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Vergütungsabrechnung

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Ende des Monats mache ich meine ersten Abrechnungen mit dem Gericht. Schreibt man dazu immer einen kurzen Bericht? Ich frage ...


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Alt 21.02.2010, 15:50   #1
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 09.04.2009
Beiträge: 180
Standard Vergütungsabrechnung

Ende des Monats mache ich meine ersten Abrechnungen mit dem Gericht. Schreibt man dazu immer einen kurzen Bericht? Ich frage
weil einige ja auch jährlich abrechnen
marsimarsi ist offline  
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Alt 21.02.2010, 16:21   #2
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Registriert seit: 25.10.2009
Beiträge: 911
Standard

Zitat:
Zitat von marsimarsi Beitrag anzeigen
Ende des Monats mache ich meine ersten Abrechnungen mit dem Gericht. Schreibt man dazu immer einen kurzen Bericht? Ich frage weil einige ja auch jährlich abrechnen
Da hat wohl jemand diese Abrechnung mit dieser Abrechnung verwechselt - oder auch andersrum...
__________________

Chesterfield ist offline  
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Alt 21.02.2010, 17:59   #3
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Hallo zusammen,

Chesterfield hat mit seiner kleinen Spitze absolut recht und ich möchte alle darum bitten in den gestellten Fragen die Unterscheidung zwischen der Vergütungsabrechnung und der Rechnungslegung deutlich zu machen. bzw. zu konkretisieren was gemeint ist.
Das wiederholt sich sonst unentwegt und ist verwirrend.

Grüsse Michaela
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation.
michaela mohr ist offline  
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Alt 21.02.2010, 18:14   #4
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 09.04.2009
Beiträge: 180
Standard

Vermögensaufstellung einmal im Jahr, ok. Aber muss man keinen Kurzbericht zur Quartalsabrechnung machen? Oder reicht ein Jahresbericht aus?
marsimarsi ist offline  
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Alt 21.02.2010, 18:57   #5
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Registriert seit: 25.10.2009
Beiträge: 911
Standard

Zitat:
Zitat von marsimarsi Beitrag anzeigen
Vermögensaufstellung einmal im Jahr, ok. Aber muss man keinen Kurzbericht zur Quartalsabrechnung machen? Oder reicht ein Jahresbericht aus?
Na, Du verstehst das offenbar noch nicht...
Mit der Vergütungsabrechnung stellst Du halt einfach Deine Rechnung für die von Dir geleistete Arbeit - warum sollte man da einen wie auch immer gearteten Bericht einreichen....?
Berichte schreibst Du zusammen mit der Rechnungslegung / Vermögensaufstellung - oder halt auf Aufforderung des Gerichts.
__________________

Chesterfield ist offline  
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Alt 21.02.2010, 23:34   #6
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Hallo zusammen,

gundsätzlich ist für solche Fragen, was wird wann, mit was zusammen, wie oft abgegeben, ein Blick in das Betreuungsrechtlexikon von Horst Deinert mehr wie hilfreich.

und @marsimarsi- meine Bitte, Fragen zu konkretisieren und keine Satzfragmente einzustellen war durchaus ernst zu verstehen.

Gruss Michaela
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michaela mohr ist offline  
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Alt 03.05.2010, 13:27   #7
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 23.04.2010
Beiträge: 32
Standard

ich denke marsimarsi war sich auch unsicher, da bei den Vorlagen von Herrn Deinert auch eine Aufstellung mit dabei ist die man der Vergütungsabrechnung hinzufügt.

Diese hier ist gemeint: http://www.horstdeinert.de/lexikon/V...uebersicht.pdf

Ich möchte also mal die Frage nochmals ganz konkret stellen:

Fügt ihr bei der quartalsmäßigen Vergütungsabrechnung eine Vermögensübersicht hinzu oder sendet ihr lediglich die Rechnung und eine Aufstellung des Vermögens nur wenn das Amtsgericht sie anfordert?

Viele Grüße
isabelle
Isabelle ist offline  
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Alt 03.05.2010, 18:41   #8
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Registriert seit: 25.10.2009
Beiträge: 911
Standard

Die Frage wurde durchaus bereits entsprechend beantwortet.

Es gibt weder eine Notwendigkeit, noch einen Sinn, eine separate Vermögensaufstellung zur Vergütungsrechnung zu erstellen.
Ändert sich der Vermögensstatus im Laufe eines Jahres, ist das im Regelfall bereits durch die letzte Vermögensaufstellung / Rechnungslegung vorhersehbar. Falls unerwartete Umstände auftauchen (z. B. neu bekannt gewordene Schulden o. ä.), ist es natürlich sinnvoll, diesen Umstand sofort bei Bekanntwerden dem Gericht mitzuteilen und darauf in der Vergütungsrechnung Bezug zu nehmen.

Und unter einem "Bericht" versteht im Betreuungsrecht nochmal was anderes.
__________________

Chesterfield ist offline  
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vergütung, vergütungsantrag, vermögensaufstellung, vermögensverzeichnis

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