduld: Du mußt nämlich auf den Vergütungsbeschluss warten, was durchaus ein paar Monate dauern kann. Weniger als einen Monat ist absolut selten. Die Idee, die Rechnung an Dich selber zu schicken, weil Du auch die Postangelegenheiten hast, ist fast schon wieder lustig. Jedenfalls kann man an diesem Beispiel ein "Insichgeschäft" und damit des Betreuers Todsünde erläutern: Auch wenn es aufgrund eines Gerichtsbeschlusses so ist, weil der Betreute es nicht selber kann: Der Betreute ist Dein Auftraggeber und Du vertrittst ihn. Insbesondere dann, wenn Du Deine Rechnung an Dich selber als Stellvertreter sendest und Dir das geforderte Geld vom Konto des Betreuten auch noch selber auf Dein eigenes Konto überweist. Da reicht ein Mal dabei erwischt werden und Du bist zeitlebens alle Betreuungen los. Bei vermögenden Betreuten läuft die Vergütung für Berufsbetreuer deshalb grundsätzlich per Antrag und mit Beschluss über das Betreuungsgericht und sonst gar nicht. Ich hoffe, Du führst die Betreuung ehrenamtlich. Sonst würde mir den vielen Basics, die Dir fehlen Angst und Bange werden. Nicht nur um die Betreuten, sondern auch um Dich. Mit freundlichen Grüßen Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#3 |
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Berufsbetreuer
Registriert seit: 21.02.2008
Ort: Hessen
Beiträge: 1,437
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Merke: VOR der Gründung einer Filiale erstmal am aktuellen Tätigkeitsort die beruflichen Grundregeln studieren. Vor allem als (anscheinender) Berufsbetreuer, der aus unerfindlichen Gründen zuwenig Fälle bekommt.
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#4 |
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Routinier
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 1,229
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Und ich dachte, sowas lernt man im Sachkundenachweis. Die Frage ist schon fast beängstigend.
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#5 | |
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"Nervensäge" vom Dienst
Registriert seit: 08.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 1,068
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Zitat:
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#6 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,631
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Tatsächlich sind die eigenen wirtschaftlichen Interessen inkl der Formen und Fristen der Geltendmachung der Vergütung (und auch der Steuer- und Versicherungspflicht) NICHT Teil des Sachkundelehrgangs.
Ich hatte das als Mitglied der vorbereitenden Arbeitsgruppe beim BMJ tatsächlich vorgeschlagen (aufgrund meiner jahrzehntelangen Erfahrung in Seminaren), aber das wurde als unnötig angesehen. Wären sonst auch mindestens 30 weitere Stunden gewesen. Tenor war in etwa: beim SK-Lehrgang geht es darum, die Betreuerpflichten (grob) zu erlernen. Bei der Vergütung gebe es ja ein Eigeninteresse jedes Betreuers, das zu wissen sowie genügend andere Angebote dafür. Manche SK-Anbieter bieten ja auch ein inoffizielles 12. Thema (Berufsrecht) an, gehört aber nicht zum offiziellen Teil. Jedem, der da beruflich neu ist, empfehle ich dringend das Buch von Thar (u.a.): Das Betreuerbüro: https://www.amazon.de/exec/obidos/AS...ternetsevon-21 Zum Vergütungsantrag selbst: dass das Gericht das festsetzen muss, steht zunächst mal in § 7 Abs. 3 VBVG (der Link geht leider noch auf eine veraltete Fassung). Die Verfahrensvorschrift ist § 292 FamFG. Da steht der Aufwendungsersatz und die Aufwandspauschale in Abs. 1 Nr 1. Nur für den gilt, dass eine Direktentnahme nach Fälligkeit zulässig ist, wenn a) keine Mittellosigkeit vorliegt und b) der Betreuer die Vermögenssorge hat. Für die Vergütung (Nrn 2 und 3) ist hingegen immer eine Gerichtsentscheidung nötig. Und der Zahlungspflichtige ist vom Gericht anzuhören, § 292 Abs. 4 FamFG. Deshalb dauert das auch. Und deswegen empfehle ich, gerade auch bei Vermögenden, einen Dauervergütungsantrag zu stellen (§ 292 Abs. 2 FamFG). DANN kann man aufgrund des Beschlusses dann tatsächlich alle 3 Monate die Quartalsvergütung entnehmen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#7 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 07.03.2026
Ort: Thüringen
Beiträge: 33
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Danke Horst für die guten Tips ( das Buch habe ich direkt bestellt ). Was heißt denn in der Praxis "Der Betreute ist vor der Festsetzung der Zahlung anzuhören "? Kommt dann ein Rechtspfleger zu ihm nach Hause und fragt ob der Betreute mit der Arbeit des Betreuers zufrieden war?
Bei den mittellosen Betreuten hat sich das mit der Vergütung gut eingespielt, nach 2-3 Wochen bekomme ich jetzt problemlos meine Vergütung. Bei dem bemittelten werde ich dann die Dauerfestsetzung beantragen, damit das auch rasch läuft. |
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#8 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,631
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In der Regel ist, wenn im Gesetz von „Anhörung“ die Rede ist, die Übersendung des Schriftstückes mit der Bitte um Rückmeldung (meist 2 Wochen) gemeint. Macht dann mit Bearbeitungs- und Postlaufzeit 1 Monat. Wenn der Rechtspfleger genauer in die Akte schaut und im vorhandenen Gutachten steht, dass eine Anhörung wegen fehlender Verständigung nicht möglich ist, müsste eigentlich sogar ein Verfahrenspfleger bestellt werden. Der Unterschied ist übrigens die „persönliche Anhörung“. Die ist dann face-to-face. Ist aber bei Rechtspflegern die Ausnahme, obwohl die das auch dürften.
Die die betreffende Betreuung noch neu ist, beim DV-Antrag unbedingt mit konkreten Zahlen die beantragte Summe benennen, da es ja vom Übergang vom 1. zum 2. Betreuungsjahr einen Sprung gibt. Damit eben beide Summen schon in den Beschluss kommen. Also zB Betreuungsbeginn 1.4.26. Stufe 2, vermögend, eigene Wohnung. Dann wären die Fälligkeitstermine 1.7., 1.10., 1.1.27 und 1.4.27 4x 1.281 € (3x 427 € nach Nr 2.1.2.1), ab 1.7.27 dann je 750 € (3x 250 € nach Nr 2.1.2.2).
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#9 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,714
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Letzteres berücksichtigt doch das Gericht amtswegig, sobald eine Dauervergütung beantragt wird...
Aber darüber hinaus müssen auch die Voraussetzungen vorliegen, bei einem Grenzfall im Sinne Heim / Wohnung, Vermögend / Mittellos oder auch wenn die Qualifikation des Betreuers nicht eindeutig ist, kann man sich den Antrag vorerst sparen. |
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#10 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,631
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Gerade noch eine Rückmeldung von einem Berufsbetreuer bekommen, der einen unbezifferten DV-Antrag gestellt hat: das ging nicht, es müsste eine ganz konkrete Summe beantragt werden, so das Amtsgericht.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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