Dies ist ein Beitrag zum Thema Betreuerbestellung auf Antrag im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo Leute,
ich habe da mal eine Frage:
Welchen Stellenwert hat der Betreuervorschlag nach 1897(4) einer potenziell zu Betreuenden, der ...
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#1 |
Gesperrt
Registriert seit: 15.06.2009
Ort: Wirkungsstätte Berlin
Beiträge: 50
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Hallo Leute,
ich habe da mal eine Frage: Welchen Stellenwert hat der Betreuervorschlag nach 1897(4) einer potenziell zu Betreuenden, der nach vormundschaftsrichterlich in Auftrag gegebenem Gutachten aus psychischen und körperlichen Gründen konkreter Betreuungsbedarf in vermögensrechtlichen und behördlichen Fragen attestiert wurde. Es handelt sich um eine nach mehreren Schicksalsschlägen äußerst mißtrauisch gewordenen alten Dame, die sich Fremden nicht mehr anzuvertrauen wagt. Ich selbst diene ihr seit 2003 in meiner beruflichen Eigenschaft als Psychologischer Berater und bin ihr auch freundschaftlich zugetan. Letztes Jahr heiratete ich ihre Tochter. Ich selbst strebe eine berufliche Veränderung in Richtung rechtl. Berufsbetreuungen an. Die alte Dame (meine - neuerdings - nunmehr Schwiegermutter) wünscht lt. Betreuugsverfügung ausschließlich Betreuung durch mich. Hat sie das Recht dazu? Oder kann ihr eine professionelle Betreuung versagt werden, weil man mich vormundschaftsgerichtlich nicht als Berufsbereuer zu bestellen wagt und sie keinen fremden Betreuer akzeptiert? (Zur Vorbeugung "sowas geht aus sittlichen Gründen nicht": Welcher - beispielsweise - Arzt würde hier seine ärztliche Leistung nicht gegenüber der Krankenkasse abrechnen, nur weil seine Patientin neuerdings mit ihm verschwägert ist, welcher Anwalt rechnete hier nicht mit der Rechtsschutzversicherung ab, etc., etc.???) Wer fundierte Antwort mit Nennung der entsprechenden Grundlagen/Fundstellen geben kann, dem sei schon jetzt herzlichst gedankt. Bloße Meinungsäußerungen helfen demgegenüber nicht weiter. Danke sehr von BetreuHerr |
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#2 |
Gesperrt
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,294
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Hallo,
im § 1897 Abd. 4 BGB steht Schlägt der Volljährige eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft Insofern kannst Du durchaus vorgeschlagen werden. Ich würde euch jedoch zu einer Vorsorgevollmacht raten. Eine Vorsorgevollmacht ist eine Willenserklärung, die einem anderen Menschen die rechtsgeschäftliche Vertretung erlaubt. Nach § 1896 Abs. 2 BGB ist dann die Bestellung eines rechtlichen Betreuers auch bei Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen (§ 1896 Abs. 1 BGB) entbehrlich, wenn die Angelegenheiten des Betroffenen durch eine Vollmacht ebenso gut erledigt werden können. Vorsorgevollmacht ? Wikipedia Ich betreue eine enge Angehörige, die sich immer dagegen sträubte und irgendwann war sie nicht mehr in der Lage eine solche Vollmacht wirksam anzugeben, so dass eine gesetzliche Betreuung, mit Gutachten ect. nötig wurde. Da entstehen Gerichtskosten, alle möglichen Leute kommen und stellen Fragen und das hätte leicht umgangen werden können. Natürlich betreue ich sie in diesem Fall unentgeltlich, aber das ganze Prozedere hätte ihr erspart werden können. |
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#3 | ||
"Räuberbraut"
Registriert seit: 18.07.2009
Beiträge: 779
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![]() Zitat:
Zitat:
abgesehen davon, selbst wenn du zum berufsbetreuer bestellt wirst, halte ich es für fraglich, ob du ihre betreuung bekommen wirst. du stellst dich hier als therapeut, freund und schwiegersohn vor. das allein ist schon ziemlich schräg (stichwort therapeutische abstinenz). grüßle, zeiten |
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#4 |
Gesperrt
Registriert seit: 15.06.2009
Ort: Wirkungsstätte Berlin
Beiträge: 50
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Hallo Zeiten,
ist dieser dein Satz irgendwie rechtlich zu unterlegen? Und wie begründet er sich aus dem BGB - oder woraus sonst? Oder ist er die Meinung von zeiten? Freundliche Grüße ein neuer BetreuHerr |
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#5 | |
"Räuberbraut"
Registriert seit: 18.07.2009
Beiträge: 779
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![]() Zitat:
das gericht muss dem vorschlag der zu betreuenden folgen, sofern die person geeignet ist. – daraus folgt: keine verpflichtung, da eingeschränkt! einem negativ-vorschlag der zu betreuenden muss das gericht nicht folgen. – daraus folgt: ist irrelevant, ob sie akzeptiert oder nicht. |
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#6 | |
Gesperrt
Registriert seit: 15.06.2009
Ort: Wirkungsstätte Berlin
Beiträge: 50
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![]() Zitat:
das ist das, was ich nicht so sehr gerne habe: freihändige Interpretation statt rechtlich nachgewiesener Substanz. Ich nehme an du beziehst dich auf § 1897(4) BGB in deiner Aussage. Wer dort allerdings liest wird feststellen können, das hier nicht von Eignung, sondern vom Wohl des zu Betreuenden die Rede ist, was sogar nicht einmal gefördert - sondern nur nicht zuwider gehandelt - werden soll und weiter ist die - tatsächlich nicht ganz so beachtliche - Rede bzgl. des Wunsches wer nicht bestellt werden soll. Diese Frage stellt sich hier aber ja gar nicht. Von Irrelevanz kann allerdings in beide Fällen nicht die Rede sein. Oder welches "Betreuungsrecht" ziehst Du für Dich zu Rate? Aber es ist wahr: auf die Eignung kommt es irgendwie an - nur wer ist wodurch geeignet zum rechtlichen Betreuer??? Herzliche Grüße ein neuer BetreuHerr |
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#7 | |
Gast
Beiträge: n/a
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![]() Zitat:
![]() Bisher war mir noch nicht aufgefallen, daß man sich hier nur mit fehlerfreier juristischer Fachkenntnis an Diskussionen beteiligen darf. Im Gegenteil, ich fand den freundlichen Umgang mit menschlichen Schwächen sehr angenehm. j. |
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#8 | |
Gesperrt
Registriert seit: 15.06.2009
Ort: Wirkungsstätte Berlin
Beiträge: 50
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![]() Zitat:
menschliche Schwächen sind absolut angenehm, wenn sie nicht irreführend wirken. Wenn ein Neuling als rechtlicher Betreuer rechtliche Fragen hat, dann sollte die Antwort schon substantiiert sein - findest du nicht? Wenn jemand im Computerforum fragt, welche Taste er konkret drücken soll, ist ihm auch nicht damit gedient wenn man ihm antwortet: klar - links oben. imho Herzliche Grüße ein neuer BetreuHerr |
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#9 | ||
"Räuberbraut"
Registriert seit: 18.07.2009
Beiträge: 779
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betreuerauswahl, einrichtung der betreuung |
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