Dies ist ein Beitrag zum Thema wenn der Betreute Kontovollmachten hat ... im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo,
mein Betreuter Herr F. leidet an bipolarer Depression und ist zur Zeit in (freiwilliger) stationärer Behandlung (Verfahrenspfleger wurde bestellt).
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09.06.2010, 16:24 | #1 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 31.08.2009
Ort: Neustadt (in einem von vielen)
Beiträge: 199
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wenn der Betreute Kontovollmachten hat ...
Hallo,
mein Betreuter Herr F. leidet an bipolarer Depression und ist zur Zeit in (freiwilliger) stationärer Behandlung (Verfahrenspfleger wurde bestellt). Der 62jährige Betreute lebt ansonsten noch im mütterlichen Haushalt. Weil Mutter von meinem Betreuten körperlich nicht mehr so ganz fit, tätigt Herr F. die Bankgeschäfte und hat Kontovollmacht. Bisher ging ja auch alles gut, aktuell habe ich die Banken von den momentanen Geschäftsunfähigkeit in Kenntnis gesetzt, nur zukünftig brauche ich eine neue Lösung. Meine Kernfrage: sind diese Kontovollmachten überhaupt rechtsgültig? Kann ein unter Vermögenssorge stehender Betreute Kontovollmachten haben? Und so nebenbei, welche Rolle hat der Verfahrenpfleger? Achja, bis dann inne-huhn |
09.06.2010, 17:27 | #2 |
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 1,404
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Hallo Inne-Huhn
Zum Verfahrenspfleger s.hier : Verfahrenspfleger ? Betreuungsrecht-Lexikon Deine Darstellung zu deinem Betreuten ist leider nicht so ganz klar. Ist er erklärtermaßen geschäftsunfähig oder meintest du mehr, dass er im Moment sozusagen die private Vereinbarung zwischen Mutter und Sohn, deren Vermögenssachen zu erledigen, nicht nachkommen kann? (die Geschäftsfähigkeit darf nicht nur vorübergehend eingeschränkt sein, um jemanden geschäftsunfähig zu erklären). Ist er tatsächlich geschäftsunfähig nach der rechtlichen Definition, sind seine Willenserklärungen nichtig - d.h. er kann auch die Geschäfte der Mutter nicht erledigen, unabhängig von seiner Bevollmächtigung. Dir gehts ja aber um die Erledigung der Angelegenheiten für die Mutter. Wenn sie ihre Angelegenheiten tatsächlich nicht mehr alleine regeln kann, das kann auch aufgrund einer altersentsprechenden Gebrechlichkeit sein, würde ich ne Betreuung anregen. Viel Erfolg Gr. Rudi
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"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!" |
09.06.2010, 18:48 | #3 | |
"Räuberbraut"
Registriert seit: 18.07.2009
Beiträge: 779
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hallo inne-huhn, hi rudi,
Zitat:
und wenn der typ geld abhebt oder irgendwelche überweiseunge macht oder irgendwas, da braucht er auch nicht geschäftsfähig für sein, weil sein handeln ja durch die vollmacht quasi mit legitimierung der mutter passiert.... wenn er da mist macht, hat die mutter das nachsehen. da müsste die mutter schon selber merken, dass ihr sohn das nicht auf die reihe bekommt und ihm halt die vollmacht entziehen. vollmacht ist vollmacht, solange sie besteht. so mein ich das jedenfalls. ein vollmachtnehmer haftet ja auch für nix, ihm kann ja kein schaden dadurch entstehen. auch minderjährige können vollmacht über zb. konten der eltern haben. die sind ja auch nicht (voll) geschäftsfähig. (äh, das mein ich jedenfalls. schwören tu ich aber nicht.) gruß, zeiten Geändert von zeiten (09.06.2010 um 18:54 Uhr) |
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09.06.2010, 23:59 | #4 |
Forums-Geselle
Registriert seit: 31.08.2009
Ort: Neustadt (in einem von vielen)
Beiträge: 199
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Hallo,
ja ich erkläre etwas genauer: die Geschäftsunfähigkeit bezieht auf die jetzige manische Phase seiner Krankheit in der er nur in 7-stelligen Beträgen rechnet und versucht bei den Banken hohe (vorhandene) Geldbeträge abzuheben. Die Geschichte mit der Kontovollmacht ist seperat zu sehen. Ich halte diese für die Zukunft nicht mehr tragbar. Ja und was meine Frage zu den Verfahrenpflegern betrifft; ich kenne die Namen eigentlich nur aus den entsprechenden Beschlüssen und einmal hat einer angerufen und sich nach dem Befinden des Betreuten erkundigt. Natürlich kenne ich die Erläuterungen in Btprax - allein mir fehlt der Glaube. Grüsse von inne-huhn Geändert von inne-huhn (10.06.2010 um 00:02 Uhr) |
10.06.2010, 07:04 | #5 |
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 1,404
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Hallo Inne-Huhn
Zum Verfahrenpfleger: er ist eigentlich nichts anderes wie´n AlterEgo des Betroffenen im Betreuungsverfahren ... also um die Rechte des Betroffenen zu wahren, wenn dieser nicht mehr alleine alles erfassen kann ... mal platt gesprochen. Zu der Sache mit "deinem" Betroffenen. So wie ich dich verstehe, gehts dir darum die Sache mit den Kontozugängen zu den Konten der Mutter unter Kontrolle zu halten. Also meiner Meinung nach gehts nur mit einem EiW in der VS im Betreuungsverfahren für ihn oder mit einer Betreuung mit VS für die Mutter. Gr. Rudi
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11.06.2010, 10:14 | #6 |
Gibt einen aus
Registriert seit: 07.06.2010
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Beiträge: 111
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Ob ein Vollmachtsnehmer geschäftsfähig sein muss, entzieht sich meiner Kenntnis. Ich würde da einfach am Betreuungsgericht nachfragen, da es Deinen Betreuten betrifft, sollten sie da auch Auskunft geben können. In jedem Fall ist der Mutter zu raten, die Vollmacht aufzuheben, denn haftbar zu machen ist dein Betreuter sicher nicht.
Sollte sie das gar nicht einsehen wollen / können, dann steht zumindest der Verdacht im Raum, dass sie ihre Geschäfte nicht mehr hinreichend regeln kann und einer Betreuung bedarf, die Du dann bei Gericht anregen kannst und solltest. Alles Gute Chrysologus |
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einwilligungsvorbehalt, kontovollmacht, vermögensangelegenheiten, vermögenssorge, vollmacht |
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