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Nebenjob - Reaktion des Arbeitgebers

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Hallo, ich möchte ein neues Thema erstellen, daß zwar auch zum Thema Nebenjob gehört, aber weniger die Dinge betrifft, die ...


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Alt 30.10.2009, 23:26   #1
Ich bin neu hier
 
Registriert seit: 08.03.2009
Beiträge: 7
Standard Nebenjob - Reaktion des Arbeitgebers



Hallo,

ich möchte ein neues Thema erstellen, daß zwar auch zum Thema Nebenjob gehört, aber weniger die Dinge betrifft, die bisher im Thread "Gesetzlicher Betreuer als Nebenverdienst" besprochen worden sind:

Meine Kurzvorstellung vorweg:

Ich bin Diplom-Sozialarbeiter und seit 10 Jahren im Beruf, tätig im Bereich "Ambulant betreutes Wohnen". Für nächstes Jahr plane ich den Einstieg in die gesetzliche Betreuung und für Anfang 2010 eine Fortbildung beim Weinsberger Forum.

Nun meine Fragen:

- Welche Erfahrungen habt Ihr mit den Arbeitgebern gemacht in Bezug auf Reaktionen und Einwände?
- Kann der Arbeitgeber einem Mitarbeiter grundsätzlich die gesetzliche Betreuung als Nebenjob verbieten?
- Hat jemand von Euch Erfahrungen mit den Weiterbildungsangeboten des Weinsberger Forums?

Ich freue mich auf einen regen Austausch!

Viele Grüße,

Charly
Charly ist offline  
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Alt 31.10.2009, 10:33   #2
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Hallo charly,

erst mal herzlich Willkommen hier

Zu den Fragen beim Arbeitgeber kann ich nichts beitragen, ich hatte noch nie einen, aber mir ist etwas anderes auf- und eingefallen.
Du bist Mitarbeiter im Betreuten Wohnen, das könnte Probleme geben denn Du dürftest nie eine Klienten von Euch betreuen. Da man aber vorher selten weiss wen man bekommt könnte das vielleicht Durcheinander verursachen. Das kommt aber auch auf die Grösse Deines Bezirks usw. an.

Als Ehrenamtler und Anfänger gleich das Weinsberger Forum zu besuchen halte ich für ziemlich übertrieben- gerade auch hinsichtlich der Preise. (Die Angebote dort sind sehr gut, zumindest werden sie von Teilnehmern so bewertet aber teilweise doch bereits sehr speziell)
In einem anderen Thread wurde dazu gesagt, macht erst mal eine Art Praktikum oder hospitiert bei einem Betreufsbetreuer um allererste Einblicke überhaupt in die Praxis und eigene Schwächen und Stärken zu kriegen.
Das halte ich für einen extrem sinnvollen Vorschlag. Denn erst wenn ich bei der zukünftigen neuen Herausforderung weiss wo noch was fehlt kann ich mir das entsprechende Angebot suchen.

Grüsse Michaela
__________________
diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 31.10.2009, 12:17   #3
"Räuberbraut"
 
Registriert seit: 18.07.2009
Beiträge: 779
Standard

hi charly,
wellcome!

Zitat:
- Kann der Arbeitgeber einem Mitarbeiter grundsätzlich die gesetzliche Betreuung als Nebenjob verbieten?
verbieten nicht aber er hat einen kündigungsgrund, wenn er will. nebenjob bedarf des einverständnisses des arbeitgebers. ist egal, ob du betreuungen machst oder würstchen verkaufst. wenn er nicht zustimmt, ist das ein kündigungsgrund. wenn du es ihm nicht sagst, ist es sowieso ein kündigungsgrund. wenn du einen normalen 40 stunden job hast, kann er das allein von der zeit schon begründen, dass zu befürchten ist, dass dann deine leistungen nachlassen. er kann auch auf die idee kommen, dass du dich eigentlich verändern willst und deinen job nur noch als notnagel behältst, grade bei ner freiberuflichen tätigkeit. das muss er nicht unterstützen.

außerdem: stell dir vor, du wärst autoverkäufer bei mercedes. und nun wolltest du nebenberuflich als sachverständiger für die dekra arbeiten. der job säh so aus, dass du in vw und ford werkstätten gehst um da fahrzeuge abzunehmen..... ob dein chef das prickelnd fände? ob die dekra dich überhaupt nehmen würde?
naja, nix is unmöglich.

frag deinen chef. vielleicht kannst du es ihm irgendwie so verkaufen, dass es quasie ein zusätzlicher gewinn für deine tätigkeit bei ihm ist.....


gruß, zeiten
zeiten ist offline  
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Alt 31.10.2009, 20:12   #4
jelka
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard

Hallo, Charly -
ich denke, ehrenamtliche Betreuungen kann kein Arbeitgeber verbieten, auch wenns dafür diese Aufwandsentschädigung gibt. Von einem '(Neben)Job' würde ich nur im Sinne angestrebter Berufsbetreuungen sprechen - ich nehme an, du hast sowas gemeint?
Gruß - jelka
 
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Alt 01.11.2009, 20:14   #5
Berufsbetreuer
 
Registriert seit: 31.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,642
Standard

Hallo,

mal eine grundsätzliche Frage hierzu:

aktive Beamte müssen sich entgeltliche Nebentätigkeiten bekanntlich genehmigen lassen.

Gilt dies auch bei Angestellten?

mfg
carlos ist offline  
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Alt 01.11.2009, 20:36   #6
"Räuberbraut"
 
Registriert seit: 18.07.2009
Beiträge: 779
Standard

Zitat:
Zitat von carlos Beitrag anzeigen
Hallo,

mal eine grundsätzliche Frage hierzu:

aktive Beamte müssen sich entgeltliche Nebentätigkeiten bekanntlich genehmigen lassen.

Gilt dies auch bei Angestellten?

mfg
ja, wenn es bezahlt ist ja. ehrenamtlich geht den arbeitgeber nix an. aber alles was bezahlt wird muss er zustimmen, sonst hat er ein kündigungsrecht.
zeiten ist offline  
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Alt 01.11.2009, 22:15   #7
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Benutzerbild von Kohlenklau
 
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,086
Standard

Hallo,

Nebentätigkeiten sind einem Arbeitnehmer grundsätzlich erlaubt, auch ohne Rücksprache mit dem Arbeitgeber. In seiner Freizeit kann er schließlich machen, was er will. Wir leben doch in einer freien Gesellschaft.
Es gelten aber Ausnahmen:
Wenn die Nebentätigkeit so stark beansprucht, daß die Hauptätigkeit nicht mehr richtig ausgeübt werden kann (z.B. durch Müdigkeit), wenn dem Arbeitgeber Konkurrenz gemacht wird, wenn die tägliche Höchstarbeitszeit überschritten wird, wenn man während des Erhohlungsurlaubs tätig wird, wenn man während einer Arbeitsunfähigkeit tätig wird und der Nebenjob den Heilungsprozess behindert und wenn man im öffentlichen Dienst arbeitet oder wenn andere tarifvertragliche oder arbeitsvertragliche Vereinbarungen eine Nebentätigkeit als genehmigungspflichtig vorschreiben, dann sind Nebentätigkeiten unzulässig und man muß "Bitte, bitte" machen oder sie sind ganz verboten.

Gruß
Kohlenklau
__________________
Ich trinke nur an Tagen, die auf 'g' enden,
und mittwochs

They tried to make me go to rehab, but I say no - no - no (Amy Winehouse)
Kohlenklau ist offline  
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Alt 01.11.2009, 22:25   #8
"Räuberbraut"
 
Registriert seit: 18.07.2009
Beiträge: 779
Standard

ja kohlenklau hat natürlich recht. so stimmt es, wie du schreibst.

Zitat:
Zitat von Kohlenklau Beitrag anzeigen
...arbeitsvertragliche Vereinbarungen eine Nebentätigkeit als genehmigungspflichtig vorschreiben...
ich hatte das anders in erinnerung, weil ich nämlich nur diese art von verträgen kenne, mit diesem zusatz. hatte nich dran gedacht, dass das ja auch andere verträge geben kann.
zeiten ist offline  
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Alt 02.11.2009, 08:25   #9
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Registriert seit: 23.02.2004
Ort: im Norden
Beiträge: 1,688
Standard

Zitat:
Zitat von zeiten Beitrag anzeigen
ja, wenn es bezahlt ist ja. ehrenamtlich geht den arbeitgeber nix an. aber alles was bezahlt wird muss er zustimmen, sonst hat er ein kündigungsrecht.
Hallo,

diese Auskunft ist zumindest für Schleswig-Holstein falsch. Falls ein Angestellter oder Beamter eine Tätigkeit als ehrenamtlicher Betreuer ausübt, ist dies anzeige-, aber nicht genehmigungspflichtig.

Gruss

Andreas
AndreasLübeck ist offline  
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Alt 02.11.2009, 09:14   #10
"Räuberbraut"
 
Registriert seit: 18.07.2009
Beiträge: 779
Standard

Zitat:
Zitat von AndreasLübeck Beitrag anzeigen
Falls ein Angestellter oder Beamter eine Tätigkeit als ehrenamtlicher Betreuer ausübt, ist dies anzeige-, aber nicht genehmigungspflichtig.
wieso ist das so? und wenn man ehrenamtlich fussballtrainer ist, ist das auch anzeigepflichtig? oder wo ist der unterschied?
zeiten ist offline  
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Stichworte
berufsbetreuer, fortbildung, nebenberuf, nebentätigkeit, selbständigkeit, weiterbildung

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