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Tätigwerden vor Erhalt der Betreuungsurkunde

Dies ist ein Beitrag zum Thema Tätigwerden vor Erhalt der Betreuungsurkunde im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo, mir ist kein besserer Titel eingefallen, hoffe aber, dass ich mein Anliegen verständlich machen kann. Folgendes: Man möchte die ...


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Alt 05.04.2010, 17:13   #1
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Registriert seit: 05.04.2010
Beiträge: 4
Standard Tätigwerden vor Erhalt der Betreuungsurkunde

Hallo,
mir ist kein besserer Titel eingefallen, hoffe aber, dass ich mein Anliegen verständlich machen kann.
Folgendes:
Man möchte die Betreuung für eine Person übernehmen. Die Person ist damit einverstanden, Gespräch mit der zuständigen Betreuungsbehörde hat stattgefunden, Sache liegt dem Betreuungsgericht vor, die Bestellungurkunde steht aus und kann, nach Aussage der Betreuungsbehörde aus nicht näher bezeichneten Gründen auf sich warten lassen.
Ab wann kann ich als Betreuerin schon tätig werden und inwieweit?
Es gäbe da einige Dinge dringenst zu regeln (ausstehende Kosten für Kurzzeitpflege; ausstehende Zuzahlungstage bei KH-Aufenthalt, wobei auch eine Zuzahlungsbefreiuung bei der KH gemacht werden muss; selbiges gilt für den Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherungen). Nur, was darf/kann ich schon anleiern und was nicht? Eine Frage, die mich auch im Hinblick auf eine evtl. Haftbarmachung brennend interessiert...
Insbesondere auch deshalb, weil es sich bei der Betreuung um niemanden aus der Verwandtschaft handelt.

Vielen Dank!!!!
Gucci75 ist offline  
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Alt 05.04.2010, 18:42   #2
Forums-Azubi
 
Registriert seit: 17.10.2009
Beiträge: 42
Standard

Hallo Gucci.

Grundlegende Sachen kannst Du ohne vorliegende Bestellung nicht erledigen.
Wie willst Du Dich als gesetzlicher Betreuer ausweisen?

Schriftwechsel gegebenenfalls vorbereiten, Dokumente sortieren, Gespräche mit der Betreuten und evtl. der Angehörigen, all dies sind Dinge die sich schon einmal vorbereiten lassen.

Sobald Du Dich ausweisen musst, wie bei der Erledigung deiner beschriebenen (ausstehende Kosten für Kurzzeitpflege; ausstehende Zuzahlungstage bei KH-Aufenthalt, wobei auch eine Zuzahlungsbefreiung bei der KH gemacht werden muss; selbiges gilt für den Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherungen)

wirst Du ganz automatisch ausgebremst, da Du ja noch keine Bestellung vorliegen hast.

Ab und an kann ich mir schon mal die Bestellung vom Gericht faxen lassen, um die Sache etwas zu beschleunigen.


Gruß

Hamtace
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Hamtace ist offline  
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Alt 05.04.2010, 19:01   #3
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Benutzerbild von Kohlenklau
 
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,086
Standard

Hallo Gucci75,

Zitat:
Zitat von Gucci75 Beitrag anzeigen
Man möchte die Betreuung für eine Person übernehmen. Die Person ist damit einverstanden, Gespräch mit der zuständigen Betreuungsbehörde hat stattgefunden, Sache liegt dem Betreuungsgericht vor, die Bestellungurkunde steht aus und kann, nach Aussage der Betreuungsbehörde aus nicht näher bezeichneten Gründen auf sich warten lassen.
Ab wann kann ich als Betreuerin schon tätig werden und inwieweit?
Entscheident ist die Entscheidung des Richters. Wurde eine Betreuung eingerichtet oder befindet man sich noch in der Prüfphase. Die Betreuungsbehörde kann eigentlich nichts oder nur wenig zum Stand der Dinge aussagen. In einer Eilsache kann der Richter Dich auch Aug' in Aug' mündlich zum Betreuer bestellen, ansonsten wird die Bestellung mit Weitergabe an die Geschäftsstelle des Gerichts scharf gemacht (oder der Richter schreibt einen Termin in den Beschluß). Die Urkunde ist nur äußeres Zeichen und Du kannst bei entsprechender Entscheidung des Richters auch schon vorher tätig werden. Anträge können prophylaktisch gestellt werden (z.B. mit Hinweis, daß die Urkunde nachgereicht wird), in Sozialhilfeangelegenheiten kann aber z.B. auch jeder Bürger beim Sozialamt, unabhängig von einer Rechtsbeziehung, auf einen möglichen Bedarf hinweisen.

Daher die Nachfrage: Wurde definitiv eine Betreuung eingerichtet oder liegt z.Zt. nur die Stellungnahme der Betreuungsbehörde vor?

Gruß
Kohlenklau
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Kohlenklau ist offline  
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Alt 05.04.2010, 20:08   #4
Gesperrt
 
Registriert seit: 05.04.2010
Beiträge: 4
Daumen hoch

Danke für eure Antworten.
Dachte mir schon, dass ich von den bestreffenden Stellen ausgebremst werde. Hatte aber irgendwie gedacht, dass es sich ja um Dinge handelt, die bearbeitet werden müssen und nicht unbedingt warten können bis die Urkunde da ist und es deshalb vllt. doch möglich wäre nicht nur prophylaktisch vorbereitend tätig zu sein, sondern direkt aktiv handelnd. Wobei das ja rechtlich nicht abgesegnet wäre...wow, sehr spannendes Thema/Ehrenamt.
Habe auch gelesen, dass es Berufbetreuer gibt (also wohl jene, die wohl ihr Einkommen damit bestreiten); wie arbeiten diese dann? Kann ich das -aus reinem Interesse- hier nachlesen?

Nochmal danke und ein schönen Restostermontag
Gucci75 ist offline  
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Alt 05.04.2010, 20:52   #5
"Räuberbraut"
 
Registriert seit: 18.07.2009
Beiträge: 779
Standard

Zitat:
Zitat von Gucci75 Beitrag anzeigen
Dachte mir schon, dass ich von den bestreffenden Stellen ausgebremst werde.
paranoia.......?
oder haben sie nen grund dafür?
zeiten ist offline  
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Alt 05.04.2010, 20:59   #6
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Benutzerbild von Kohlenklau
 
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,086
Standard

Hallo Gucci75,

zeiten steht nicht alleine auf dem Schlauch. Kannst Du nicht mal konkreter werden? Ist die Betreuung nun angeordnet oder nicht? Erst danach kann man sagen, ob Du ausgebremst wirst. Es gibt nunmal ein vorgeschriebenes Procedere und das braucht Zeit, mit "ausbremsen" hat das nichts zu tun.

Gruß
Kohlenklau

PS: Berufsbetreuer unterliegen dem gleichen rechtlichen Rahmen (mit bestimmten Ausnahmen) wie ehrenamtlich tätige Betreuer. In dem von Dir skizzierten Fall würde sich ein Berufsbetreuer nicht anders verhalten, als Du als Ehrenamtler. Rechtliche Vertretung erst, wenn die Betreuung angeordnet wurde.
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Kohlenklau ist offline  
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Alt 06.04.2010, 19:23   #7
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,574
Standard

Hallo Gucci


Zitat:
Zitat von Gucci75 Beitrag anzeigen
...
Es gäbe da einige Dinge dringenst zu regeln (ausstehende Kosten für Kurzzeitpflege; ausstehende Zuzahlungstage bei KH-Aufenthalt, wobei auch eine Zuzahlungsbefreiuung bei der KH gemacht werden muss; selbiges gilt für den Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherungen). Nur, was darf/kann ich schon anleiern und was nicht? Eine Frage, die mich auch im Hinblick auf eine evtl. Haftbarmachung brennend interessiert...
...
Keine Panik, es brennt nicht an. Wer Geld haben will drängelt üblicherweise am meisten. Geduld und ein dickes Fell ist das erste, was Du als Betreuer lernen solltest, weil Du sonst von allen immer nur herumgescheucht wirst und ganz schnell nicht mehr weißt, wo der eigene Kopf steht.

Im Notfall kannst Du ein Schreiben aufsetzen, dass eine Betreuung beantragt ist und das Ergebnis abgewartet werden soll. Das Schreiben solltest Du aber unbedingt den zu Betreuenden unterschreiben lassen!!!!!
Auf keinen Fall Deine Unterschrift!!!!! Du könntest dich damit persönlich haftbar machen!!!

- Aber selbst das Schreiben würde ich mir sehr überlegen und ganz bestimmt nicht bei Schuldenfragen anfertigen, weil miese Gläubiger es möglicherweise als Schuldanerkenntnis ansehen werden. Also Eile mit Weile.

Wenn Du Betreuer bist,ist Zeit zu Handeln und hier im Forum auch weiter nachzufragen.

Viel Glück wünscht

Imre
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Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Alt 06.04.2010, 20:27   #8
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Registriert seit: 05.04.2010
Beiträge: 4
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Hallo,
danke Imre für deine Antwort. :-) Insbesondere für den Hinweis auf das dicke Fell.

@Kohlenklau: Die Betreuung wurde bis dato noch nicht eingerichtet. Es liegt lediglich die Stellungnahme der Betreuungsbehörde vor.

VG Gucci
Gucci75 ist offline  
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Alt 06.04.2010, 20:41   #9
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Benutzerbild von Rudi
 
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 1,404
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Ich gehe grundsätzlich (fett und unterstrichen) keine Betreuungsaufgaben an, bevor ich nicht den Beschluss des AG und sei es als Fax auf dem Schreibtisch habe.
Wenn was drängelt, "drängle" ich bei Gericht - Richter oder Geschäftsstelle; wo es eben grade hängt. Das läuft dann mit ner entsprechenden Begründung absolut problemlos.

Aber ich lese da noch was anderes raus - ganz klar wird das leider nicht. Du fixierst hier evtl. auf die Bestallungsurkunde. Du kannst auch den Beschluss, bzw. dessen Blatt 1 verwenden, wenn du deine Vertretung nachweisen willst. Von den Stellen, die häufig mit Betreuern zu tun haben (Soz.-Amt z.B.), wird das akzeptiert.

Gr. R
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"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!"
Rudi ist offline  
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Alt 07.04.2010, 00:12   #10
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Registriert seit: 04.04.2004
Ort: NRW
Beiträge: 2,294
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Hallo Gucci75,

sehe ich ganz genauso wie Rudi.

Außerdem kann es immer mal anders kommen, aus welchen Gründen auch immer. Ein anderer Betreuer wird bestellt, es kommt doch keine Betreuung in Frage, die Aufgabenkreise sind nicht ausreichend, ect...

Zunächst muss ja erst einmal eine persönliche Anhörung erfolgen, bevor überhaupt irgendetwas entschieden werden kann.

Erst wenn du den Beschluss in den Händen hälst, dann kannst Du tätig werden. Der reicht schon, damit Du Dich ausweisen kannst. Den kannst Du kopieren, persönliche Dinge, die da drin stehen, sind jedoch zu schwärzen.

Die Bestellungsurkunde (DINA 4 Blatt) bekommt man erst später, wenn die Dinge eilen, dann muss man manchmal zunächst auf den Beschluss zurückgreifen, obwohl die Bestellungsurkunde "praktischer" ist.

Zitat:
Habe auch gelesen, dass es Berufbetreuer gibt (also wohl jene, die wohl ihr Einkommen damit bestreiten); wie arbeiten diese dann? Kann ich das -aus reinem Interesse- hier nachlesen?
Ja, das kannst Du.
Tina L. ist offline  
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