Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütung im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Moin moin
Du kannst gegen den Nachlass pfänden, nicht aber gegen den Nachlasspfleger. Der hat den Nachlass nur zu sichern ...
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#21 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,533
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Moin moin
Du kannst gegen den Nachlass pfänden, nicht aber gegen den Nachlasspfleger. Der hat den Nachlass nur zu sichern und zu verwalten. Schließlich hast Du ja auch nur deine Betreute betreut und nicht den Nachlasspfleger. MfG Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#22 | |
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Club 300
Registriert seit: 15.08.2012
Beiträge: 303
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Zitat:
Gruß Beschützer |
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#23 |
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Admin/Berufsbetreuer
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 9,533
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Moin Beschützer
Ich hatte damit bisher noch nie Probleme, habe aber schon mehrere Betreuer erlebt, die reichlich abgenervt waren, wenn Pfändungen von Betreuten auf einmal zu Pfändungen gegen die Kollegen geworden sind. Das ist ganz schön nervig derartigen Fehler der Gläubiger oder gelegentlich auch der Mahngerichte wieder wegzubekommen. Mfg Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen und daraus zu lernen. Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen. |
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#24 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 16.03.2012
Beiträge: 253
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Ich habe mir bei Schreiben an Gläubiger angewöhnt ausdrücklich zu schreiben, dass ich für die Schulden des Betreuten in keinem Fall hafte. Bisher hat es funktioniert, sogar bei dem Inkassobüro, welches für die damalige GEZ arbeitete, auch wenn diese behaupteten, die Betreute wohne in meinem Postfach.
Gruß Lotte |
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#25 |
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Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 22.08.2013
Beiträge: 25
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Gibt es ein Girokonto/Sparbuch irgendwas? Dann mit dem vollstreckbaren Titel, also der vollstreckbaren Ausfertigung des Kostenfestsetzungsbeschlusses einen Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses stellen. Am besten gleichzeitig ein vorläufiges Zahlungsverbot beantragen, dann macht die Sache richtig Spaß.
Schuldner ist der verstorbene Betreute, vertr. d. d. Nachlasspfleger. Dritschuldnerin ist halt die Bank. Wenn das Konto dicht ist, wird sich der Nachlasspfleger schon rühren - oder die Bank zahlt halt aus.
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#26 | |
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§§Reiterin; manchmal Mod
Registriert seit: 27.01.2012
Ort: hinterm siebten Berg die dritte links
Beiträge: 1,563
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Zitat:
Richtig ist: die unbekannten Erben des Betreuten, vertreten durch den Nachlasspfleger.
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Die Benutzung der Suchfunktion ist gebührenfrei und verursacht keine körperlichen Schmerzen! Lieber Gott gib mir die Gnade, dass ich das Monster verwandel in Mozzarellamarmelade!!
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#27 | |
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Club 300
Registriert seit: 15.08.2012
Beiträge: 303
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Zitat:
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#28 |
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Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 22.08.2013
Beiträge: 25
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#29 |
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Forums-Azubi-Anwärter
Registriert seit: 22.08.2013
Beiträge: 25
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Dann würde ich Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft stellen. Es gibt im Netz Vordrucke dazu auf der Gerichtsvollzieherverbandsseite NRW oder so ähnlich. Das geht dann an das Vollstreckungsgericht, die schicken das dem GVZ, der fragt dann, ob gezahlt werden soll, wenn nicht, wird die Vermögensauskunft abgenommen. Daraus ergeben sich dann Konten etc., damit man endlich pfänden kann.
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