Dies ist ein Beitrag zum Thema Sozialabgaben: Angestellt und nebenberufliches Führen von Betreuungen im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo zusammen,
ich arbeite 30h im Angestelltenverhältnis und führe nebenberuflich selbständig Betreuungen.
Meine bisherige Info war immer:
Im Angestelltenverhältnis werden ...
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#1 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 11.01.2024
Beiträge: 8
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Hallo zusammen,
ich arbeite 30h im Angestelltenverhältnis und führe nebenberuflich selbständig Betreuungen. Meine bisherige Info war immer: Im Angestelltenverhältnis werden sämtliche Sozialabgaben (KK, RV etc) beglichen, solange das Selbständigen-Netto das Angestellten-Brutto nicht übersteigt. Übersteigen im Sinne von bereinigten Einkommen/Gewinn und anhand der wöchentlichen Arbeitszeit. Die Steuerberaterin verweist hier auf die Krankenkasse, die Krankenkasse ist der festen Überzeugung hier muss geprüft werden Angestellten Brutto zum Selbständigen Brutto... Sollte dies der Fall sein, würde mein Selbständigen Brutto das Angestellten Brutto minimal im letzten Jahr übersteigen... Bevor nun Stimmen laut werden, wie das zu schaffen sei, mit einer Stelle im Schichtdienst und einer Minijobangestellten ist es schon zu schaffen... Ich suche hier ähnliche Fälle... Es wird sicher noch jmd. geben, der im Angestelltenverhältnis sich bewegt und nebenberuflich Betreuungen führt. Wie ist das mit den Sozialabgaben? Vielleicht kann mir hierzu ja der eine oder andere mit Auskünften weiterhelfen, danke euch! |
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#2 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 16.09.2025
Beiträge: 95
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Hallo,
ja, ich kann dir nur die selbe Auskunft geben, wie du "im Kern" schon erhalten hast. Wichtig ist: - Die wöchentliche "Arbeitszeit" in der Selbstständigkeit muss geringer sein. Hier kannst du natürlich auch "tricksen", in dem du angibst wie viel Arbeitszeit zum Angestelltenverhältnis passt. Überprüfen kann das nämlich ohne Weiteres keiner. - Und(!), das ist der Haken. In jedem Fall muss die Angestelltentätigkeit das Haupteinkommen stellen. Niemals darf das Einkommen aus der Selbstständigkeit dieses überschreiten. Von daher immer vorausschauend planen, und Einnahmen nach Möglichkeit durch verspätete Antragstellung verschieben. Immer. Selbiges gilt für die Rechnungsstellung, falls du anderweitig selbstständig bist. Ich verstehe aber auch natürlich, dass man das mit einem 30 h - Job parallel in petto gar nicht alles richtig gut fokussieren kann. Was du machen kannst ist, dass du dir was ausdenkst, warum die Einnahmen in dem einen Jahr höher liegen. Du kannst zum Beispiel schreiben, dass nicht alle Einnahmen aus der Tätigkeit von einem Jahr stammen, und dementsprechend die Einnahmen etwas höher liegen. In jedem Fall musst du da wirklich sehr vorsichtig sein. Es ist überhaupt nicht lustig, wenn die im Nachhinein "feststellen", dass der Mittelpunkt der Tätigkeit doch wo anders liegt. Und die reine Arbeitszeit ist da leider nicht das einzige Indiz.... |
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#3 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 11.01.2024
Beiträge: 8
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Hallo Jungbrunhilde,
ich verstehe deine Antwort, nur noch eine Frage hierzu... Aussage 1: Darf das Brutto-Selbständigengehalt (sprich Alle Einnahmen aus den Pauschalenrechnungen das Brutto-Angestelltengehalt nicht überschreiten? Aussage 2: Oder darf das Nettogehalt (sprich alle Einnahmen abzüglich Ausgaben, das bereinigte Einkommen) das Brutto-Angestelltengehalt nicht überschreiten? Die Aussage die ich damals erhalten habe ist, dass das Aussage 2 hier greift! |
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#4 | |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 16.09.2025
Beiträge: 95
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Zitat:
Ich stehe gerade auf dem Schlauch. Hast du die Kleinunternehmerregelung? Ich vermute ja, und ich vermute du meinst die Einnahmen und Ausgaben des "Unternehmens", oder? Falls ja: Selbstverständlich betrifft das ausschließlich die Nettoeinnahmen. Wenn du durch Büro, Software und PKW-Nutzung sagen wir 6000 Euro Ausgaben hast und 13000 Einnahmen, dann liegt der Gewinn, und somit das Nettoeinkommen bei 7.000 Euro. Und nur(!) diese 70000 Euro werden in Relation zum Angestelltenlohn gesetzt. Also falls du das meinst: Wenn du 20.000 einnimmst, aber 18.000 an Ausgaben hast, dann hast du nur 2.000 Nettoverdienst aus der Selbstständigkeit. Und nur die werden im Normalfall herangezogen. Aber wie gesagt, du müsstest in dem Fallbeispiel auch erklären können, wie du so hohe Einnahmen bei nur zwei Stunden Arbeitszeit die Woche hast.... Anders kann das sein, wenn du offiziell nicht im Nebenerwerb gegründet hast.... |
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#5 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 18.09.2023
Ort: Hessen
Beiträge: 159
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Ich verstehe die Regelung so:
Umsatz vor Steuer gegenüber Arbeitnehmerbrutto zzgl. 20 Prozent, also eher das Arbeitgeberbrutto. Zeitlich muss mehr bei der Anstellung sein. Bei 30 Stunden recht einfach zu erklären. Wer arbeitet schon dauerhaft über 60 Stunden. |
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#6 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 16.09.2025
Beiträge: 95
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Was ich nicht weiß ist inwieweit der Arbeitnehmer-Bruttolohn-, oder Nettolohn heran gezogen wird. So ähnlich hohe Einnahmen und "heikle" Differenzen hatte ich bislang nicht. Woher hast du denn die unterschiedlichen Aussagen? Hat die Krankenkasse sich schon schriftlich geäußert?
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#7 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 11.01.2024
Beiträge: 8
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Ich arbeite nicht auf Kleinunternehmerregelung, sondern selbständig.
30h Angestellt Selbständig mit 20 Betreuungen und einer Minijobmitarbeiterin ...... Die Krankenkasse hat sich dazu noch nicht geäußert, ich werde sehen was passiert... wollte nur mal nachfragen wie es bei euch so ist und ob jmd. in einer ähnlichen Situation steckt wie ich... |
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#8 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,715
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Hier sind die Grundsätze beschrieben
https://www.aok.de/fk/sozialversiche...lbststaendige/ Ich würde dir davon abraten, dich privat zu versichern, weil das schiefgehen kann. Ein Steuerberater darf zu der Thematik nicht beraten, das ist der Anwaltschaft und den Verbänden vorbehalten. In der BG, AV, RV bist Du über die Anstellung gewiss pflichtversichert, in der KV, PV ein Grenzfall, daher ist ratsam, frühzeitig ein Feststellungsverfahren bei der Einzugsstelle anzustoßen. |
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