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Gestiegener Aufwand

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Hallo auch hier noch mal an alle! Ich bin Betreuerin bezüglich der Vermögenssorge für meinen mittlerweile 21jährigen Sohn. Dieser ist ...


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Alt 23.04.2009, 14:54   #1
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 23.04.2009
Beiträge: 4
Standard Gestiegener Aufwand

Hallo auch hier noch mal an alle!

Ich bin Betreuerin bezüglich der Vermögenssorge für meinen mittlerweile 21jährigen Sohn.
Dieser ist bei Übernahme dieser Aufgabe völlig mittellos gewesen, wünschte sich aber, dass seine Mama wenigstens einen Teil der Betreuung übernimmt, nachdem ich mich nicht entschließen konnte, die Betreuung insgesamt zu übernehmen.

Mein Grund dafür: Ich wollte nicht "die Böse" sein wenn es um Fragen der Unterbringung in Einrichtungen bzw. Kliniken geht.
M.M.n. ist das nämlich nicht gerade förderlich, wenn die eigene Mutter dem Betreuten solche Dinge eventuell gegen seinen Willen aufdrücken muss.

Alles ging bislang sehr gut, ich mache auch einen Teil der anderen Betreuungsaufgaben mit, welche eigentlich der Berufsbetreuer hat.
Aber das ist zwischen dem und mir so abgesprochen.
Z.B. habe ich selbst die Suche nach einer besseren Einrichtung übernommen, da mein Sohn unbedingt aus dem Heim raus wollte in das er direkt nach langem Klinikaufenthalt kam.

Jetzt zu meiner ersten Frage:
Wie gesagt hatte mein Sohn kein Einkommen und kein Vermögen als ich die Aufgabe übernahm.
Ich habe im ersten Jahr also so gut wie nichts getan bezüglich Geld, außer dass ich mich um die Beantragung des Kindergeldes kümmerte, welches ihm aufgrund des anerkannten Grades der Behinderung nun wieder zusteht, obgleich er z.Z. keine Ausbildung bzw. Schule machen kann.
Und ich habe selbiges Geld dann auch für ihn ausgegeben und ihm die üblichen Wünsche erfüllt.

Die Kosten der Unterbringung im Heim hat das Sozialamt übernommen, ich habe den üblichen Teil beigesteuert, das Kindergeld wurde nicht angerechnet, alles ganz entspannt also.

Und dann stirbt doch Ende vorigen Jahres der Vater meines Sohnes, also mein Ex.
Da mein Sohn der Alleinerbe ist, wurde die Vermögenssorge plötzlich doch zu einer richtig arbeitsintensiven Angelegenheit.
Erstmal musste ich den Vater angemessen unter die Erde bringen.
Ohne jegliche Erfahrung auf diesem Gebiet habe ich das alles hinter uns gebracht.
Dann musste das Haus verkauft werden um mit dem Erlös die bislang angefallenen Unterbringungskosten zurück zu zahlen.
Der Verkauf eines Hauses ist auch nicht gerade mal nebenbei zu machen.
Es musste geräumt werden, das Inventar verwertet werden, Interessenten rumgeführt werden u.s.w.
Ihr könnt euch mit ein wenig Fantasie vorstellen, was ich da plötzlich so alles an der Backe hatte.

Auch finanziell gab es einige Aufwendungen wie Telefonkosten, Portokosten u.s.w.

Bislang habe ich die Pauschale für die Betreuung noch nicht beantragt gehabt, schließlich habe ich nicht viel gemacht und wäre mir ziemlich komisch vorgekommen, auch noch Geld vom Staat dafür zu nehmen.

Jetzt sieht das aber anders aus, das Geld käme ja aus dem Vermögen meines Sohnes, welches nach Abrechnung beim Sozialamt noch übrig ist.
An diesem noch ziemlich hohen Geldbetrag "nagt" natürlich jeder Monat mit weiteren Unterbringungskosten.
Ich möchte also gerne meinen tatsächlichen Aufwand bei der Betreuung meinem Sohn in Rechnung stellen.
Es handelt sich um ca. 100 Arbeitsstunden und eben die finanziellen Aufwendungen.
Eigentlich möchte ich mir dadurch nur ein kleines finanzielles Polster für die Zeit schaffen, wenn das Vermögen durch die Unterbringungskosten aufgebraucht wurde, damit ich meinem Sohn dann ein paar Wünsche erfüllen kann.

Meine Frage also:
Geht das und wenn ja, in welcher Höhe kann ich eine Stunde berechnen?

Nächste Frage:
Wieviel von dem restlichen Geld darf mein Sohn so etwa monatlich verbrauchen ohne in den Verdacht zu geraten, dass er sich absichtlich arm macht?
Schließlich muss das Sozialamt am Ende des Geldes seine Unterbringungskosten ja wieder übernehmen, falls er es bis dahin nicht geschafft hat so gesund zu werden, dass er das Heim nicht mehr braucht?

Irgendwie ist das ziemlich schwierig ihm klar zu machen, dass er zwar geerbt hat, sich aber trotzdem nichts leisten darf.
Er bräuchte eine neue E-Gitarre und da habe ich als Betreuerin nun erstmal gesagt, dass dies nicht geht!

Ich bin gespannt auf eure Antworten!

LG
Birgit
Biro ist offline  
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Alt 23.04.2009, 15:27   #2
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,691
Standard

Hallo,

als ehrenamtlicher Betreuer stehen 323 Euro Aufwandsentschädigung zu (pauschliert). Man kann auch den tatsächlichen Aufwand geltend machen, falls dieser höher ist.

Dann müsste man genau angeben, wieviel geleistet wurde, z. B. Fahrt am 21,08.2008 von X ins Haus, Verkaufsgespräche geführt, Dauer incl. Hin- und Rückfahrt 2 Stunden. Stunden"lohn" 30,-- Euro, macht 60,-- Euro ingesamt. Usw.

Ich glaube aber nicht, dass das Gericht hier mitspielt.

Die ganze Sache hat ein "Gschmäckle", wie man so sagt. Nach dem Motto "jetzt ist Geld da, nun will ich zumindest ein wenig davon abhaben". Was ich menschlich verstehen kann.

Dem Sohn kann die E-Gitarre nicht verweigert werden, wenn es sein Wille ist, und das Geld vorhanden ist. Wenn er allerdings in drei Wochen ein Motorrad will, und die Gitarre in der Ecke landet, dann wäre für mich Schluß mit Lustig. Kommt eben darauf an, wie vernünftig er ist.

Sein monatliches Budget sollte sich im Durchschnitt bewegen. Kommt er mit 200,-- bis 300,-- Euro aus ? Man muss auch immer im Hinterkopf haben, dass das Geld irgendwann verbraucht ist, und dann das Sozialamt zahlen muss. Die prüfen bis zu 10 Jahre rückwirkend, was mit dem Erbe gemacht wurde. Hier würde ich mich mit dem Sozialamt in Verbindung setzen.

Aber, wenn ich mir die Situation so ansehe, würde ich persönlich bei dieser Konstallation die Betreuung abgeben. Aber nur, wenn ein ehrenamtlicher Betreuer die Betreuung übernimmt, sonst wird es zu teuer.
Es ist einfach eine Interessenkollision vorhanden. Und wir sind alle nur Menschen. Wenn der Sohn vielleicht 100.000 Euro auf dem Konto hat, und man selbst jeden Euro zweimal umdrehen muss, dann wird die Verlockung irgendwann vielleicht zu stark. Ich will hier nichts unterstellen, aber man hat da schon viel gehört bzw. erlebt.

Gruß

Andreas
AndreasLübeck ist offline  
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Alt 23.04.2009, 16:27   #3
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 23.04.2009
Beiträge: 4
Standard

Danke für die ausführliche Antwort.

Das mit dem "Geschmäckle" ist natürlich klar, nur wie soll man es denn vermeiden?
Es handelt sich nicht um eine solche Größenordnung, nach Abzug durch das Sozialamt sind noch ca. 30.000 Euro übrig, welche eben im Moment ziemlich rasant durch die Unterbringungskosten verzehrt werden. Im Prinzip hat sich das am Ende des Jahres erledigt.
Du meinst also, ich sollte nur die Pauschale von 323 Euro abrechnen?
Hmm, schade drum aber was solls.

Mein Sohn ist wie gesagt im Heim untergebracht und das liegt in einer ziemlich einsamen Gegend.
Er hat nicht viel Gelegenheit zum Geldausgeben und mit 200 Euro monatlich inklusive Bekleidungswünschen ist er bis jetzt ganz gut ausgekommen.
Diese E-Gitarre würde ich ihm schon ganz gerne genehmigen und außerdem bräuchte er noch ein Fahrrad.
Ich habe ja Kontakt mit dem Sozialamt, habe schon vorsichtig nachgefragt, was die denn so darüber denken.
Dabei ist herausgekommen, dass die für Heimkosten zuständige Sachbearbeiterin bis jetzt noch nie einen Fall bearbeitet hat, bei dem Kosten der Unterbringung durch Erbschaft zurück flossen.

Somit stehe ich mit meinen Fragen ziemlich alleine da, zumal im Moment kein Vormundschaftsgericht zuständig ist weil mein Sohn das Heim und den Zuständigkeitsbereich wechselte und aus nicht nachvollziehbaren Gründen die Übergabe des Falls
ewig dauert.

LG
Birgit
Biro ist offline  
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Alt 23.04.2009, 16:48   #4
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,691
Standard

Hallo Birgit,

kauf das Fahrrad und die Klampfe, und gut ist. Weg ist weg. Und wenn's ihn freut...

Gruß

Andreas
AndreasLübeck ist offline  
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Alt 23.04.2009, 23:30   #5
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Benutzerbild von Kohlenklau
 
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,086
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Hallo Birgit,

Dein Sohn wird voraussichtlich in einiger Zeit sozialhilfebedürftig. Dabei kann das Problem auftreten, daß die Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt wurde. Du mußt nur aufpassen, diesem Eindruck entgegenzuwirken. Dein Sohn wird dann einen Taschengeldanspruch von knapp 97 € haben (ab dem 01.07. gibt's mehr). Du bist nicht verpflichtet, seinen Lebensunterhalt bei einem fünfstelligen Vermögen bereits jetzt auf diesem Niveau zu halten. Gegen eine Gitarre und ein Fahrrad im normalen Preissegment ist nichts einzuwenden. Beide Anschaffungen haben doch auch einen therapeutischen Effekt. Denk später auch an die Anrechnung des Schonvermögens und schließ bereits jetzt einen unwiderruflichen Bestattungsvertrag ab.

Bzgl. der Aufwandspauschale noch der Hinweis, dass Du Deine aufgewendete Zeit nicht abrechnen kannst. Du bist ehrenamtlich tätig. Du kannst, wenn Du eine Einzelpostenabrechnung machst, eine Besuchsfahrt pro Monat (0,30 €/km) und Kleinkram wie Porto abrechnen. Weitere Fahrten kannst Du nur abrechnen, wenn Du in Deinem Amt als Betreuerin tätig wirst. Reine Besuchsfahrten kannst Du nicht zusätzlich abrechnen. Es ist also ein einfaches Rechenbeispiel, ob die Pauschale oder eine Einzelabrechnung für Dich günstiger ist.

Gruß
Kohlenklau
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Alt 24.04.2009, 07:11   #6
Stracciatellamaus
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Beiträge: n/a
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Zitat:
Zitat von kohlenklau Beitrag anzeigen
Hallo Birgit,

Dein Sohn wird voraussichtlich in einiger Zeit sozialhilfebedürftig. Dabei kann das Problem auftreten, daß die Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt wurde. Du mußt nur aufpassen, diesem Eindruck entgegenzuwirken. Dein Sohn wird dann einen Taschengeldanspruch von knapp 97 € haben (ab dem 01.07. gibt's mehr). Du bist nicht verpflichtet, seinen Lebensunterhalt bei einem fünfstelligen Vermögen bereits jetzt auf diesem Niveau zu halten. Gegen eine Gitarre und ein Fahrrad im normalen Preissegment ist nichts einzuwenden. Beide Anschaffungen haben doch auch einen therapeutischen Effekt. Denk später auch an die Anrechnung des Schonvermögens und schließ bereits jetzt einen unwiderruflichen Bestattungsvertrag ab.

Bzgl. der Aufwandspauschale noch der Hinweis, dass Du Deine aufgewendete Zeit nicht abrechnen kannst. Du bist ehrenamtlich tätig. Du kannst, wenn Du eine Einzelpostenabrechnung machst, eine Besuchsfahrt pro Monat (0,30 €/km) und Kleinkram wie Porto abrechnen. Weitere Fahrten kannst Du nur abrechnen, wenn Du in Deinem Amt als Betreuerin tätig wirst. Reine Besuchsfahrten kannst Du nicht zusätzlich abrechnen. Es ist also ein einfaches Rechenbeispiel, ob die Pauschale oder eine Einzelabrechnung für Dich günstiger ist.

Gruß
Kohlenklau
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Alt 27.04.2009, 12:59   #7
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Beiträge: 4
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Danke für die Antworten!!
Besuchsfahrten würde ich nicht abrechnen! Mein Sohn ist etliche Km von mir entfernt untergebracht, er kommt mit dem Zug auf Urlaub, wenn er darf.
Das passiert so alle drei Monate.
Besuch meinerseits würde er da nicht bevorzugen, es zieht ihn in seine Heimat, da kommt er lieber her als mich dort zu empfangen.
Auf die Idee, einen Besuch bei ihm abrechnen zu wollen, käme ich allerdings auch gar nicht.

Meine Frage wegen der Abrechnung bezog sich eigentlich nur auf die zeitlichen Aufwendungen für den Verkauf des Hauses, die Beerdigung, alle möglichen Schreibereien welche nach dem Tod des Vaters notwendig waren.
(O.T.: Mein Ex täte sich wohl im Grabe umdrehen wenn er wüsste, dass ausgerechnet ich ihn unter die Erde gebracht habe)

Fahrrad und E-Gitarre werde ich ihm kaufen, damit macht er sich noch nicht absichtlich arm.

Es hat übrigens vom 14.01.09 bis vorgestern gedauert, dass mir das vorher zuständige Vormundschaftsgericht nun endlich mitgeteilt hat, dass ich zur Rückzahlung eines Darlehens keine Genehmigung brauche. Das Darlehen hatte der Verstorbene bei seiner Schwester aufgenommen.
Und die will ihr Geld natürlich wiederhaben.

Vielen Dank noch mal an alle.
Biro ist offline  
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Alt 27.04.2009, 20:11   #8
Ehrenamtlicher Betreuer
 
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Beiträge: 2,086
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Hallo Biro,

es gibt noch eine Möglichkeit. Ob dies aber auf Deine Situation zutrifft, müßte mit dem Gericht abgeklärt werden. Versuch macht klug.

§§ 1836, 1908i BGB BGB - Einzelnorm
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Alt 28.04.2009, 08:22   #9
Stracciatellamaus
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Moin,
bei denen von kohlenklau zitierten Normen würde ich mir nicht allzuviele Hoffnungen machen, denn meiner Erachtens stellt die Beräumung und der Verkauf eines Hausgrundstücks keine besondere rechtliche Schwierigkeit im Betreuungsverfahren dar, die die Festsetzung einer Vergütung für den ehrenamtlichen Betreuer aus dem Vermögen des Sohnes rechtfertigen würde.

Mit freundlichen Grüßen
Stracciatellamaus
 
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Alt 28.04.2009, 10:50   #10
Ehrenamtlicher Betreuer
 
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Fragen kostet nichts, aber die Skepsis teile ich

Zitat:
Zitat von Stracciatellamaus Beitrag anzeigen
... würde ich mir nicht allzuviele Hoffnungen machen, ...
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aufwandspauschale, erbe, heim, heimkosten, pauschale, sozialhilfe, stationäre einrichtung, vergütung

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