Dies ist ein Beitrag zum Thema Bescheid Tod einer Verfahrenspflegschaft? im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo Chesterfield,
da sieht man wieder mal die regionalen Unterschiede.
Aber inhaltlich weiss ich nicht wieso man in einer dauerhaften ...
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13.01.2010, 21:44 | #11 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
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Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Hallo Chesterfield,
da sieht man wieder mal die regionalen Unterschiede. Aber inhaltlich weiss ich nicht wieso man in einer dauerhaften Unterbringungssache eine dauerhaften Verfahrenspfleger braucht oder brauchen sollte? Der wird doch nur gebraucht wenn sich eine Änderung ergibt oder eine Beschwerde eingegangen ist. Klärst du mich auf? Gruss Michaela
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13.01.2010, 22:19 | #12 | |
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
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Zitat:
Hierzu hat das OLG Frankfurt a.M. Stellung genommen: „Der Verfahrenspfleger ist Pfleger eigener Art. Er ist dem Betroffenen zur Seite zu stellen, soweit dies zur Wahrung der Interessen des Betroffenen erforderlich ist. [...] Hintergrund der gesetzgeberischen Überlegung war hierbei speziell in Bezug auf das Unterbringungsverfahren, dass der Betroffene bei diesen besonders schweren Eingriffen in seine Freiheit nicht allein stehen, sondern fachkundig beraten und vertreten werden soll. Der Verfahrenspfleger hat im Rahmen des Verfahrens, für das er bestellt ist, die Rechtsstellung eines gesetzlichen Vertreters des Betroffenen. Er braucht Weisungen des Betroffenen nicht zu beachten, sondern hat nur die objektiven Interessen des Betroffenen wahrzunehmen.“ (Verfahrenspfleger ? Betreuungsrecht-Lexikon) Die jüngere Rechtsprechung geht allerdings dazu über, die Aufgabe des Verfahrenspflegers einzuschränken und gleichzeitig zu präzisieren: Es gehört jedenfalls dann nicht zu den Aufgaben des Verfahrenspflegers gemäß § 67 FGG, die objektiven Interessen des Betreuten zu ermitteln, wenn für den Betroffenen bereits ein Betreuer bestellt ist und dessen Aufgabenkreis den jeweiligen Verfahrensgegenstand umfasst. Der Verfahrenspfleger hat hier in erster Linie die Pflicht, den Verfahrensgarantien, insbesondere dem Anspruch des Betreuten auf rechtliches Gehör, Geltung zu verschaffen. Außerdem hat er den tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Betreuten zu erkunden und in das Verfahren einzubringen [...]. (BGH, Urteil v. 22.07.2009 – XII ZR 77/06; §§ 1901 BGB, 67 FGG) In Unterbringungssachen wird der Verfahrenspfleger seit 01.09.2009 nach § 317 FamFG bestellt. Gem. Absatz 5 endet die Bestellung, "sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens" (etwa sinngemäß galt dies auch im FGG). Unter gewissen Umständen (abhängig von der Schwere der Erkrankung des Betroffenen, seiner faktischen Verfahrensfähigkeit, ort oder Art der Unterbringung, etc.) kann es sein, dass ein Verfahrenspfleger keine "Endentscheidung" zu begleiten hat, sondern längerfristig begleitend im Rahmen seiner Pflichten tätig zu werden hat. Das ist schwer an Beispielen festzumachen, da es auf sehr individuelle Aspekte des Falls ankommt. Ich interpretiere mal ganz frei, dass dies aber wohl immer dann der Fall ist, wenn ein Verfahrenspfleger absehbarerweise für mehrere zusammenhängende Fragestellungen in einem kurzen Zeitraum erforderlich ist. Übrigens bekomme ich nicht immer einen separaten Beschluss, dass die Bestellung endet - das steht auch gerne mal als Absatz im Beschluss zur eigentlichen Sache (z.B. Genehmigung zum Verkauf eines Hauses oder so). Es kann tatsächlich gut sein, dass die Gericht hier unterschiedlich auslegen und entsprechend anders arbeiten.
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13.01.2010, 22:40 | #13 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Hallo,
also ehrlich, ich hatte gesagt Du sollst mich aufklären und nicht erschlagen Letztendlich sagt der Text doch nichts anderes wie ich mit meinem kleinen Geist. (Bleiben wir bei dem Beispiel langfristige Unterbringung) Verfahrenspfleger sichert das rechtliche Gehör des Betreuten und die verfahrensmässige Rechtmässigkeit. LG bestätigt den Unterbringungsbeschluss, er ist rechtskräftig. Wozu dann noch den langjährigen Verfahrenspfleger? Für den Fall der Fälle? Auf Vorrat? Ich steh echt inhaltlich auf dem Schlauch. Gruss Michaela
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13.01.2010, 23:34 | #14 | ||
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
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Zitat:
Zitat:
Aus meiner Praxis (ich bin selber allerdings bislang nicht in Unterbringungsverfahren zum Pfleger bestellt worden): Ein Betreuter ist schwerst chronisch psychotisch und die meiste Zeit nicht ansprechbar. Er ist dauerhaft in einem Heim geschlossen untergebracht, die Genehmigung läuft auf 1 oder 2 Jahre. Verfahrenspfleger ist bestellt und erhält sämtliche Beschlüsse, die die Betreuung betreffen. Faktisch tätig wird er jedoch nur, wenn die Verlängerung der Genehmigung ansteht. Ein anderer Betreuter ist nicht geschlossen im Heim untergebracht - Antrag wurde gestellt, Genehmigung aber nicht erteilt, da man zur Auffassung gelangt ist, der kognitiv schwer beeinträchtigte Betreute bleibe letztlich "irgendwie" doch freiwillig und eine freiheitsentziehende Unterbringung läge derzeit nicht vor, Genehmigung sei derzeit also nicht erforderlich. Die Perspektive blieb allerdings unklar - ändert sich der Eindruck der Freiwilligkeit? Ist in absehbarer Zeit doch freiheitsentziehende Unterbringung erforderlich? Pfleger ist weiterhin bestellt und erhält Ausführungen aller betreuungsrelevanten Beschlüsse. In beiden Fällen können die Betreuten ihre Rechte als Verfahrensbeteiligte krankheitsbedingt dauerhaft in keiner Weise wahrnehmen, obschon eine Beteiligung ihrer verfahrenstechnisch besonders wichtig wäre. Beide Verfahrenspfleger werden faktisch nur tätig, wenn sie durch das Gericht oder mich als Betreuer zur Stellungnahme aufgefordert werden. Faktisch ist das letztlich wohl nur eine verfahrensrechtliche Frage, da der Verfahrenspfleger (anders als der Betreuer) nicht pauschal vergütet wird, sondern nur nach tatsächlichem Aufwand, und (ebenfalls anders als der Betreuer) keine Pflichten hat, die einen wie-auch-immer-regelmäßigen Kontakt mit dem Betreuten oder unaufgefordertes Handeln erfordern würden. Die Regelungen für Verfahrenspfleger sind recht... naja, interpretationsfähig... das ist durch das neue FamFG besser geworden und die Rechtsprechung bemüht sich eben scheinbar um Präzisierung. Da gibt es vermutlich viele, teils gegensätzliche Möglichkeiten verfahrensrechtlicher Natur, die als rechtskonform zu werten sind.
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Geändert von Chesterfield (13.01.2010 um 23:38 Uhr) |
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ende der betreuung, verfahrenspfleger, verfahrenspflegschaft |
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