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Ehrenamtlicher Betreuer gibt nach 10 Monaten auf-ich übernehme

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Moin, ich habe einen ersten schweren Fall ( später dazu mehr) - meine erste Frage ist aber folgende : Im ...


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Alt 23.07.2026, 13:44   #1
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 07.03.2026
Ort: Thüringen
Beiträge: 34
Standard Ehrenamtlicher Betreuer gibt nach 10 Monaten auf-ich übernehme

Moin,
ich habe einen ersten schweren Fall ( später dazu mehr) - meine erste Frage ist aber folgende : Im Beschluß steht "Betreuerwechsel" - es ist dort der alte /ehrenamtliche Betreuer + ein Verfahrenspfleger genannt, was bedeutet das für meinen 1. Vergütungsantrag ? 2 Monate für Monat 11+12 und dann ab 3. Monat nur noch Vergütung ab 13. Monat?
In einem anderen Fall ( war auch vorher ein ehrenamtlicher Vorgänger ) hab ich von Anfang an und das 12 Monate lang den höchsten Satz bekommen, also Monat 1-12.
peter2222 ist offline  
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Alt 23.07.2026, 14:51   #2
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 09.10.2025
Ort: Steinbach(Taunus), Hessen
Beiträge: 195
Standard

Ja, in diesem Fall wirst du nur zwei Monate nach dem höheren Satz abrechnen können. Ebenso beeinflusst dies das Stichdatum deines Vergütungantrages. Wenn die Betreuung z.B. am 15.9.2025 angefangen hat, läuft dein erstes Abrechnungs-"Quartal" nur bis zum 15.9.2026.


Dass du selbst nach vorheriger Betreuung ein Jahr den vollen Satz bekommst, kann dann vorkommen, wenn es eine Unterbrechung der Betreuung gab. Dann ist dein Betreuungsfall ein neuer, selbst wenn nur eine Woche zuvor die ehrenamtliche Betreuung offiziell geendet hat.
MPock ist offline  
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Alt 23.07.2026, 15:32   #3
agw
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Registriert seit: 15.01.2009
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Beiträge: 4,993
Standard

Zitat:
Zitat von MPock Beitrag anzeigen
Wenn die Betreuung z.B. am 15.9.2025 angefangen hat, läuft dein erstes Abrechnungs-"Quartal" nur bis zum 15.9.2026.
Das sieht der BGH aber deutlich anders!!
Der Vergütungszeitraum beginnt mit der wirksamen Bestellung des neuen Betreuers.
Siehe dazu : BGH, Beschluss vom 25.05.2011, XII ZB 440/10

Wenn also die wirksame Bestellung z.B. am 18.7.2026 erfolgt ist dann ist der Abrechnungszeitraum 19.7.2026 - 18.10.2026.
__________________
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agw ist offline  
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Alt 23.07.2026, 15:39   #4
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
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Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,993
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Zitat:
Zitat von peter2222 Beitrag anzeigen
Moin,
ich habe einen ersten schweren Fall ( später dazu mehr) - meine erste Frage ist aber folgende : Im Beschluß steht "Betreuerwechsel" - es ist dort der alte /ehrenamtliche Betreuer + ein Verfahrenspfleger genannt, was bedeutet das für meinen 1. Vergütungsantrag ? 2 Monate für Monat 11+12 und dann ab 3. Monat nur noch Vergütung ab 13. Monat?
In einem anderen Fall ( war auch vorher ein ehrenamtlicher Vorgänger ) hab ich von Anfang an und das 12 Monate lang den höchsten Satz bekommen, also Monat 1-12.
Hallo Peter2222,
wie du schon zu lesen bekommen hast zählen alle Zeiten seit Einrichtung der Betreuung für dich mit. Lediglich dein Abrechnungszeitraum ändert sich ggfls.
Du müsstest bei Gericht erfragen seit wann der vorherige Betreuer bestellt war, das ist die Grundlage deiner Berechnung. Dann musst du schauen wann deine Bestellung wirksam geworden ist. Steht im §287 FamFG.

In deinem vorherigen Fall hast du entweder Glück gehabt das es niemand aufgefallen war oder es gab eine Unterbrechung z.B. durch Ablauf einer vorläufigen Betreuung.
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agw ist offline  
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Alt 23.07.2026, 15:59   #5
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 17.12.2025
Ort: Sachsen
Beiträge: 91
Standard

Zitat:
Zitat von agw Beitrag anzeigen
Du müsstest bei Gericht erfragen seit wann der vorherige Betreuer bestellt war
Oder Akteneinsicht beantragen und selbst nachschauen, geht hier zumindest schneller. Und sollte man bei einer schon bestehenden Betreuung vielleicht eh machen.
Habakuk Tibatong ist offline  
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Alt 23.07.2026, 16:12   #6
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 09.10.2025
Ort: Steinbach(Taunus), Hessen
Beiträge: 195
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Zitat:
Zitat von agw Beitrag anzeigen
Das sieht der BGH aber deutlich anders!!
Der Vergütungszeitraum beginnt mit der wirksamen Bestellung des neuen Betreuers.
Siehe dazu : BGH, Beschluss vom 25.05.2011, XII ZB 440/10

Wenn also die wirksame Bestellung z.B. am 18.7.2026 erfolgt ist dann ist der Abrechnungszeitraum 19.7.2026 - 18.10.2026.

Hm, und ich hätte schwören können, dass das Erstbetreuungsdatum für den Abrechnungsquartal mit hinzugezogen wird. Aber nachdem ich das noch mal in meiner Software überprüft habe, ist dies nicht so. Ich traue dieser dann mal.


Ach ja - es gibt auch noch einige Minderheitsmeinungen von Gerichten, dass ehrenamtliche Betreuungen nicht für die Vergütung angerechnet werden. Aber diese sind die Ausnahmen, und ich würde mich nicht darauf verlassen, dass sich die Gerichte darauf stützen. Aber vielleicht hat Peter ja für seinen ersten Fall diesbezüglich einfach Glück gehabt:


https://www.lexikon-betreuungsrecht....treuerwechsel:
MPock ist offline  
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Alt 23.07.2026, 16:36   #7
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,993
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Der BGH hat seine Auffassung auch nochmals wiederholt:
Siehe BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2024 - XII ZB 279/24

Die von dir angeführten Mindermeinungen waren aber lediglich alte LG bzw. eine OLG Entscheidung.

Das dürfte sich durch die BGH Beschlüsse seit 2012 erledigt haben:
Siehe auch: BGH, Beschluss vom 09.05.2012, XII ZB 481/11
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agw ist offline  
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Alt 23.07.2026, 17:54   #8
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 07.03.2026
Ort: Thüringen
Beiträge: 34
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Ja Danke für Eure Antworten.
Der Ehrenamtler hat resignierend das Handtuch geworfen, weil der Betroffene immer macht was er will. Ich hab ihn auch nicht gesehen, da niemand weiß wo er sich aufhält ( lebt z.Zt auf der Straße).
Anfangsbericht wird daher auch schwierig zu erstellen sein.
peter2222 ist offline  
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Alt 23.07.2026, 19:47   #9
Gehört zum Inventar
 
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,715
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Die Betreuung wäre wohl vielmehr wegen Unbetreubarkeit aufzuheben gewesen...
Mächschen ist offline  
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