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Berufsbetreuer mit unter 10 Fällen?

Dies ist ein Beitrag zum Thema Berufsbetreuer mit unter 10 Fällen? im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, möchte mich demnächst als Berufsbetreuer selbstständig machen. Als Sozialpädagogin arbeite ich seit Jahren freiberuflich für Pflegedienste in beratender Tätigkeit. ...


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Alt 09.09.2009, 15:13   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 08.09.2009
Beiträge: 142
Standard Berufsbetreuer mit unter 10 Fällen?

Hallo,

möchte mich demnächst als Berufsbetreuer selbstständig machen.
Als Sozialpädagogin arbeite ich seit Jahren freiberuflich für Pflegedienste in beratender Tätigkeit.
Dieses Standbein möchte ich neben meiner Tätigkeit auch weiter führen.

Was mich irritiert! Kann ich wirklich erst ab dem 10 .Fall abrechnen und gelte dann offiziell als Berufsbetreuer oder dann, wenn ich die Bereitschaft zeige in die diesem Fallrahmen Betreuungen anzunehmen?

Rein theorethisch könnte es mir ja dann passieren, daß ich monatelang auf -sagen wir mal- 7 Fällen hocken bleibe und kann nicht abrechnen.

Wer kann mir dazu näheres sagen?

Danke schon einmal im vorraus!

Mit freundlichen Grüßen
Oliveira
Oliveira ist offline  
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Alt 09.09.2009, 15:27   #2
agw
Admin/ Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von agw
 
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
Standard

Zitat:
Zitat von Oliveira Beitrag anzeigen
Rein theorethisch könnte es mir ja dann passieren, daß ich monatelang auf -sagen wir mal- 7 Fällen hocken bleibe und kann nicht abrechnen.
Hallo Oliveira,
das kann dir durchaus passieren.
Die Handhabung ist bei den Gerichten sehr unterschiedlich, es wird mit Sicherheit auch darauf ankommen ob es überhaupt einen Bedarf an Berufsbetreuern gibt.
Also daher das ganze am besten vorher mit der Betreuungsbehörde bzw. Gericht abklären.

Gruß,
Andreas
agw ist offline  
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Alt 09.09.2009, 16:11   #3
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Benutzerbild von Kohlenklau
 
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,086
Standard

Hallo Oliveira,

schau mal in § 1 VBVG
http://www.gesetze-im-internet.de/bu...bvg/gesamt.pdf

Du kannst auch schon mit der ersten Betreuung als Berufsbetreuer anerkannt werden.
"... Feststellung der Berufsmäßigkeit ... wenn zu erwarten ist, dass dem Vormund in absehbarer Zeit Vormundschaften in diesem Umfang übertragen sein werden."

Entscheident ist der Zusatz im Beschluß bzw. in der Bestellungsurkunde zur Einrichtung der Betreuung.
Die Schwierigkeit liegt, bei allen Unterschieden der Handhabung in den verschiedenen Gerichtsbezirken, in der Anerkennung durch das Vormundschaftsgericht und die Betreuungsbehörde.
Wie Andreas schon geraten hat, bei beiden Institutionen erst mal vorfühlen, ggflls. auch auf angrenzende Bezirke oder Städte / Kreise ausweichen.

Gruß
Kohlenklau
__________________
Ich trinke nur an Tagen, die auf 'g' enden,
und mittwochs

They tried to make me go to rehab, but I say no - no - no (Amy Winehouse)
Kohlenklau ist offline  
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Alt 09.09.2009, 19:31   #4
Berufsbetreuerin
 
Registriert seit: 16.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 592
Standard

Also ich hatte damals das Glück, gleich ab dem ersten Fall als Berufsbetreuerin abrechnen zu können. Von der Betreuungsbehörde wurde bei den Vorschlägen immer gleich mitgeteilt, dass mir in Kürze 10 Betreuungen übergeben werden und ich in Zukunft somit berufsmäßig arbeiten werde.
Drücke Dir die Daumen, dass das bei Dir auch klappt!
BetrKl ist offline  
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Alt 09.09.2009, 20:50   #5
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 08.09.2009
Beiträge: 142
Standard

Vielen lieben Dank für die schnellen Antworten!

Nächste Woche habe ich Gespräch mit der Betreuungsbehörde und werde da mal vorfühlen.

Liebe Grüße
Oliveira ist offline  
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Alt 09.09.2009, 21:02   #6
Gesperrt
 
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,294
Standard

Hallo,

erst einmal willkommen Oliveira!

Bei mir war es wie bei Betrkl, ich konnte auch mit meinem ersten Fall abrechnen. Man hat mich seitens der Betreuungsstelle darüber informiert.

Ich habe schon miterlebt, wie eine neue Betreuerin mit ihren Nerven fix und fertig war und alle Betreuungen wieder abgeben musste. Sie hatte in sehr kurzer Zeit 10 Fälle übernommen, weil sie unbedingt abrechnen wollte. Sie wußte nichts von dieser Möglichkeit und hat ihren Job aufgeben müssen.

Viel Glück!
Tina L. ist offline  
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Alt 10.09.2009, 10:05   #7
Berufsbetreuerin
 
Registriert seit: 22.08.2007
Beiträge: 204
Standard

Ich hatte zwar bereits 7 ehrenamtliche Fälle - die bleiben hier aber auch ehrenamtlich.
Die 8. Betreuung war dann meine erste berufliche im April - seitdem kamen auch noch 9 hinzu und ich führe nun insgesamt 17 Betreuungen, davon 10 beruflich.
Das heißt, du kannst abrechnen ab dem Zeitpunkt, zu dem festgestellt wird, dass du beruflich arbeitest, das kann auch ab der ersten Betreuung sein.

Viele Grüße und viel Erfolg,
Nadine
Nadine ist offline  
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Alt 10.09.2009, 12:10   #8
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,643
Standard

Zitat:
Zitat von Nadine Beitrag anzeigen
Ich hatte zwar bereits 7 ehrenamtliche Fälle - die bleiben hier aber auch ehrenamtlich.
Die 8. Betreuung war dann meine erste berufliche im April - seitdem kamen auch noch 9 hinzu und ich führe nun insgesamt 17 Betreuungen, davon 10 beruflich.
Hallo Nadine,

ich denke, Du hättest einen Anspruch darauf, dass Du nun alle Deine Betreuungen beruflich führen kannst; es sei denn, Du möchtest freiwillig (z.B bei Angehörigen oder Freunden) die ehrenamtlichen auch so weiterführen.

Zumindest kenne ich es so.

mfg
carlos ist offline  
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Alt 10.09.2009, 14:17   #9
Berufsbetreuerin
 
Registriert seit: 22.08.2007
Beiträge: 204
Standard

Nein Carlos, das sehe ich anders. Da das Ehrenamt den beruflichen Betreuungen vorgeht, kann ich da nicht drauf bestehen. Und unsere Betreuungsbehörde vertritt halt die Meinung, dass ehrenamtliche B. auch solche bleiben.

Überlege aber durchaus 2-3 zumindest abzugeben.

Viele Grüße
Nadine
Nadine ist offline  
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Alt 10.09.2009, 16:57   #10
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,643
Standard

Hallo,

ich zitiere diesbezüglich aus dem Handbuch für Betreuer, Böhm u.a., Regensburg 2009; Seite A 8.23:

Zitat:
Eine nachträgliche Feststellung (der Berufsmäßigkeit) kann dann in Betracht kommen, wenn ein Betreuer, der bisher ehrenamtlich die Verfahren geführt hat, nunmehr für ein neues Verfahren als Berufsbetreuer bestellt wird. In diesem Fall kann auch hinsichtlich der anderen Fälle die Feststellung der Berufsmäßigkeit getroffen werden.
Bei geführten 11 Betreuungen dürfte das Gericht wohl kaum drumrum kommen - (ggf. auf Antrag) die Feststellung zur (insgesamten) Berufsbetreuung zu treffen.

Hab' ich ehrlich gesagt noch nie gehört, dass vormals Ehrenamtliche bei Übergang in die berufliche Betreuung, ihre (womöglich 10) "Altfälle" dann "kostenlos" weiterführen oder diese abzugeben haben.

Steh ich mit dieser Aussage alleine?

mfg
carlos
carlos ist offline  
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Stichworte
berufsbetreuer, betreuungsbehörde, haftpflicht, haftpflichtversicherung, haftung, selbständigkeit, verpflichtungsgespräch


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