Dies ist ein Beitrag zum Thema Rückgriff Staatskasse nach neuem Recht im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Ich komme mit folgender Rechtslage nicht klar - kann jemand helfen ??
Bis zum 30.06. hatte eine Betreute, die in ...
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#1 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Ich komme mit folgender Rechtslage nicht klar - kann jemand helfen ??
Bis zum 30.06. hatte eine Betreute, die in einer Wekrstatt für Behinderte arbeitet, gem. ehem. BSHG § 88 einen höheren Schonbetrag. Nach neuem Recht verlangt jetzt das VG eine Einmalzahlung bis zur Vermögensgrenze von 2600,00 Euro (Rückgriff für ant. Zahlungen der Staatskasse bis 30.06.05). Ist das rechtlich i.O.? Vielen Dank vorab MfG |
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#2 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Hallo,
mir ist auch neu, dass der Betrag des Schonvermögens rückwirkend gelten sollte. Frage ist, von wem wird der Einmalbetrag verlangt? Vom Betreuten oder Betreuer? Ist der Betreute vermögend? Wichtig wäre hier die Rechtsgrundlage, aufgrund derer die Forderung erhoben wird. Bisher galt und auch bereits vor der Gesetzesänderung, dass auch Vermögende an den Kosten der Betreuung beteiligt werden. Auch konnten Kosten der Staatskasse rückwirkend geltend gemacht werden, wenn sich im Nachhinein ein bisher nicht bekanntes oder nicht zugängliches Vermögen fand (Bundesschatzbriefe bei einem nicht bekannten Geldinstitut und keinerlei Hinweise in den Unterlagen der Betreuten). Ich vermute, dass diese beiden Regelungen (Schonvermögen für Behinderte in Werkstätten und auch rückwirkende Leistungspflicht bei Vermögenden) konkurrieren. Vorsichtshalber würde ich mich hinsichtlich der Anspruchsgrundlage erkundigen. Ich vermute ferner eine Anspruchskette und eine Verknüpfung von beidem nach dem Prinzip, jetzt ist der Schonbetrag geringer, Vermögen vorhanden und die rückwirkende Erstattung möglich. Dies wäre dann eine Umgehung der gesetzlichen Regelung bis zum Zeitpunkt, wo der Schonbetrag verringert wurde, es sei denn, es findet sich eine Vorschrift in der Gesetzesänderung, in der das Schonvermögen rückwirkend verringert wurde, was mir nicht bekannt ist. Ich bezweifele, dass diese Umgehung rechtlich korrekt ist und würde gegen diese Entscheidung Widerspruch einlegen. Sollte selbst die Kammer bei der Entscheidung bleiben, wäre dann anwaltlich zu prüfen, ob nicht eine Klage angebracht ist. In diesem Sinne Heinz |
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#3 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Ich muss meine Anfrage von gestern präzisieren.
(war mir in der Aufregung ein Fehler unterlaufen) :-) Der bis 31.12.04 geltende Vermögensfreibetrag nach § 88, III Satz 3 BSHG (25.311 Euro) bei Behinderten in einer WfB galt auch für die Betreuervergütung, da im § 1836c BGB allgemein den §n 88 BSHG verwiesen wurde. Das Vormundschaftsgericht ordnete jetzt einen Rückgriff gem. 1836c BGB an, für einen Zeitraum, wo das BSHG noch Gültigkeit hatte. Mit der Einführung des SGB XII ab 01.01.05 ist für diesen Personenkreis der erhöhte Vermögensfreibetrag weggefallen - finde ich persönlich behindertenfeindlich -, so dass diese auch Vermögen für Vergütung bis zur Höhe von 2600 Euro einzusetzen haben. Ob aber der Rückgriff der Staatskasse auf eine Zeit vor dem 01.01.05 rechtlich i.O. ist ?? Danke Heinz für Deine Antwort |
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#4 |
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Forums-Geselle
Registriert seit: 13.08.2005
Beiträge: 89
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guten tag,
die handlung des vormundschaftsgerichtes ist korrekt, denn stichtag ist immer der tag der anforderung. wenn an diesem tag vermögen über der schongrenze vorhanden ist, darf ein berechtigter ( z.bsp. gericht, träger von sozialleistungen, betreuer) daraus ansprüche geltend machen und das vermögen verwerten. mfg arno |
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#5 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Hallo Arno,
das mit dem Entscheidung des Gerichts ist nicht so klar. Sicherlich, wenn Vermögen vorhanden, dann ist es zu verwerten. Doch gab es einen Bestandschutz für das Vermögen. Die Gesetzesänderung muss ausdrücklich die Wirksamkeit auf den vorherigen Zeitraum verlegen, soll das Vermögen auch für die Zeit des Bestandschutzes für Verbindlichkeiten herhalten. Ansonsten ist die Entscheidung des Gerichts eine rechtswidrige Umgehung des vorherigen Rechts. Es sei denn, wie ich bereits ausführte, es gibt anderweitige Vorschriften, die einen Rückgriff erlauben. Ich bezweifle, dass der Rückgriff für die Zeit des Bestandschutzes fehlerfrei ist. Ich würde es einer anwaltlichen Prüfung unterziehen. Heinz |
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#6 |
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Gast
Beiträge: n/a
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Hallo,
hier ein Hinweis zur Rechtslage. Besten Gruß Heinz OLG München - LG Schweinfurt - AG Schweinfurt 14.12.2005 33 Wx 122/05 1. Betreuten, die Eingliederungshilfe in einer Werkstatt für behinderte Menschen beziehen, steht ein erweitertes Schonvermögen – wie früher gem. § 1836c Nr. 2 BGB a.F., § 88 Abs. 3 S. 3 BSHG – seit 1.1.2005 nicht mehr zu. 2. Das erweiterte Schonvermögen ist aber auf die im Wege des Rückgriffs nach § 1836e BGB geltend gemachten Auslagenpauschalen bzw. Betreuervergütungen aus Zeiträumen vor dem 1.1.2005 weiterhin anzuwenden. BGB §§ 1836c Nr. 2, 1836e SGB XII § 90 BSHG § 88 Abs. 3 S. 3 Link zum vollständigen Leitsatz und zur Entscheidung: http://www.rechtscentrum.de/pdflink....lrecht&nr=2782 |
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