Dies ist ein Beitrag zum Thema Keine Vermögenssorge - Gericht will Vergütung nicht zahlen im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
ich habe einen Klienten ohne Vermögenssorge, jetzt habe ich die 1. Rechnung an das Amtsgericht geschickt, nach 6 Wochen ...
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#1 |
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Einsteiger
Registriert seit: 07.03.2026
Ort: Thüringen
Beiträge: 20
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Hallo,
ich habe einen Klienten ohne Vermögenssorge, jetzt habe ich die 1. Rechnung an das Amtsgericht geschickt, nach 6 Wochen kam ein Brief :"der Betreute hat bislang keine Auskünfte bzgl. seines Vermögens gemacht" -ergo kann über ihren Vergütungsantrag nicht entschieden werden. So eine Sauerei ! Ich weiß das der Klient keine Kohle hat ( zahlt die Miete nur ab und zu,etc). Er ist erstmals unter Betreuung. Was kann ich machen, damit das Gericht meine Vergütung zahlt? |
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#2 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 09.10.2025
Ort: Steinbach(Taunus), Hessen
Beiträge: 112
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Welche Aufgabenkreise hast du denn? Wieso ist die Vermögenssorge ausgeklammert?
Potentielle Ideen, wie du an dein Geld ran kommen kannst: 1. Falls du Vertretung gegenüber den Behörden als Aufgabengebiet hast, biete ihm an, mit ihm zusammen das Vermögensverzeichnis zu erstellen und abzuschicken. Dann kriegst du auch dein Geld. 2. Falls das nicht möglich ist, und er auch sichtlich Probleme mit der Verwaltung seines Geldes hat, könntest du natürlich auch beantragen, deine Betreuung auf die Vermögensverwaltung auszuweiten. Dann kannst du die Daten dem Gericht selber mitteilen. 3. Ist eventuell jemand anders für dessen Geld zuständig als ehrenamtlicher Betreuer oder Bevollmächtigter? Dann nerve mal diese Person, ihren Job zu machen. |
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#3 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 15.03.2026
Ort: Nürnberg
Beiträge: 31
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Wenn es nicht zu meinen Aufgaben als Betreuer gehört, gilt die Amtsermittlungspflicht des Gerichts.
Ich würde den Betreuten fragen, wovon er so lebt und welches Geld er hat und diese mündlichen Informationen an das Gericht weitergeben. Vielleicht unterschreibt er das auch und macht noch konkretere Angaben zu Einkommen, Sozialleistungen etc. https://www.forum-betreuung.de/betre...betreuter.html |
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#4 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,532
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Hallo Peter, du hast den Vergütungsantrag gegen den (vermeintlich) vermögenden Betreuten gestellt? Oder wegen vermeintlicher Mittellosigkeit gegen die Staatskasse? Irgendwie musst du ja eine Ahnung haben, was eher zutrifft. Gibt es im Sozialbericht der Betreuungsbehörde evtl einen Hinweis (Sozialleistungsbezug, Vermögen?), ggf in die Gerichtsakte schauen, § 13 FamFG.
Gibt es keinen Aufgabenkreis, der die Vermögenssorge am Rande tangiert, wie Behördenangelegenheiten? Weißt du nicht mal in großen Zügen, von was der Betreute eigentlich lebt? Du bist ja nach § 292 Abs. 3 FamFG verpflichtet, jedenfalls so viele Angaben zu machen, von denen du erfährst. Das ist vom AK unabhängig. Ansonsten kannst du keine Zahlung aus der Staatskasse bekommen (wegen des Regel-Ausnahmeverhältnisses), sondern nur einen Beschluss gegen den Betreuten selbst, der dir aber nichts nützt, wenn der Betreute nicht freiwillig zahlt und bei einer Pfändung auch nichts zu holen ist. Dann müsstest du im Nachhinein einen weiteren V.antrag gegen die Staatskasse stellen und die Unpfändbarkeitsbescheinigung des Gerichtsvollziehers vorlegen. Umständlich und langwierig.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#5 |
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Einsteiger
Registriert seit: 07.03.2026
Ort: Thüringen
Beiträge: 20
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Also da ich ja weiß das der Betreute kein Geld hat ( zahlt Miete nicht),hab ich meine Rechnung direkt an das Betreuungsgericht geschickt und hab erwartet das die zahlen.
Nach 6 Wochen haben mir die Erbsenzähler dann geschrieben das der Betreute keine Angaben zu seinem Vermögen gemacht hat ( hätten die mir das Formular geschickt hätte ich das mit ihm ausgefüllt), die haben das aber direkt an ihn gesandt. Er wollte keine Vermögenssorge sondern nur Gesundheit und Wohnangelegenheiten. |
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#6 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,532
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Dass man seine Miete nicht bezahlt, ist kein Beweis der Mittellosigkeit. Und man kann keine „Rechnung“ schicken, sondern nur einen Vergütungsantrag stellen. Die beiden möglichen Vergütungsschuldner habe ich oben genannt. Sind dir die Grundlagen des Vergütungsrechtes überhaupt bekannt?
Ich empfehle die Lektüre des Buches „Vergütungskompass“ von Felix: https://www.amazon.de/exec/obidos/AS...ternetsevon-21
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#7 |
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Einsteiger
Registriert seit: 07.03.2026
Ort: Thüringen
Beiträge: 20
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also ich hab jetzt von der Rentenvers. seine aktuelle Rentenhöhe bescheinigt bekommen, hoffe das reicht dem Rechtspfleger , damit ich endlich meine Vergütung bekomme.
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#8 |
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Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,981
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Hallo,
ich glaube du hast die Grundlagen der Vergütung nicht verstanden. Wie hoch seine Rente ist hat doch mit seinem Vermögen überhaupt nichts zu tun. Das eine ist Einkommen und das andere Vermögen. Wenn deine "Rechnung" auch so qualifiziert war kann ich das Gericht durchaus verstehen. HorstD hat dir dazu ja schon was geschrieben.
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#9 |
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Forums-Azubi
Registriert seit: 15.03.2026
Ort: Nürnberg
Beiträge: 31
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pff...irgendwann fängt jeder mal an. Ehrlich gesagt, beachte ich die Anträge kaum. Das macht weitgehend mein Programm, außer bei Statusänderungen.
Das Gericht setzt den Betreuer etwas unter Druck,damit er selber ermittelt. Eigentlich hätte das schon die Betreuungsstelle in ihrem Sozialbericht (11 BtOG) an das Gericht machen können. Immerhin wäre der frische Betreute auf mögliche Kosten aufmerksam zu machen und das Gericht braucht die Information auch für die Gerichtsgebühren. O-Ton beim Ersttermin: >>Das hat mir der nette Mann vom Amt aber nicht gesagt, dass das was kostet. Da weiß ich jetzt nicht ob ich das überhaupt will.<< Wie schon oben gesagt, ich frage den Betreuten in einem möglichst unverfänglichen Gespräch nach seinem Einkommen und Vermögen, schreibe das auf und lasse ihn, wenn möglich unterschreiben und schicke das ans Gericht. Dazu schreibe ich, dass meine Möglichkeiten zur Sachverhaltsermittlung mangels Aufgabenbereich damit erschöpft sind und der Betreute keine weiteren Angaben machen will, insb. keine Unterlagen hergeben (Wunsch und Wille sind oberste Maxime). § 1880 BGB (1) Der Betreute gilt als mittellos, wenn er den Vorschuss, den Aufwendungsersatz oder die Aufwandspauschale aus seinem einzusetzenden Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. (2) Der Betreute hat sein Vermögen nach Maßgabe des § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch einzusetzen. |
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#10 |
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Einsteiger
Registriert seit: 07.03.2026
Ort: Thüringen
Beiträge: 20
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danke , das werde ich künftig auch so machen.
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