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Nebenjob - Reaktion des Arbeitgebers

Dies ist ein Beitrag zum Thema Nebenjob - Reaktion des Arbeitgebers im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, vielen Dank für die zahlreichen Antworten! Um die Diskussion wieder in Richtung meiner Eingangsfrage zu lenken: Ich bin halbtags ...


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Alt 02.11.2009, 12:36   #11
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 08.03.2009
Beiträge: 7
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Hallo,

vielen Dank für die zahlreichen Antworten!

Um die Diskussion wieder in Richtung meiner Eingangsfrage zu lenken: Ich bin halbtags beschäftigt und möchte erstmal nebenher, später hauptberuflich als Berufsbetreuer arbeiten.

Die sinnvollste Vorgehensweise, um Ärger und Fehler zu vermeiden, wird folgende sein:

1) Das Vorhaben beim Arbeitgeber ansprechen und dies schriftlich festhalten. Ebenso eine eindeutige Vereinbarung über die Trennung des Dienstes im betreuten Wohnen und der gesetzlichen Vertretung. (--> Vermeidung von Interessenskonflikten!)

2) Ein Praktikum bei einem gesetzlichen Betreuer mit anschließender Stärken/Schwächen Analyse (Danke für die Tipps, Michaela!)

3) Anmeldung bei den Amtsgerichten, regelmäßige Kommunikation mit dem Arbeitgeber, um die Arbeitsbelastung sinnvoll auszutarieren

Ich sehe bei der Vereinbarung der Angestelltentätigkeit und einer, erstmal neben- und freiberuflichen Beschäftigung als Berufsbetreuer kein Problem, solange offen kommuniziert wird. Was sollte ein Arbeitgeber dagegen haben, solange seine Rechte und Interessen nicht gefährdert oder verletzt sind? Die Gefahr der Kündigung sehe ich nur gegeben, wenn ich heimlich anfangen würde - aber das würde ja auch die Eignung für die gesetzliche Betreuung in Frage stellen...

Es kann sogar ein Vorteil für den Arbeitgeber sein, "Inhouse.Kompetenz" nutzen zu können.

Ich hoffe weiterhin auf eine rege Unterhaltung und daß diese Unterhaltung auch anderen Lesern beim Einstieg in die Thematik hilft!

Viele Grüße ,

Charly
Charly ist offline  
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Alt 03.11.2009, 09:57   #12
Angehörige
 
Registriert seit: 24.02.2007
Beiträge: 112
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Meines Wissens kann ein Arbeitgeber, bei dem du einen 40-Stunden-Job ausübst, von dir erwarten, dass deine Nebentätigkeit nicht mehr als 8-10 Stunden nebenher beansprucht.

In der Konsequenz dürftest du dann ja nur 2-4 Betreute haben!??

Gerade noch mal gegooglet: Gesetzliche Höchstarbeitszeit von
48 Stunden darf nicht überschritten werden.

Geändert von abend (03.11.2009 um 10:01 Uhr)
abend ist offline  
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Alt 03.11.2009, 12:58   #13
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 08.03.2009
Beiträge: 7
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Ich weiß, deshalb schrieb ich, daß ich halbtags beschäftigt bin...

Damit sind die Voraussetzungen für den Start in die Berufsbetreuung gar nicht so schlecht.

Viele Grüße,

Charly
Charly ist offline  
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Alt 03.11.2009, 14:18   #14
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Benutzerbild von Kohlenklau
 
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,086
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Zitat:
Zitat von abend Beitrag anzeigen

Gerade noch mal gegooglet: Gesetzliche Höchstarbeitszeit von
48 Stunden darf nicht überschritten werden.
Na ja, bei einer selbständigen Tätigkeit von gesetzlicher Höchstarbeitszeit auszugehen, ist wohl rein theoretisch. Auch die Berufung auf die pauschalierte Zeit ist schwierig, da ja für Betreuer die "Mischkalkulation" greift.

Bei einer Halbtagsbeschäftigung dürfte einer nebenberuflichen Tätigkeit eigentlich nichts im Wege stehen.

Gruß
Kohlenklau
__________________
Ich trinke nur an Tagen, die auf 'g' enden,
und mittwochs

They tried to make me go to rehab, but I say no - no - no (Amy Winehouse)
Kohlenklau ist offline  
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Alt 03.11.2009, 14:25   #15
Angehörige
 
Registriert seit: 24.02.2007
Beiträge: 112
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Wieso, der pauschalierten Zeit liegt doch die Mischkalkulation
zugrunde.

Man kann ja schlecht dem Arbeitgeber gegenüber argumentieren,
man würde nur unaufwändige Fälle betreuen oder sich einfach
nicht soviel Zeit für seine Fälle nehmen, so dass man sogar die auf Basis der Mischkalkulation errechneten pauschalierten Zeit unterschreitet. Wenn der Arbeitgeber Bedenken hat, ob sich da jemand zuviel aufhalst, ist er sicher berechtigt, die übliche pauschalierte Zeit zum Maßstab zu nehmen, also auch auf die Zahl der Betreuten zu schauen.

Halbtags habe ich überlesen, dann geht natürlich mehr.
abend ist offline  
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Alt 03.11.2009, 15:39   #16
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 08.03.2009
Beiträge: 7
Standard

Hallo,

und selbst wenn die pauschalierte Zeit zugrunde gelegt wird: Die Argumentation, die zulässige Arbeitszeit wäre zu hoch, wird für den Arbeitgeber schwierig. Selbst wenn ich mit 11 Fällen rechne, sind 28 Stunden pro Woche (48 Stunden gesetzlich zulässig abzüglich 20 Stunden halbtags) rein rechnerich schwer zu überschreiten. So bleiben pro Fall bei vier Arbeitswochen 2,5 Stunden pro Fall und Woche, das heißt zehn Stunden im Monat.

Damit sehe ich in der zu treffenden Vereinbarung mit dem Arbeitgeber als einzige Hürde, die Bedenken des Interessenkonflikts aus dem Weg zu räumen. Aber das dürfte bei einem sachlichen, vernünftigen Gespräch und mit einem Vertrag zu regeln sein.

Viele Grüße,

Charly
Charly ist offline  
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Alt 04.11.2009, 07:55   #17
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Hallo charly,

ich will deinen Optimismus nicht bremsen aber nochmal auf diesen Punkt zurückkommen:

1) Das Vorhaben beim Arbeitgeber ansprechen und dies schriftlich festhalten. Ebenso eine eindeutige Vereinbarung über die Trennung des Dienstes im betreuten Wohnen und der gesetzlichen Vertretung. (--> Vermeidung von Interessenskonflikten!)

Das reicht meiner Meinung nach leider nicht.
Entscheidend ist hier auch nicht der Arbeitgeber sondern das Gericht. Da kannst Du Vereinbarungen treffen soviele Du willst, u.U. ist das immer noch nicht akzeptabel, auf der sicheren Seite könntest Du sein wenn Du Deine zukünftige Klientenzielgruppe so auswählst, dass niemals auch nur theoretisch ein Konflikt entstehen könnte.

Ich war eherenamtlicher Vorstand einer grossen Obdachlosenorganisation und hatte nie und auf keinen Fall mit aktuellen Belegungen, Abrechnungsmodalitäten oder der täglichen Praxis usw. zu tun. Das Gericht -einer von 4 Richtern- hat festgelegt dass ich keine Betreuten dieser Zielgruppe betreuen dürfe, ich wäre nicht mehr bestellt worden- also habe ich meine ehrenamtliche Arbeit aufgegeben.

Nur als Rat, versuche das vorher weitgehendst zu klären- mit dem Gericht und der Betreuungsstelle.

Gruss Michaela
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Stichworte
berufsbetreuer, fortbildung, nebenberuf, nebentätigkeit, selbständigkeit, weiterbildung


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