Dies ist ein Beitrag zum Thema Zulässige Zeit für Bearbeitung von Vergütungsantrag im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Gibt es eine konkrete Zeit, in der das Gericht den Vergütungsantrag zu bearbeiten hat? Aus den Sachkundekursen habe ich irgendwann ...
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#1 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 09.10.2025
Ort: Steinbach(Taunus), Hessen
Beiträge: 211
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Gibt es eine konkrete Zeit, in der das Gericht den Vergütungsantrag zu bearbeiten hat? Aus den Sachkundekursen habe ich irgendwann aufgeschnappt, dass die Gerichte einen Monat Zeit hätten, aber ohne Hinweis auf ein konkretes Gesetz oder Urteil. Ich selbst habe nur §198 GVG Abs. 1 gefunden, dass eine Entschädigung bei unangemessen langer Bearbeitungszeit gewährt. Ohne die Dauer genau zu definieren. Diese ist abhängig vom konkreten Fall.
Mein erster Vergütungsantrag wurde tatsächlich schon nach zwei Wochen genehmigt, und da der Betreute vermögend ist, habe ich mir das Honorar direkt auszahlen können. Die nächsten zwei Vergütungsanträge bei zwei anderen Amtsgerichten sind leider noch nicht durch. Bei einem habe ich noch gar nichts gehört, beim anderen kam nach einem Monat noch die Aufforderung, zu belegen dass die Betreute die ganze Zeit über mittellos war, weil ihr Vermögen im ersten Vermögensverzeichnis nahe der 10 000 € war. Ab wann kann ich hier "anmahnen"? Und kann ich "Mahngebühren" und Zinsen auch für eine verzögerte Bearbeitung meines Antrags verlangen? (§198 GVG legt dies nahe) Natürlich muss ich dann noch nach der Genehmigung auch noch auf die tatsächliche Auszahlung aus der Staatskasse warten, aber dann kann ich zumindest ein reguläres Mahnverfahren starten, wenn die Gerichte das liegen lassen. Aber das geht halt erst nach der erfolgten Genehmigung... |
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#2 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,656
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Es gibt keine solche Regelung (wie man sie bei Behörden kennt), weil das (wenn es um ein Beschlussverfahren nach § 292 Abs. 1 FamFG geht), ein Gerichtsverfahren darstellt - und eine Fristvorgabe in die Unabhängigkeit des Richters eingreifen würde (Art.97 Abs. 1 GG). Und wenn ein Rechtspfleger rechtsprechend auftritt, steht er einem Richter gleich, § 9 RpflG. Wir sprechen also von Verfassungsrecht.
Der § 198 GVG wurde durch die EU erzwungen. Er beschleunigt kein Verfahren, es geht nur um Schadensersatz für die Wartezeit. Und es geht nicht um ein paar Monate; die Rede ist von mehreren Jahren der Verzögerung. Also quasi Rechtsverweigerung. Mit Personalknappheit vor Ort hat das nichts zu tun. Einen kleinen Ausweg kann ich nennen, aber nur bei Staatskassenfällen. Während bei Selbstzahlern immer ein richtiger Beschluss nötig ist (mit Anhörung des Zahlungspflichtigen, § 37 Abs. 2 FamFG; ist das bei Auszahlungen aus der Staatskasse nicht zwingend. § 292 Abs. 5 FamFG umschreibt das vereinfachte Verfahren der Zahlbarmachung. Dafür muss man in seinem Antrag aber ausdrücklich den Ausdruck „ich beantrage die Auszahlung“ (und nicht die Festsetzung, den Vergütungsbeschluss o.ä.) benutzen. Also mal checken. Es kann nämlich Gründe geben, auch bei Staatskassenfällen einen echten Beschluss zu beantragen. Denn nur gegen einen solchen kann ein Rechtsmittel eingelegt werden (falls da etwas strittig ist). Beim Antrag auf die Zahlbarmachung handelt der Rechtspfleger nicht rechtsprechend, sondern als Verwaltungsbeamter (oder es macht eh der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle). Hier untersteht der Handelnde der Aufsicht des Amtsgerichtsdirektors. Bei dem kann bei Verzögerung demnach auch eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingelegt werden. Für Auszahlungen: sind alle Angaben vollständig, sollte die Auszahlung nicht mehr als 2-3 Wochen dauern (wenn nicht gerade eine Epidemie ausgebrochen ist). Außerdem kann es der Beschleunigung dienen, mit dem Antrag gleich eine Dauerauszahlungsanordnung mit zu beantragen.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#3 |
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Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,843
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Hallo,
bei "meinem" Gericht kommt es eher dadurch zu Verzögerungen, dass nur eine Büromitarbeiterin Zugang zum SAP-Programm hat, um Auszahlungen anzustoßen. Wenn diese Dame aus irgend einem Grund nicht anwesend ist, bleibt alles liegen. Vertretung gibt es nicht. Viele Grüße Andreas |
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#4 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 09.10.2025
Ort: Steinbach(Taunus), Hessen
Beiträge: 211
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Vielen Dank Horst, das hilft schon mal weiter.
Ich habe mich bei der Rechnung auf die Vorlage meiner Software verlassen, und diese verlangt vom Gericht bei mittellosen Klienten die Erstellung eines Vergütungsanspruches und um die Überweisung des Betrages aus der Staatskasse. Also gleich beides. Dauervergütungen werde ich für passende Klienten ab dem zweiten Betreuungsjahr sowieso beantragen. Das wünschen sich die Gerichte hier sogar, da es auch für sie weniger Aufwand ist. @AndreasLübeck: Soweit bin ich leider noch gar nicht. Denn wenn es nur an einer Mitarbeiterin bei der schon genehmigten Auszahlung hängt, könnte ich ja eine schnöde Mahnung schreiben. Und ein Berufskollege in Berlin hat gar einen Vollstreckungsbeschluss gegen das Gericht erwirkt, weil diese derart lange gebraucht haben.
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#5 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,656
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Statt „Vergütungsanspruch“ meinst du wohl „Vergütungsbeschluss“. Das erste Wort bei Staatskassenfällen also streichen. Wenn da tatsächlich Anspruch drinsteht, ist das im übrigen eine Tautologie.
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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#6 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 09.10.2025
Ort: Steinbach(Taunus), Hessen
Beiträge: 211
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Ja, da habe ich mich in meinem Post vertippt, da steht natürlich Vergütungsbeschluss.
![]() Dann werde ich die Vorlage für die Zukunft anpassen, wenn sich manche Gerichte zu lange Zeit lassen. |
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