Dies ist ein Beitrag zum Thema Abrechnung Vergütung Vermögend gegen den Staat im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Betreuter besitz zusammen mit seiner Exfrau zwei Immobilien eine bewohnt er selbst die zweite ist abgängig und werder bewohnbar noch ...
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#1 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 14.01.2021
Beiträge: 3
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Betreuter besitz zusammen mit seiner Exfrau zwei Immobilien eine bewohnt er selbst die zweite ist abgängig und werder bewohnbar noch kurzfristig verwertbar. Rechtspfleger lehnt Vergütung vermögend gegen den Staat ab mit der Begründung es sei mein unternehmerisches Risiko wenn ich die Beschlüsse nicht verwerten kann da kein weiteres Vermögen vorhanden ist. Betreuter hat ein P-Konto und kein weiteres Vermögen.
Gibt es hierzu Gerichtsurteile oder weitere Vorschriften damit ich an mein Geld komme es sind inzwischen gut 4300€!
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#2 |
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Gehört zum Inventar
Registriert seit: 25.06.2021
Ort: Balkonien
Beiträge: 2,715
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Also die Vergütung ist jeweils gegen den Betroffenen festgesetzt worden und gegen die Landeskasse zurückgewiesen worden oder wie lief das Verfahren?
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#3 |
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Ich bin neu hier
Registriert seit: 14.01.2021
Beiträge: 3
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Erster Antrag Mittellos wurde abgelehnt danach Antrag Vermögend gegen die Staatskasse Beschluss Zahlung Vergütung aus der Staatskasse Geld kam nicht Mahnung geschickt Antwort BEschluss sei ein Versehen daher Abänderung wieder aus dem Vermögen des Betreuten welches ja nicht verwertbar vorhanden.
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#4 |
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Routinier
Registriert seit: 06.03.2018
Ort: Bürstadt, Hessen
Beiträge: 1,229
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Hast du die Beschlüsse gegen das Vermögen schon rechtskräftig werden lassen? Ich hoffe mal nicht.
Einzusetzen ist gem. § 90 Abs. 1 SGB XII nur das verwertbare Vermögen. Also Beschwerde gegen den Beschluss einreichen und gegen die Staatskasse abrechnen. |
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#5 |
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Moderator
Registriert seit: 24.03.2005
Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 7,636
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Ist denn überhaupt schon versucht worden, das Grundstück zu verkaufen? Wenn nein, wo ist das eigentliche Problem?
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Mit vielen Grüßen Horst Deinert Weitere Infos: https://www.lexikon-betreuungsrecht.de |
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