Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuung aus der "Ferne" im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
mein Vater wurde nach einem Schlaganfall jetzt knapp 2 Jahre von einer Berufsbetreuerin eines Betreuungsvereins betreut. Nun steht die ...
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17.05.2009, 19:53 | #1 |
Gesperrt
Registriert seit: 17.05.2009
Ort: Hamburg
Beiträge: 2
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Betreuung aus der "Ferne"
Hallo,
mein Vater wurde nach einem Schlaganfall jetzt knapp 2 Jahre von einer Berufsbetreuerin eines Betreuungsvereins betreut. Nun steht die Entscheidung an, ob meine Schwester oder ich die Betreuung übernehmen möchten. Der Kontakt zu meinem Vater hat sich eigentlich erst wieder nach dem Schlaganfall entwickelt. Die grundsätzlichen Dinge (Heimunterkunft, Vermögensverhältnisse...) sind inzwischen geklärt, insofern hätten wir es bei einer Übernahme schon mal etwas leichter. 1. Ich traue mir die Aufgaben der Betreuung grundsätzlich zu. Ich kann jedoch nicht spontan und so oft vor Ort (nur etwa 5 x im Jahr) sein, weil ich 250 km entfernt wohne. Könnte ich die Betreuung auch "aus der Ferne" übernehmen? 2. Meine Schwester wohnt in der Nähe, kann bzw. will die Betreuung evtl. gar nicht oder zumindest nicht allein übernehmen. Könnten meine Schwester und ich die Betreuung zusammen übernehmen, so dass ich mich um alle Dinge kümmern kann, bei denen ich nicht vor Ort sein muss und meine Schwester den Rest? Ich bin über jede Information dankbar! |
17.05.2009, 23:39 | #2 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Hallo Doelin,
das Gericht kann nur eine Person bestellen, zwei sind ganz seltene Ausnahmen. Kann nicht eine von Ihnen, am Besten vielleicht doch die Ortsnähere,(wegen gerichtlicher Anhörungstermine z.B.) übernehmen und Sie teilen sich die Arbeiten intern auf wie Sie möchten und können? Das geht allerdings nur wenn das gegenseitige Verhältnis vertrauensvoll und ungetrübt ist. Viel Erfolg, Gruss. M. Mohr |
18.05.2009, 00:15 | #3 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 12.05.2009
Ort: Mörfelden-Walldorf
Beiträge: 214
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Hi,
ohne hier als Forumsneuling überheblich zu klingen, möchte ich mal anmerken, dass 5 Besuche im Jahr (zumindest bezogen auf Betreuer, die nicht Angehörige sind) echt mal ne Wunschmarke wären, da kenn ich ganz andere Kandidaten - Spitzenreiter 1 Besuch in mehr als 7 Jahren (bei Übernahme einer weiteren Betreuung auf Bitten des neuen Betreuten - um den "Altfall", der seit 5 Jahren betreut wurde, kümmerte die Person sich nicht, hätte zumindest Hallo sagen können!). Klar gibts Gegenbeispiele, ein rechtsanwalt sollte sich eigentlich nur um ne Erbschaft kümmern, ist jetzt seit Jahren Betreuer für Alles, kommt 1x im Quartal, oder bittet er um Entschuldigung, wenn er dies nicht schafft (eher selten) - sorry, aber Glücksgriff! Wenn wirklich alles geregelt ist, sehe ich kein Problem mit nur 5 persönlichen Kontakten, falls Vater noch fit ist, kann er sich ja auch melden, oder die Schwester sagen, wenn was falsch läuft. Solange nicht per Gesetz definiert wird, was denn der hochgelobte "persönliche Kontakt" sei, würde ich mir da keinen Kopf machen, denk nur an deinen Vater und was er braucht - deine Schwester kann ihn ja öfter besuchen und so oft kommt das Gericht nicht (ferner kann ich mich nicht daran erinnern, dass jemals ein Betreuer bei Gerichtsbesuchen anwesend war, nur den einen Fall oben, aber da lag ein klarer Wusch des Betroffenen zum Kennenlernen vor). Gruß M. |
18.05.2009, 09:38 | #4 |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 31.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
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Hallo,
nur mal zur Orientierung: Bezogen auf die Vergütung von Berufsbetreuern geht der Gesetzgeber davon aus, dass sich der monatliche Zeitaufwand - in dem betr. Fall. - zwischen 2 Stunden (ab dem 2. Jahr) und 4,5 Stunden (bei Betreuungsbeginn) bewegt. Bei vermögenden Betreuten zwischen 2,5 und 5 Stunden. Diese pauschale Annahme ist - schneller als man denkt - mit Fahrzeit, Wartezeit, Telefonaten und Schreibkram erfüllt. mfg carlos |
18.05.2009, 11:38 | #5 |
Gast
Beiträge: n/a
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@Doelin
Guten Morgen! Selbstverständlich können 2 Betreuer die Betreuung führen. So selten wie Frau Mohr das schreibt ist das auch gar nicht. Sollte das Vormundschaftsgericht nur einen Betreuer einsetzen wollen, So bitten Sie darum, dass einer von Ihnen beiden zum Hauptbetreuer und der andere eben zum Verhinderungsbetreuer bestellt wird. Mit freundlichen Grüßen Stracciatellamaus |
18.05.2009, 14:21 | #6 |
Berufsbetreuerin / Rechtsanwältin
Registriert seit: 01.04.2009
Beiträge: 580
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2 Betreuer
Als meine inzwischen verstorbene Mutter betreuungsbürftig wurde, hatte das Vormundschaftsgericht vor 5 Jahren keine Probleme, meine Schwester und mich beide als ehrenamtliche Betreuer einzusetzen,obwohl ich 200 km entfernt wohnte.
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19.05.2009, 21:50 | #7 |
Gesperrt
Registriert seit: 17.05.2009
Ort: Hamburg
Beiträge: 2
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DANKE an alle!
Vielen, vielen Dank für die hilfreichen Antworten!!!
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angehörige, betreuerwechsel, übernahme der betreuung |
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