Dies ist ein Beitrag zum Thema Vergütung für Berufsbetreuer ohne staatliche Anerkennung im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo Leute,
ich möchte mich als Berufsbetreuer betätigen und möchte wissen ob der Stundensatz von 44 € auch für Dipl. ...
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#1 |
Gesperrt
Registriert seit: 10.06.2010
Beiträge: 4
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Hallo Leute,
ich möchte mich als Berufsbetreuer betätigen und möchte wissen ob der Stundensatz von 44 € auch für Dipl. Soz. Arbeiter ohne die Staatliche Anerkennung gilt, oder nur mit 33,50€ die Stunde vergütet wird?? Habe das Studium abgeschlossen, ohne mich als billigen Praktikant (Anerkennungsjahr, habe mehrere Jahre Berufserfahrung im sozialen Bereich) anzubiedern und möchte nun wissen ob mir jemand etwas darüber sagen kann. |
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#2 | |
Berufsbetreuer
Registriert seit: 30.07.2007
Ort: Baden-Württemberg
Beiträge: 2,730
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VBVG - Einzelnorm Maßgebend dürfte demnach nur das abgeschlossene Studium sein, welches einen akademischen Titel verleiht. mfg |
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#3 |
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 1,404
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Hallo alcafe
Ich habe vor meinen Bewerbungen über eine Rechtspflegerin bei der Bezirksrevisorin am Landgericht nachfragen lassen. Diese ist die Kontrollinstanz für die RP´s und hatte letztlich auch das Sagen, was die Einstufungen betrifft. Aber ich denke wie Carlos, dass die die obere Einstufung bekommen wirst. Gr. R
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"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!" |
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#4 |
Gesperrt
Registriert seit: 10.06.2010
Beiträge: 4
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Danke für die Info,
ich werde es auf jeden Fall versuchen und hoffe wenigstens halbwegs Finanziell über die Runden zu kommen. Lieben Gruß und Danke für die schnelle Antwort. alcafe ![]() |
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#5 |
Ehrenamtlicher Betreuer
Registriert seit: 28.03.2008
Ort: NRW
Beiträge: 2,086
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Hi,
ich möchte ja nicht in die Suppe spucken, zumal ich davon ausgehe, daß bei Gericht die Feinheiten der SA/SP-Ausbildung nicht so bekannt sind. Aber die alten Diplom-Ausbildungen (ich gehe davon aus, daß Du diesen Abschluß hast) waren i.d.R. zweiphasig (an den Gesamthochschulen war das Anerkennungsjahr im Studium integriert) und das Berufsanerkennungsjahr gehört zur Ausbildung. Die gesetzlichen Regelungen zum Anerkennungsjahr werden auf Länderebene getroffen, sind aber überall nahezu gleich. In Rheinland-Pfalz heißt es z.B. in § 6, Abs. 1 SoAnG "An die erfolgreich abgelegte Hochschulprüfung schließt das Berufspraktikum an." und in Abs. 2 "Das Berufspraktikum soll die Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten befähigen, Aufgaben der Sozialarbeit und der Sozialpädagogik in der Praxis öffentlicher und freier Träger selbständig und eigenverantwortlich unter Berücksichtigung der methodischen, rechtlichen, organisatorischen und finanziellen Rahmenbedingungen wahrzunehmen." http://www.jugend.rlp.de/fileadmin/d...nerkennung.pdf Daraus ergibt sich, daß mit der Diplomprüfung die Befähigung zur Berufsausübung noch nicht erlangt wurde und die Ausbildung erst mit dem Anerkennungsjahr abgeschlossen wurde. Das Anerkennungsjahr aus finanziellen oder ideologischen Gründen nicht abzuleisten, ist natürlich jedem selbst überlassen. Dann kann man aber wohl schlecht hinterher auf die volle Anerkennung bei der Bezahlung pochen. Ich gebe auch zu bedenken, daß z.B. Lehrer und Rechtsanwälte ebenfalls noch ein Refrendariat nach dem Studium abzuleisten haben, bevor die volle Anerkennung ausgesprochen wird. Das ist bei SA/SP halt auch so. Auf die Praktika während des Studiums hast Du doch auch nicht verzichtet. Es gibt übrigens auch die Möglichkeit, sich Vorerfahrungen auf das Berufsanerkennungsjahr anrechnen zu lassen, so daß sich die Dauer reduziert oder es ganz entfallen kann. Gruß Kohlenklau
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Ich trinke nur an Tagen, die auf 'g' enden, und mittwochs They tried to make me go to rehab, but I say no - no - no (Amy Winehouse) |
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