Dies ist ein Beitrag zum Thema Berufsbetreuer mit unter 10 Fällen? im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
möchte mich demnächst als Berufsbetreuer selbstständig machen.
Als Sozialpädagogin arbeite ich seit Jahren freiberuflich für Pflegedienste in beratender Tätigkeit.
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09.09.2009, 15:13 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 08.09.2009
Beiträge: 142
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Berufsbetreuer mit unter 10 Fällen?
Hallo,
möchte mich demnächst als Berufsbetreuer selbstständig machen. Als Sozialpädagogin arbeite ich seit Jahren freiberuflich für Pflegedienste in beratender Tätigkeit. Dieses Standbein möchte ich neben meiner Tätigkeit auch weiter führen. Was mich irritiert! Kann ich wirklich erst ab dem 10 .Fall abrechnen und gelte dann offiziell als Berufsbetreuer oder dann, wenn ich die Bereitschaft zeige in die diesem Fallrahmen Betreuungen anzunehmen? Rein theorethisch könnte es mir ja dann passieren, daß ich monatelang auf -sagen wir mal- 7 Fällen hocken bleibe und kann nicht abrechnen. Wer kann mir dazu näheres sagen? Danke schon einmal im vorraus! Mit freundlichen Grüßen Oliveira |
09.09.2009, 15:27 | #2 | |
Admin/ Berufsbetreuer
Registriert seit: 15.01.2009
Ort: Mitten in Hessen
Beiträge: 4,808
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Zitat:
das kann dir durchaus passieren. Die Handhabung ist bei den Gerichten sehr unterschiedlich, es wird mit Sicherheit auch darauf ankommen ob es überhaupt einen Bedarf an Berufsbetreuern gibt. Also daher das ganze am besten vorher mit der Betreuungsbehörde bzw. Gericht abklären. Gruß, Andreas |
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09.09.2009, 16:11 | #3 |
Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,086
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Hallo Oliveira,
schau mal in § 1 VBVG http://www.gesetze-im-internet.de/bu...bvg/gesamt.pdf Du kannst auch schon mit der ersten Betreuung als Berufsbetreuer anerkannt werden. "... Feststellung der Berufsmäßigkeit ... wenn zu erwarten ist, dass dem Vormund in absehbarer Zeit Vormundschaften in diesem Umfang übertragen sein werden." Entscheident ist der Zusatz im Beschluß bzw. in der Bestellungsurkunde zur Einrichtung der Betreuung. Die Schwierigkeit liegt, bei allen Unterschieden der Handhabung in den verschiedenen Gerichtsbezirken, in der Anerkennung durch das Vormundschaftsgericht und die Betreuungsbehörde. Wie Andreas schon geraten hat, bei beiden Institutionen erst mal vorfühlen, ggflls. auch auf angrenzende Bezirke oder Städte / Kreise ausweichen. Gruß Kohlenklau
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Ich trinke nur an Tagen, die auf 'g' enden, und mittwochs They tried to make me go to rehab, but I say no - no - no (Amy Winehouse) |
09.09.2009, 19:31 | #4 |
Berufsbetreuerin
Registriert seit: 16.12.2008
Ort: Berlin
Beiträge: 592
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Also ich hatte damals das Glück, gleich ab dem ersten Fall als Berufsbetreuerin abrechnen zu können. Von der Betreuungsbehörde wurde bei den Vorschlägen immer gleich mitgeteilt, dass mir in Kürze 10 Betreuungen übergeben werden und ich in Zukunft somit berufsmäßig arbeiten werde.
Drücke Dir die Daumen, dass das bei Dir auch klappt! |
09.09.2009, 20:50 | #5 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 08.09.2009
Beiträge: 142
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Vielen lieben Dank für die schnellen Antworten!
Nächste Woche habe ich Gespräch mit der Betreuungsbehörde und werde da mal vorfühlen. Liebe Grüße |
09.09.2009, 21:02 | #6 |
Gesperrt
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,294
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Hallo,
erst einmal willkommen Oliveira! Bei mir war es wie bei Betrkl, ich konnte auch mit meinem ersten Fall abrechnen. Man hat mich seitens der Betreuungsstelle darüber informiert. Ich habe schon miterlebt, wie eine neue Betreuerin mit ihren Nerven fix und fertig war und alle Betreuungen wieder abgeben musste. Sie hatte in sehr kurzer Zeit 10 Fälle übernommen, weil sie unbedingt abrechnen wollte. Sie wußte nichts von dieser Möglichkeit und hat ihren Job aufgeben müssen. Viel Glück! |
10.09.2009, 10:05 | #7 |
Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2007
Beiträge: 204
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Ich hatte zwar bereits 7 ehrenamtliche Fälle - die bleiben hier aber auch ehrenamtlich.
Die 8. Betreuung war dann meine erste berufliche im April - seitdem kamen auch noch 9 hinzu und ich führe nun insgesamt 17 Betreuungen, davon 10 beruflich. Das heißt, du kannst abrechnen ab dem Zeitpunkt, zu dem festgestellt wird, dass du beruflich arbeitest, das kann auch ab der ersten Betreuung sein. Viele Grüße und viel Erfolg, Nadine |
10.09.2009, 12:10 | #8 | |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,643
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Zitat:
ich denke, Du hättest einen Anspruch darauf, dass Du nun alle Deine Betreuungen beruflich führen kannst; es sei denn, Du möchtest freiwillig (z.B bei Angehörigen oder Freunden) die ehrenamtlichen auch so weiterführen. Zumindest kenne ich es so. mfg |
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10.09.2009, 14:17 | #9 |
Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2007
Beiträge: 204
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Nein Carlos, das sehe ich anders. Da das Ehrenamt den beruflichen Betreuungen vorgeht, kann ich da nicht drauf bestehen. Und unsere Betreuungsbehörde vertritt halt die Meinung, dass ehrenamtliche B. auch solche bleiben.
Überlege aber durchaus 2-3 zumindest abzugeben. Viele Grüße Nadine |
10.09.2009, 16:57 | #10 | |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,643
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Hallo,
ich zitiere diesbezüglich aus dem Handbuch für Betreuer, Böhm u.a., Regensburg 2009; Seite A 8.23: Zitat:
Hab' ich ehrlich gesagt noch nie gehört, dass vormals Ehrenamtliche bei Übergang in die berufliche Betreuung, ihre (womöglich 10) "Altfälle" dann "kostenlos" weiterführen oder diese abzugeben haben. Steh ich mit dieser Aussage alleine? mfg carlos |
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berufsbetreuer, betreuungsbehörde, haftpflicht, haftpflichtversicherung, haftung, selbständigkeit, verpflichtungsgespräch |
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