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Wechsel Vollmachtnehmer zum gerichtlich eingesetzten Betreuer

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Silvana hat eine Frage, Die Mutter meiner Bekannten hatte ihrer Tochter die Vorsorgevollmacht übertragen, die zuvor die Enkeltochter hatte. Nach ...


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Alt 23.04.2010, 12:08   #1
Gesperrt
 
Registriert seit: 22.03.2010
Ort: Gera
Beiträge: 4
Standard Wechsel Vollmachtnehmer zum gerichtlich eingesetzten Betreuer

Silvana hat eine Frage,

Die Mutter meiner Bekannten hatte ihrer Tochter die Vorsorgevollmacht übertragen, die zuvor die Enkeltochter hatte.
Nach tagelanger Erpressung , Demütigungen und Nötigung durch die Enkeltochter und deren Familie hat die Oma ihr die Vorsorgevollmacht durch einen Widerruch wieder übertragen.

Die Enkeltochter sieht sich dadurch gestärkt und kostet ihre "Macht" voll aus.

Da die Mutter meiner Bekannten diesen Stress, 88 Jahre nicht mehr gewachsen war hat sie phsysische Probleme bekommen und liegt seit einer Woche in der Klinik.

Meine Bekannte hat ihre Mutter auch besucht, bekommt aber keine
Auskunft über den _Gesundheitszustand , dieser ist sehr kritisch.

Da die Enkeltochter nur eine" Möchte Betreuerin ist",
hat sie das Recht diese Auskunft weiterhin zu verweigern?

Durch das Gericht muß nun entschieden werden, ob diesbezüglich eine gerichtlich bestimmte Betreuerin eingesetzt wird.

Ich hoffe dies geht schnell,da auch Verdachtsmomente bestehen der Veruntreuung von Gelder der Mutter meiner Bekannten.


Wer kann mir darauf eine Antwort geben ?

Silvana
silvana ist offline  
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Alt 23.04.2010, 13:24   #2
Ehrenamtlicher Betreuer
 
Benutzerbild von Kohlenklau
 
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,086
Standard

Hallo silvana,

Zitat:
Zitat von silvana Beitrag anzeigen
Da die Enkeltochter nur eine" Möchte Betreuerin ist",
hat sie das Recht diese Auskunft weiterhin zu verweigern?
die Enkeltochter ist keine "Möchte Betreuerin", sondern handelt aus einer offensichtlich rechtsgültigen Vollmacht heraus. Dies legitimiert sie zu allen Handlungen, die durch die Vollmacht gedeckt sind. Es ist also durchaus denkbar, daß auch Anweisungen zur Auskunftserteilung an andere Personen über den Gesundheitszustand der Betroffenen erteilt werden dürfen.

Gruß
Kohlenklau
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und mittwochs

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Alt 23.04.2010, 17:50   #3
Admin/Berufsbetreuer
 
Benutzerbild von Imre Holocher
 
Registriert seit: 16.03.2004
Ort: Betreuungsbüro Herrlichkeit 6 in 28857 Syke
Beiträge: 8,576
Standard

Moin Moin

Angenommen die Enkelin treibt tatsächlich Schindluder mit dem Vermögen der Vollmachtgeberin:
Wenn eine Betreuung beantragt ist, dann wirke doch darauf hin, dass einer der der Aufgabenbereiche die Prüfung der Vollmachtsausübung und ggf. Verfolgung von Mißbrauch der Vollmacht ist.
Geh mal davon aus, dass die Betreuung dann nicht auf ein Familienmitglied übertragen wird. Das wäre einerseits fatal für alle involvierten Familienmitglieder - und für das Gericht nur unnötige Zusatzarbeit (das wollen die auch nicht).

MfG

Imre
__________________
Fehler sind dazu da, um sie zu machen
und daraus zu lernen.
Fehler sind nicht dazu da, sie dauernd zu wiederholen.
Imre Holocher ist offline  
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Stichworte
angehörige, vollmacht, vollmachtsmißbrauch

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