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gesetzliche Betreuung

 

Vergütung

Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütung im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo zusammen, ich habe nochmal Fragen im Zusammenhang mit dem Tod eines meiner Betreuten: er war vermögend, Erben sind Sohn ...


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Alt 26.10.2009, 12:26   #1
Einsteiger
 
Benutzerbild von Rapunzel
 
Registriert seit: 29.06.2009
Ort: Berlin
Beiträge: 11
Standard Vergütung

Hallo zusammen,

ich habe nochmal Fragen im Zusammenhang mit dem Tod eines meiner Betreuten: er war vermögend, Erben sind Sohn und Tochter. Ich habe nun von einer weitläufig bekannten Berufsbetreuerin gehört, dass ich den Vergütungsanspruch direkt bei den Erben geltend machen soll und nicht über das Amtsgericht. Das fühlt sich spanisch an. Ich weiß, dass die Vergütung aus dem Vermögen erfolgt, aber ich dachte, dass das Gericht die Erben zur Zahlung "verdonnert". Liege ich da falsch? Außerdem bin ich erst seit Mai dabei, d.h. ich kann sowieso erst in einem Jahr abrechnen und muß doch dazu auch meine Qualifikation nachweisen für die Höhe des Stundensatzes. Ich könnte den Erben gegenüber ja sonstwas behaupten. Außerdem muß ich ja auch einen Bericht schreiben und ne Schlußrechnung machen. Das mache ich doch nicht mit den Erben.

Ich danke euch schon mal im Voraus für die Entwirrung der Verschlingung meiner Gehirnwindungen.
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Bis bald.
Rapunzel
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Rapunzel ist offline  
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Alt 26.10.2009, 12:44   #2
Forums-Geselle
 
Benutzerbild von inne-huhn
 
Registriert seit: 31.08.2009
Ort: Neustadt (in einem von vielen)
Beiträge: 199
Standard

Hallo Rapunzel,

das ist nicht gängige Parxis.

Das Gericht erläßt den Beschluß zur Entnahme der Betreuervergütung aus dem Vermögen des Betreuten. Diesem Beschluß müssen die Erben nachkommen und zwar nicht zur Jahresfrist, sondern zum Ende der Betreuung.

Gruß inne-huhn
inne-huhn ist offline  
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Alt 26.10.2009, 13:31   #3
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
Standard

Na, Moment mal - da muss man genau bleiben.

Die Vergütung ist eine zivilrechtliche Forderung. Das Betreuungsgericht stellt fest, dass die Vergütung angemessen ist. Die Durchsetzung der Forderung gegen die Erben ist Sache des ehem. Betreuers - notfalls kann er in die Vollstreckung gehen.
Das Betreuungsgericht kann da niemanden zu irgendwas "verdonnern".


Zitat:
Außerdem bin ich erst seit Mai dabei, d.h. ich kann sowieso erst in einem Jahr abrechnen und muß doch dazu auch meine Qualifikation nachweisen für die Höhe des Stundensatzes.
Hmmmm...... Hä...?
Chesterfield ist offline  
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Alt 26.10.2009, 14:15   #4
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Hallo zusammen,

wenn der Betreute verstorben ist sollte/kann man sofort abrechnen. D.h. Vergütungsantrag bis zum Sterbetag fertig machen, am besten zusammen mit der Schlussrechnung und dem Abschlussbericht bei gericht einreichen. dann erhält man den Beschluss.

Dieser wird dann an die Erben verschickt, bzw. hatte ich noch keine Probleme damit den genannten Betrag von der Bank ausgezahlt zu bekommen.
Man muss als Betreuer nicht warten bis ein Jahr vergangen ist- auf jeden Fall nicht als Berufsbetreuer.

Gruss Michaela
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 26.10.2009, 15:48   #5
Einsteiger
 
Benutzerbild von Rapunzel
 
Registriert seit: 29.06.2009
Ort: Berlin
Beiträge: 11
Standard

Ich danke wiedermal für die Antworten.
Etwas verblüfft bin ich ja über das Hmmmmmm und Hä? und darüber, dass ich nicht ein Jahr warten muß.
Also meine Info vom Amtsgericht ist die, dass meine entgültige Anerkennung als Berufsbetreuerin erst wirklich "durch" ist, wenn ich innerhalb eines Jahres 10 Fälle habe, auch wenn ich auf allen Beschlüssen als Berufsbetreuerin angegeben bin. Außerdem habe ich schriftlich, dass beim ersten Vergütungsantrag die Qualifizierungsnachweise einzureichen sind. Hab ich da was falsch verstanden?

Hat denn jemand von euch schon mal direkt mit den Erben abgerechnet oder ist sowas doch eher ins Reich der Legenden zu verbannen?
__________________
Bis bald.
Rapunzel
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Rapunzel ist offline  
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Alt 26.10.2009, 18:42   #6
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
Standard

Zitat:
Zitat von Rapunzel Beitrag anzeigen
Etwas verblüfft bin ich ja über das Hmmmmmm und Hä? und darüber, dass ich nicht ein Jahr warten muß.
Sollte ausdrücken, dass mir nicht so ganz klar war, was du meintest - aber das war wohl auf die ehrenamtliche Betreuung bezogen, für die es die Pauschale am Jahresende gibt, oder?


Zitat:
Also meine Info vom Amtsgericht ist die, dass meine entgültige Anerkennung als Berufsbetreuerin erst wirklich "durch" ist, wenn ich innerhalb eines Jahres 10 Fälle habe, auch wenn ich auf allen Beschlüssen als Berufsbetreuerin angegeben bin. Außerdem habe ich schriftlich, dass beim ersten Vergütungsantrag die Qualifizierungsnachweise einzureichen sind. Hab ich da was falsch verstanden?
Das wäre eine Vorgehensweise, die ich so zumindest noch nicht kennen gelernt habe. Bei uns wird das so gehandhabt, dass jemand zuerst 9 Betreuungen ehrenamtlich führen (muss), um dann mit Betreuung Nr. 10 sich in allen Fällen (und auch zukünftig) als Berufsbetreuer bestellen lassen kann. Aber das mag durchaus überall unterschiedlich gehandhabt werden.
Auch kenne ich es so, dass Qualifizierungsnachweise bereits bei der Bewerbung bei Gericht / Betreuungsbehörde vorgelegt und besprochen werden. So weiß der Bewerber gleich vorab, in welche Vergütungsstufe er / sie fallen wird.


Zitat:
Hat denn jemand von euch schon mal direkt mit den Erben abgerechnet oder ist sowas doch eher ins Reich der Legenden zu verbannen?
Das "Abrechnungen" in dem Sinne, dass man nach Erhalt des Festsetzungsbeschlusses vom Betreuungsgericht den Erben halt die Rechnung stellt und ggf. die Forderung zivilgerichtlich eintreiben muss - das kenne ich als "Standard".
Chesterfield ist offline  
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Alt 26.10.2009, 19:06   #7
Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von heiner
 
Registriert seit: 11.05.2009
Beiträge: 647
Standard

Hallo Chesterfield,

bei euch in Bayern gehen ja die Uhren bekanntlich anders, als im Rest der Republik. Aber nicht unbedingt genauer. Da ich 1 km von der "Staatsgrenze des Königsreiches Bayern" entfernt wohne und auch einige Betreuungen auf eurem "Staatsgebiet" habe, kann ich mir ein Urteil erlauben.

Klar hat fast jedes Amtsgericht und dort auch fast jeder Rechtspfleger/-in eigene Vorstellungen, welche sie auch nach außen hin vertreten.

Fakt ist, das die Qualifikation bei Bewerbung angegeben wird und danach die Anerkennung erfolgt. Eine Nachqualifizierung, und dadurch resultierende Erhöhung der Vergütung, ist jederzeit möglich.

Vom Gesetz ist jeder als Berufsbetreuer zu führen und auch zu vergüten, der als Berufsbetreuer bei der Behörde anerkannt ist und sich bereiterklärt mindestens 10 Betreuungen zu führen. Sollte er dies tun, aber nach einem Jahr nur 8 Betreuungen aufweisen, kann er trotzdem in der Zwischenzeit, die erste nach 3 Monaten, Rechnungen stellen.

Bei Beendigung der Betreuung, eines vermögenden Betreuten, wird vom Gericht der Abschlussbericht sowie die Rechnung geprüft. Das Gericht hat dann einen Beschluss zu fassen. Mit diesem Beschluss, der in der Regel, samt Rechnung, allen Beteiligten, zugestellt wird kann der betreuer seine Forderungen geltend machen. Wenn keine Zahlung erfolgt, ist es Sache des Betreuers seine Rechnung direkt bei den "Schuldnern" einzufordern. Das Gericht ist in diesem Fall außen vor.

Gruß in`s benachbarte ( zugegebenerweiße schöne) Königreich
Heiner
heiner ist offline  
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Alt 26.10.2009, 19:16   #8
Gesperrt
 
Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,294
Standard

Hallo Chesterfield,

Zitat:
Bei uns wird das so gehandhabt, dass jemand zuerst 9 Betreuungen ehrenamtlich führen (muss), um dann mit Betreuung Nr. 10 sich in allen Fällen (und auch zukünftig) als Berufsbetreuer bestellen lassen kann. Aber das mag durchaus überall unterschiedlich gehandhabt werden.
Ja

Berufsbetreuer mit unter 10 Fällen?


Hallo Rapunzel,

Zitat:
Also meine Info vom Amtsgericht ist die, dass meine entgültige Anerkennung als Berufsbetreuerin erst wirklich "durch" ist, wenn ich innerhalb eines Jahres 10 Fälle habe, auch wenn ich auf allen Beschlüssen als Berufsbetreuerin angegeben bin. Außerdem habe ich schriftlich, dass beim ersten Vergütungsantrag die Qualifizierungsnachweise einzureichen sind. Hab ich da was falsch verstanden?
Vielleicht hast Du da wirklich etwas falsch verstanden?

Ich habe meine Qualifikation zwar auch noch einmal seperat bei den Gruppenleitern der Gerichte einreichen müssen, aber mit dem Zusatz "Berufsbetreuung" in der Bestellung konnte ich mit dem ersten Fall gleich abrechnen. Ich wüßte jetzt nicht warum das erst nach nach 1 Jahr Gültigkeit haben soll.

Schau mal hier

Tina L. ist offline  
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Alt 26.10.2009, 22:17   #9
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
Standard

Zitat:
Zitat von heiner Beitrag anzeigen
bei euch in Bayern gehen ja die Uhren bekanntlich anders, als im Rest der Republik. Aber nicht unbedingt genauer.
Schön und treffend formuliert.


Zitat:
Vom Gesetz ist jeder als Berufsbetreuer zu führen und auch zu vergüten, der als Berufsbetreuer bei der Behörde anerkannt ist und sich bereiterklärt mindestens 10 Betreuungen zu führen. Sollte er dies tun, aber nach einem Jahr nur 8 Betreuungen aufweisen, kann er trotzdem in der Zwischenzeit, die erste nach 3 Monaten, Rechnungen stellen.
Da ist der § 1 VBVG aber halt leider durchaus auslegbar.
Eine reine Absichtserklärung... naja, wenn ein Gericht das akzeptiert, ist das ja super - bei den Betreuungsgerichten in Bayern, mit denen ich arbeite, wird das aber wohl eher selten passieren.
Chesterfield ist offline  
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Alt 27.10.2009, 04:13   #10
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Hallo zusammen,

in Bayern scheinen die Uhren wirklich anders zu gehen, dagegen ist Hessen ja dann Betreuerparadies- und natürlich NRW (huhu Tina)

Hier weist man seine Qualifikation der Betreuungsbehörde nach, diese anerkennen den Berufsbetreuerstatus weil man, wie Heiner sagt, sich bereit erklärt mindestens 11 (sinds bei uns) Betreuungen zu führen.
Ich habe ab der ersten Betreuung als Berufsbetreuer abgerechnet.

Lustigerweise hat bei einer in Bayern geführten Betreuung und vielen Wechseln der Amtsgerichte -nach wirklich Jahren- ein Gericht in-Bayern nochmal meine Qualifikation sehen wollen....hab ich hingeschickt aber mich auch beschwert. Im Gegenzug hat dann endlich mal die Vergütung nicht monatlang auf sich warten lassen. So hat anscheinend auch Bayern sein Gutes .

Gruss Michaela
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michaela mohr ist offline  
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abrechnung, vergütung, vergütungsbeschluß


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