Dies ist ein Beitrag zum Thema Aufgabenbesprechung im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
ich bin seit letztes Jahr Betreuerin von mehreren Fälle. Jetzt hab ich zum ersten Mal eine Betreuung übernommen bei ...
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24.04.2010, 09:44 | #1 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 23.04.2010
Beiträge: 32
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Aufgabenbesprechung
Hallo,
ich bin seit letztes Jahr Betreuerin von mehreren Fälle. Jetzt hab ich zum ersten Mal eine Betreuung übernommen bei der ein Betreuerwechsel stattgefunden hat. Jetzt hab auch zum alleresten Mal eine Einladung vom Amtsgericht um die Aufgaben die mit der Betreuung verbunden sind zu besprechen. Kann mir jemand erklären warum das jetzt anders ist und was in so einem Termin besprochen wird. Vielen Dank! |
24.04.2010, 10:14 | #2 |
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
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Verpflichtung nach § 289 FamFG...?
Eigentlich sollte man auf die allerdings gerade bei Neueinsteigern nicht das gesamte erste Jahr verzichten...
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24.04.2010, 11:05 | #3 |
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 1,404
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Was Chesterfield meinte, ist mehr ne Formsache ... jedenfalls hab ichs immer so erlebt.
Leider schreibst du nicht, warum der Bertreuerwechsel stattgefunden hat. Kann auch sein, es geht um ne Betreuungsplanung nach § 1901 Abs. 4 BGB - wenns ne komplizierte Sache ist, oder der Vorbetreuer gründlich was verhauen hat. Gr. Rudi
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"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!" |
24.04.2010, 11:44 | #4 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Hallo zusamen,
die Verpflichtungen sind seit September entfallen. Ich könnte mir vorstellen, dass man Dich kurz auf den Stand bringt (oder Du die Akte liest) und dass besprochen wird wo die Probleme lagen und liegen. Gruss Michaela
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diese kommunikation wurde im rahmen der überwachungsgesetze auf ihre kosten dauerhaft gespeichert und wird jederzeit weltweit gegen sie verwendet werden. danke für ihre kooperation. |
24.04.2010, 14:48 | #5 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 23.04.2010
Beiträge: 32
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Danke schonmal für eure Antworten. Die Damen wurde bisher von ihrem Neffen betreut. Der ist jetzt selber gesundheitlich angeschlagen, hatte einen Schlaganfall, und hat gebeten von seinen Aufgaben befreit zu werden.
Die einzigen Unterlagen die ich bisher habe sind das Schreiben in dem um den Betreuerwechsel gebeten wird und meine Bestellung als neue Betreuerin. Die Betreuung übernehme ich beruflich und nicht ehrenamtlich. Nächste Woche werde ich sie das erste Mal kennenlernen und mit dem zuständigen Pflegeteam sprechen. Viele Grüße Isabelle |
24.04.2010, 16:47 | #6 |
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
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Nö, sind sie nicht.
Nach o. g. Norm kann das Gericht so ein Gespräch anberaumen, wenn es ihm für wichtig erscheint. Das wäre dann eine Art "Aufgabenbesprechung".
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25.04.2010, 08:56 | #7 |
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Sorry Chesterfield,
sind sie doch § 289 Verpflichtung des Betreuers (1) Der Betreuer wird mündlich verpflichtet und über seine Aufgaben unterrichtet. Das gilt nicht für Vereinsbetreuer, Behördenbetreuer, Vereine, die zuständige Behörde und Personen, die die Betreuung im Rahmen ihrer Berufsausübung führen, sowie nicht für ehrenamtliche Betreuer, die mehr als eine Betreuung führen oder in den letzten zwei Jahren geführt haben Gespräche -wie auch immer geartet- sind was anderes wie die ehemalige offizielle "Verpflichtung". Oder musst Du diese etwa noch immer unterschreiben? Ich seit September nicht mehr. Gruss Michaela
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25.04.2010, 11:14 | #8 |
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
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Die Verpflichtung für Berufsbetreuer und bestimmte ehrenamtliche Betreuer ist weggefallen - die Verpflichtung an sich gibt es unverändert. Das ist schon ein Unterschied und ich weiß nicht, zu welchem Betreuerkreis die TE gehört.
Abgesehen davon ziele ich ja mehr auf den 2. Absatz des 289 - auf das Einführungsgespräch im Rahmen der Verpflichtung (das aber sicherlich auch ohne eigentliche Verpflichtung abgehalten werden kann). Wäre für mich unverändert die nahe liegendste Beantwortung der Frage der TE. Ich persönlich war vor etwa... *phew*... 5 oder 6 Jahren bei der letzten Verpflichtung, von daher...
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27.04.2010, 18:42 | #9 |
Forums-Azubi
Registriert seit: 23.04.2010
Beiträge: 32
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Ich werde dann berichten was diesmal anders war
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Stichworte |
beginn der betreuung, betreuerwechsel, betreuungsplan, verpflichtungsgespräch |
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