Forum Betreuung

Diskussionsforum zum Thema

gesetzliche Betreuung

 

Rückgriff Staatskasse nach neuem Recht

Dies ist ein Beitrag zum Thema Rückgriff Staatskasse nach neuem Recht im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Ich komme mit folgender Rechtslage nicht klar - kann jemand helfen ?? Bis zum 30.06. hatte eine Betreute, die in ...


Zurück   Forum Betreuung > Offenes Forum gesetzliche Betreuung > Situation der Betreuer/innen

Registrieren Hilfe Benutzerliste Kalender Suchen Heutige Beiträge Alle Foren als gelesen markieren
Alt 01.12.2005, 20:56   #1
Gast
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard Rückgriff Staatskasse nach neuem Recht

Ich komme mit folgender Rechtslage nicht klar - kann jemand helfen ??
Bis zum 30.06. hatte eine Betreute, die in einer Wekrstatt für Behinderte
arbeitet, gem. ehem. BSHG § 88 einen höheren Schonbetrag.
Nach neuem Recht verlangt jetzt das VG eine Einmalzahlung bis zur
Vermögensgrenze von 2600,00 Euro (Rückgriff für ant. Zahlungen der
Staatskasse bis 30.06.05).
Ist das rechtlich i.O.?
Vielen Dank vorab
MfG
 
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 02.12.2005, 09:38   #2
Heinz
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard Schonvermögen

Hallo,

mir ist auch neu, dass der Betrag des Schonvermögens rückwirkend gelten sollte. Frage ist, von wem wird der Einmalbetrag verlangt? Vom Betreuten oder Betreuer? Ist der Betreute vermögend? Wichtig wäre hier die Rechtsgrundlage, aufgrund derer die Forderung erhoben wird.

Bisher galt und auch bereits vor der Gesetzesänderung, dass auch Vermögende an den Kosten der Betreuung beteiligt werden. Auch konnten Kosten der Staatskasse rückwirkend geltend gemacht werden, wenn sich im Nachhinein ein bisher nicht bekanntes oder nicht zugängliches Vermögen fand (Bundesschatzbriefe bei einem nicht bekannten Geldinstitut und keinerlei Hinweise in den Unterlagen der Betreuten).

Ich vermute, dass diese beiden Regelungen (Schonvermögen für Behinderte in Werkstätten und auch rückwirkende Leistungspflicht bei Vermögenden) konkurrieren. Vorsichtshalber würde ich mich hinsichtlich der Anspruchsgrundlage erkundigen. Ich vermute ferner eine Anspruchskette und eine Verknüpfung von beidem nach dem Prinzip, jetzt ist der Schonbetrag geringer, Vermögen vorhanden und die rückwirkende Erstattung möglich.

Dies wäre dann eine Umgehung der gesetzlichen Regelung bis zum Zeitpunkt, wo der Schonbetrag verringert wurde, es sei denn, es findet sich eine Vorschrift in der Gesetzesänderung, in der das Schonvermögen rückwirkend verringert wurde, was mir nicht bekannt ist.

Ich bezweifele, dass diese Umgehung rechtlich korrekt ist und würde gegen diese Entscheidung Widerspruch einlegen. Sollte selbst die Kammer bei der Entscheidung bleiben, wäre dann anwaltlich zu prüfen, ob nicht eine Klage angebracht ist.
In diesem Sinne
Heinz
 
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 02.12.2005, 19:28   #3
Gast
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard Rückgriff Staatskasse nach neuem Recht

Ich muss meine Anfrage von gestern präzisieren.
(war mir in der Aufregung ein Fehler unterlaufen) :-)
Der bis 31.12.04 geltende Vermögensfreibetrag nach § 88, III Satz 3
BSHG (25.311 Euro) bei Behinderten in einer WfB galt auch für die
Betreuervergütung, da im § 1836c BGB allgemein den §n 88 BSHG
verwiesen wurde.
Das Vormundschaftsgericht ordnete jetzt einen Rückgriff gem. 1836c
BGB an, für einen Zeitraum, wo das BSHG noch Gültigkeit hatte.
Mit der Einführung des SGB XII ab 01.01.05 ist für diesen Personenkreis der erhöhte Vermögensfreibetrag weggefallen
- finde ich persönlich behindertenfeindlich -,
so dass diese auch Vermögen für Vergütung bis zur Höhe von 2600 Euro einzusetzen haben.

Ob aber der Rückgriff der Staatskasse auf eine Zeit vor dem 01.01.05
rechtlich i.O. ist ??

Danke Heinz für Deine Antwort
 
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 07.12.2005, 22:26   #4
ars
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 13.08.2005
Beiträge: 89
Standard

guten tag,
die handlung des vormundschaftsgerichtes ist korrekt, denn stichtag ist immer der tag der anforderung.
wenn an diesem tag vermögen über der schongrenze vorhanden ist, darf ein berechtigter ( z.bsp. gericht, träger von sozialleistungen, betreuer) daraus ansprüche geltend machen und das vermögen verwerten.
mfg
arno
ars ist offline  
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 08.12.2005, 19:17   #5
Heinz
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard Rückgriff

Hallo Arno,

das mit dem Entscheidung des Gerichts ist nicht so klar. Sicherlich, wenn Vermögen vorhanden, dann ist es zu verwerten. Doch gab es einen Bestandschutz für das Vermögen. Die Gesetzesänderung muss ausdrücklich die Wirksamkeit auf den vorherigen Zeitraum verlegen, soll das Vermögen auch für die Zeit des Bestandschutzes für Verbindlichkeiten herhalten. Ansonsten ist die Entscheidung des Gerichts eine rechtswidrige Umgehung des vorherigen Rechts. Es sei denn, wie ich bereits ausführte, es gibt anderweitige Vorschriften, die einen Rückgriff erlauben.

Ich bezweifle, dass der Rückgriff für die Zeit des Bestandschutzes fehlerfrei ist. Ich würde es einer anwaltlichen Prüfung unterziehen.

Heinz
 
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Alt 26.01.2006, 17:53   #6
Heinz
Gast
 
Beiträge: n/a
Standard Rechtsprechung

Hallo,

hier ein Hinweis zur Rechtslage. Besten Gruß Heinz

OLG München - LG Schweinfurt - AG Schweinfurt
14.12.2005
33 Wx 122/05

1. Betreuten, die Eingliederungshilfe in einer Werkstatt für behinderte Menschen beziehen, steht
ein erweitertes Schonvermögen – wie früher gem. § 1836c Nr. 2 BGB a.F., § 88 Abs. 3 S. 3 BSHG –
seit 1.1.2005 nicht mehr zu.

2. Das erweiterte Schonvermögen ist aber auf die im Wege des Rückgriffs nach § 1836e BGB geltend
gemachten Auslagenpauschalen bzw. Betreuervergütungen aus Zeiträumen vor dem 1.1.2005 weiterhin
anzuwenden.

BGB §§ 1836c Nr. 2, 1836e
SGB XII § 90
BSHG § 88 Abs. 3 S. 3

Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung:
http://www.rechtscentrum.de/pdflink....lrecht&nr=2782
 
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen

Stichworte
behinderung, rückwirkung, schonvermögen, sgb12

Themen-Optionen Thema durchsuchen
Thema durchsuchen:

Erweiterte Suche
Ansicht

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are an
Pingbacks are an
Refbacks are an

Gehe zu

Ähnliche Themen

Thema Autor Forum Antworten Letzter Beitrag
HATTE ICH DAS RECHT DAZU ? regina Forum für Angehörige und betreute Menschen 28 08.09.2007 14:31
Hat Betreuer Recht auf Urlaub? Hitzi Situation der Betreuer/innen 5 20.02.2007 12:25
Recht auf Auskunft spedifix Forum für Angehörige und betreute Menschen 2 06.11.2006 09:16
Recht des Ehepartners des Betreuten? Ludwinus Forum für Angehörige und betreute Menschen 3 21.02.2006 17:51
Recht des Betreuers im Bereich Aufenthaltsbestimmung Achim Beiträge zu Rechtsfragen bis 2015 2 11.12.2005 19:07


Alle Zeitangaben in WEZ +2. Es ist jetzt 14:46 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.8.11 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2025, vBulletin Solutions, Inc.
Template-Modifikationen durch TMS

SEO by vBSEO 3.2.0

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40