Dies ist ein Beitrag zum Thema Haftung des Betreuers im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hi!
Ich überlege mir, die gesamte Betreuung für meinen Vater (Wachkomapatient) zu übernehmen. (Eine Trennung der versch. Betreuungsbereiche möchte das ...
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#1 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Hi!
Ich überlege mir, die gesamte Betreuung für meinen Vater (Wachkomapatient) zu übernehmen. (Eine Trennung der versch. Betreuungsbereiche möchte das Notariat nicht vornehmen). Mein Vater hat kein Krankenversicherung- ich habe kein Vermögen, bis auf einen Bausparvertrag. Wie hoch ist die Freigrenze? Meinem Mann gehört die andere Hälfte des Bausparvertrags- kann er auch hinzugezogen werden für die Kosten? Er verfügt auch über Vermögen! (Wir leben im gessetzlichen Güterstand) Das Sozialamt wird wohl erstmal wahrscheinlich vorläufig die Kosten übernehmen- mein Vater hat noch ein Grundstück, das ich vorerst nicht angegeben habe, beim ANtrag beim Sozialamt (ich hab noch keinen guten Überblick über Vermögen/Schulden) , aber wenn ich die Betreuung übernehme (oder jmd anders) möchte ich natürlich, dass das Sozialamt den Verkaufserlös bekommt. Nun eine weitere Frage: Wenn ich die Betreuung übernehme und das Sozialamt der Meinung ist, dass ich das Grundstück unter Wert veräußert habe, werde ich dann ahftbar gemacht? Was für Probleme mit der Haftung können noch entstehen? Bleibt mein Mann da immer außen vor??? Ich wäre über die Klärung der Fragen sehr dankbar! Ich weiß, dass das jetzt recht viel auf einmal ist, aber mir schwirrt der Kopf.... Dankeschön also schonmal, LG, Jehan |
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#2 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Hallo Jehan,
`Ich weiß, dass das jetzt recht viel auf einmal ist, aber mir schwirrt der Kopf....´ ist auch recht viel auf einmal. Versuchen wir doch `mal, das Knäuel zu entwirren. Vorab: Betreuung und Unterhalt sind zweierlei. Die Unterhaltspflicht besteht aufgrund der Abstammung, egal wer die Betreuung führt oder wer welche Aufgabenbereiche hat. Wieso ist eigentlich das Notariat mit der Vergabe der Betreuung und der Zuordnung der Aufgabenbereiche betraut und nicht das Vormundschaftsgericht? Für gewöhnlich entscheidet das Gericht, wer in welchem Umfang die Betreuung führt. Lediglich die Kontroll kann durchs Notariat erfolgen. Wenn eine dritte, wohlmöglich auch noch nicht verwandte Person (Berufsbetreuer) die Angelegenheit führt, wird es für die Angehörigen, sprich für dich noch schwieriger, weil die Gestaltungsmöglichkeiten abnehmen. Hinsichtlich der Kosten sind noch offene Fragen hinsichtlich der Krankenversicherung und der Unterbringung. Angehörige gerader Linie, also auch die Kinder gegenüber den Eltern, sind unterhaltspflichtig, aber tragen nicht deren Schulden. Nach dem Tod der Eltern wäre dann das Erbe auszuschlagen. Das bedeutet, wenn die Kommune die Behandlungskosten und Unterbringungskosten übernimmt, fragt das Sozialamt nach der Leistungsfähigkeit des direkten Angehörigen. Es gibt keine Sippenhaft, also auch der Ehepartner des Angehörigen wird grundsätzlich nicht herangezogen. Was anderes ist, wenn die Ehefrau einen Taschengeldanspruch gegen ihren Mann in der Höhe hat, dass sie davon einen Teil an Unterhalt für den Hilfebedürftigen abführen kann. Dann muss das Vermögen/Einkommen des Mannes satt sein. So wird es hier aber nicht sein. Zudem wird deine individuelle Situation geprüft, in wie weit du selbst noch andere Verpflichtungen (eigene Kinder, Lebensstandard, Einkommen, Schulden u.. dgl.) hast. Das Eigentum, Einkommen und Vermögen des Vaters wird natürlich vollständig veranschlagt. Das Grundstück mit den Behandlungs- und Unterbringungskosten verrechnet. Ratsam ist, es privat begutachten zu lassen. Ich habe die Erfahrung gemacht, dass die Stadt mitunter einen utopischen Wert veranschlagt, der nicht realisierbar ist. Dann ist die Argumentation schwierig, wenn es unter dem geschätzten Wert veräußert wird. Du kannst das Grundstück auch der Stadt anbieten. Die können es dann selbst erwerben, dann natürlich unter Wert, oder ein Pfandrecht im Grundbuch zur Sicherung der Kosten eintragen lassen oder es versteigern. Als Betreuerin kannst natürlich auch du das Grundstück veräußern. Als Betreuerin in Vermögensangelegenheiten ist es deine Pflicht, die Schulden für den Vater aus dessen Vermögen zu verringern oder zu tilgen. Reicht der Erlös nicht, dann stellt sich nicht die Frage der Haftung, sondern wieder des Unterhalts mit den obigen Überlegungen, ob du leistungsfähig bist. Der Bausparvertrag wird natürlich in der Frage des Unterhalts mit als Vermögen gewertet, doch kann dieser im Rahmen der individuellen Altersvorsorge unberücksichtigt bleiben. Wichtig sind die gesamten Lebensumstände. Notfalls ist ein Beratungsgespräch beim Anwalt angebracht, wo der vollständige Sachverhalt geprüft und bewertet wird. Das Amt macht sich nicht die Mühe. Ich hoffe, ich habe dir schon mal ein wenig das Knäuel entwirrt. Besten Gruß Heinz |
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#3 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Hallo Heinz,
ich dank dir schonmal für die schnelle Antwort- das heißt, in der Funktion als Betreuerin hafte ich nur mit dem Vermögen meines Vaters. Und wie schauts aus, wenn mir zB in der Funktion als Betreuerin grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen würde, ab wann hafte ich denn persönlich? Erst bei Vorsatz oder schon ab grober Fahrlässigkeit? Und wie schnell sind zB Sozialämter mit diesen Vorwürfen bei der Hand? Und als Tochter kann ich herangezogen werden für die Kosten zB des Pflegeheims, falls ich Vermögen habe, ich kann aber verschiedenes geltend machen, wie zB meine eigene Altersvorsorge, gibt es da so was ähnliches wie "Sparerfreibeträge" Wenn ja, kennst du die Höhe? Falls ich das Erbe nicht ausschlagen sollte, wird die Erbmasse also vom Sozialamt eingezogen (falls doch was da sein sollte) Es gibt in BaWÜ Bezirksnotariate, die zum Teil die Funktion von Gerichten übernehmen. Deshalb erteilen diese die Betreuung. Danke nochmal für deine Hilfe! Viele Grüße, Jehan |
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#4 |
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Gast
Beiträge: n/a
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...ich hab nur fürs eigene Verständnis zT was aus deinem Beitrag wiederholt, um für mich da mal eine klare Linie reinzubringen!
LG; Jehan |
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#5 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Hallo Jehan,
sei vorsichtig mit voreiligen Schlüssen. Also, zunächst haftest du gegenüber dem Sozialamt überhaupt nicht, sondern nur gegenüber deinem Vater. Dessen Angelegenheiten nimmst du wahr. Wenn du ihn vorsätzlich schädigst, kann er mit einem Anwalt oder evtl. Ergänzungsbetreuer dich belasten. Das Sozialamt hat keinen direkten Haftanspruch gegen dich. Solltest du deine Vater grob fahrlässig schädigen, so muss dies er gerichtlich festgestellt werden und von einem anderen Vertreter für deinen Vater gegen dich geltend gemacht werden. Anders ist es mit dem Unterhalt. Da bist du direkt auskunftspflichtig, wenn das Sozialamt die Bedürftigkeit festgestellt hat. Solange die Kosten aus dem Vermögen des Vaters getilgt werden (können), ist das Sozialamt überhaupt nicht beteiligt. Nur wenn dein Vater vermögenslos ist und das Sozialamt Kosten übernimmt, stellt sich die Frage des Regresses. Mit anderen Worten, wenn du als Betreuerin erst das Vermögen des Vaters versilberst und dann die weiteren Kosten mit deinem Mann selbst übernimmt, gibt es in der Angelegenheit des Vaters kein Sozialamt. Erst wenn nichts mehr vorhanden ist und du nicht die Kosten übernimmst, dann wird das Sozialamt dich nach deinem Einkommen und Vermögen fragen. Einen Sparerfreibetrag in dem Sinne gibt es nicht. Die Leistungspflicht von Angehörigen im Rahmen der Grundsicherung beginnen erst bei 100 tsd. In wie weit es auch für Kranken- und Unterbringungskosten gilt, ist mir nicht bekannt. Entscheidend ist vielmehr, ob du wirklich vermögend bist und ob ihr im Rahmen familiärer Bindung die Kosten selbst übernehmen wollt. Du bist nicht verpflichtet, die Schulden für deine Vater zu tilgen, es sei denn, du willst das Erbe nicht ausschlagen. Dann wird auch ´was zu erben vorhanden sein, was zuvor zur Schuldentilgung hätte verwandt werden können. Schlägst du das Erbe nicht aus, haftest du für sämtliche Verbindlichkeiten deines Vaters mit deinem Vermögen vermutlich dein Leben lang. Danach dann deine Kinder. Schlägst du das Erbe aus und ist noch was vorhanden, wird sich das Sozialamt ans Nachlassgericht wenden, das die Höhe des Guthabens/Vermögen feststellt und durch einen Nachlassverwalter dann dem Sozialamt oder Heimverwaltung zukommen lässt. Gruß Heinz |
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#6 |
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Gast
Beiträge: n/a
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ok, danke nochmal für die AUskunft! LG Jehan
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