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Wechsel vom Ehrenamt zum Berufsbetreuer

Dies ist ein Beitrag zum Thema Wechsel vom Ehrenamt zum Berufsbetreuer im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
Hallo guten Tag, ich habe mal eine Frage: nach 10 Jahren ehrenamtlicher Betreuer bin ich seit Ende 2009 nun Berufsbetreuer ...


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Alt 19.06.2010, 23:56   #1
Gesperrt
 
Registriert seit: 29.08.2009
Beiträge: 4
Standard Wechsel vom Ehrenamt zum Berufsbetreuer

Hallo guten Tag,
ich habe mal eine Frage: nach 10 Jahren ehrenamtlicher Betreuer bin ich seit Ende 2009 nun Berufsbetreuer genau seit dem 9.12.2009 wurden 9 von 10 Betreute in die Berufsmäßigkeit übertragen. Nur bei einem wurde die Berufsmäßigkeit erst zum 10.2.2010 bestätigt. Damit habe ich viel Geld verloren. Ist das in Ordnung?
helgahei ist offline  
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Alt 20.06.2010, 11:17   #2
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
Standard

Zitat:
Zitat von helgahei Beitrag anzeigen
Ist das in Ordnung?
Ganz offensichtlich ist das nicht in Ordnung.
Das Problem: Was willst Du machen...?
Ob es das wert ist, sich wegen der paar Kröten mit dem Gericht anzulegen (abgesichts der neuen beruflichen Perspektive), wage ich eher zu bezweifeln.
__________________

Chesterfield ist offline  
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Alt 20.06.2010, 12:04   #3
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 12.06.2010
Beiträge: 104
Standard

Zitat:
Zitat von helgahei Beitrag anzeigen
Ist das in Ordnung?
Ja, es ist in Ordnung. (§ 1836 Abs. 1 S. 2 BGB)

Es ist natürlich vom zuständigen Richter weniger nett.

Vergütungsanspruch hast Du nur, wenn das Gericht im Beschluss festgestellt hat, dass „die Betreuung berufsmäßig geführt wird“ (vgl. § 1 VBVG). Im speziellen Fall wurde das vom Richter halt erst zum 10.2.10 festgestellt.

In § 1 VBVG steht aber auch, dass das Gericht von den zehn Vormundschaften bzw. den 20 Wochenstunden auf geringere Anforderungen abweichen _kann_.
Deswegen _kann_ ein Richter bereits beim ersten Fall die berufsmäßige Betreuungsführung feststellen – wenn er nett ist.
Bolder ist offline  
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Alt 20.06.2010, 20:48   #4
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Registriert seit: 24.10.2009
Beiträge: 911
Standard

Zitat:
Zitat von Bolder Beitrag anzeigen
In § 1 VBVG steht aber auch, dass das Gericht von den zehn Vormundschaften bzw. den 20 Wochenstunden auf geringere Anforderungen abweichen _kann_.
Deswegen _kann_ ein Richter bereits beim ersten Fall die berufsmäßige Betreuungsführung feststellen – wenn er nett ist.
Echt? Wo?
Ich weiß schon, was Du meinst - aber die Formulierung stimmt nicht und verzerrt den Kontext. Den Rest kann jeder selber in der Norm direkt nachlesen.

Es ist nicht nur "nicht nett" vom Richter, sondern (wenn man's gaaanz genau nimmt) m. E. auch unrechtens. Aber da kann man gewiss lange prozessieren und streiten, was angesichts des Marginalschadens aber kaum Sinn macht.
Bei manchen Gerichten kann man dem Vernehmen nach ja schon froh sein, wenn man überhaupt die Anerkennung als Berufsbetreuer bekommt....
__________________

Chesterfield ist offline  
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Alt 20.06.2010, 22:19   #5
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
Standard

Zitat:
Zitat von Chesterfield Beitrag anzeigen
Bei manchen Gerichten kann man dem Vernehmen nach ja schon froh sein, wenn man überhaupt die Anerkennung als Berufsbetreuer bekommt....
Hallo zusammen,

es ist Sonntag abend, morgen ist Sommeranfang und dann sooooo negativ?
Zu dem Punkt gibts Regeln, die können ausgelegt werden und nach einem netten Gespräch haben sich manchmal auch unangenehme Dinge schon zum Guten wenden lassen.

Zu dem Punkt gabs z.B. bei mir am Anfang auch schon mal sog. klarstellende Beschlüsse und danach war der Käs` zu jedermans Zufriedenheit- vor allem meiner- gegessen. Versuchen würde ich das auf jeden Fall.

Grüsse Michaela
__________________
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michaela mohr ist offline  
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Alt 21.06.2010, 07:43   #6
Berufsbetreuer / Verfahrenspfleger
 
Benutzerbild von Rudi
 
Registriert seit: 16.03.2010
Beiträge: 1,404
Standard

Morgen Leute

Bin zwar noch im Urlaub, schau aber doch mal hier rein.

Genaugenommen ist hier garnichts in Ordnung.
Im § 1 VBVG steht mehr als 10 Betreuungen, also wäre die Berufsmäßigkeit erst ab der 11 festzustellen - aber dass scheint n heiß diskutiertes Thema zu sein.

Nach meiner Meinung, und so wars jedenfalls bei mir, erfolgt die Feststellung der Berufsmäßigkeit auf Antrag des Betreuers und zwar ab Datum der Antragstellung. Den Antrag kann man natürlich auch in der Anhörung zur 10. oder 11. - das sei jetzt dahingestellt - Bestellung stellen.

Gr. an alle, in dem was mal n Sommer werden sollte - insbes. Chersterfield - lange nicht gesehen.

R.
__________________
"Wenn jeder akzeptiert, was ich tue, mache ich irgendwas falsch!"
Rudi ist offline  
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Alt 17.04.2021, 23:29   #7
Forums-Geselle
 
Registriert seit: 23.03.2021
Ort: Niedersachsen
Beiträge: 144
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Hallo !

In meinem Gerichtsbezirk wird es so gehandhabt, dass eine Feststellung der Berufsmäßigkeit ab der 11. Vormundschaft erfolgt.

Diesbezüglich ergibt sich für mich noch die Fragestellung, ob eine "Umwandlung" meiner bisher betreuten Fälle von Ehrenamt in Berufsbetreuung erfolgen kann?

Wenn ja, ist dieser Antrag durch mich zu stellen und wie sollte dieser inhaltlich ausschauen?

Alexander
alexander000 ist offline  
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Alt 18.04.2021, 08:07   #8
ehem. Admin / Berufsbetreuerin
 
Benutzerbild von michaela mohr
 
Registriert seit: 22.08.2005
Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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"Vormundschaften" sind seit 1992 absolut out. Es heisst und ist eine gesetzliche Betreuung!
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michaela mohr ist offline  
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Alt 18.04.2021, 09:06   #9
Moderator
 
Benutzerbild von HorstD
 
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Ort: Duisburg, Ruhrgebiet, NRW
Beiträge: 5,783
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Naja, in § 1 VBvG steht ja tatsächlich Vormundschaft, weil das VBVG auch den Minderjährigenbereich betrifft. Und die Verweisung (hier in § 4 VBVG auf § 1 VBVG), also das sinngemäße Anwenden, ist nicht nur Anfängern bisweilen ein Rätsel. Das ist auch ein Grund, warum 2023 weitgehend Schluss damit ist.

@Alexander: das mit den vermeintlich 10 Ehrenamtsfällen (und erst ab dem 11. beruflich) ist zwar immer wieder behauptet, aber wie heißt es so schön beim Dichter „getretener Quark wird breit, nicht stark“. Wer behauptet, erst die 11. Betreuung sei beruflich, war schon immer im Irrtum.

Die Zahl als solche ist eine Ermessensreduzierung des Richters auf 0, WENN

-entweder tatsächlich bereits 10 Betreuungen, Vormundschaften oder Pflegschaften (auch gemischt, auch bei verschiedenen Gerichten) geführt werden

- oder zu erwarten ist, dass dies in absehbarer Zeit der Fall sein wird. Letzteres hängt zum einen davon ab, ob der Betreuer sich überhaupt da beruflich betätigen will und 2. vor allem, was die Eignungs- und Bedarfsempfehlung der Betreuungsbehörde dazu enthält.

Beides, die allgemeine Eignung und den örtlichen Bedarf an einem weiteren Berufsbetreuer soll die Behörde zu Beginn eruieren, das steht in § 1897 Abs. 7 BGB drin und gehört zu den Sachen, die auch viele (sogar Behördenmitarbeiter) nicht verstehen. Letzteres ist die verquaste Gesetzesformulierung „den nach § 1 Abs. 1 Satz 1 zweite Alternative des VBVG zu treffenden Feststellungen“.

Das heißt, neben der persönlichen Eignung des Aspiranten (Führungszeugnis, Schuldnerauskunft, Versicherungsnachweis, Sachkunde) muss auch eine Bedarfsfeststellung (zu- und Abgang von Betreuungen und von Betreuern) stattfinden. In einem Parallelthread ist wohl Greta gerade in so eine (vermeintliche) Nicht-Bedarfsfalle getappt.

Heißt: wenn man nicht gerade von Hause aus vermögend ist, kann man sich die Durststrecke mit 10 „ehrenamtlichen“
Betreuten niemals erlauben. Vielleicht 2 oder 3 zum Testen. Zumal man außer butterweichen Zusagen keine Garantie (weder im Gesetz noch nach BGH) hat, dass diese später „umgewandelt“ werden. Es ist immer nur die Rede von „können.“

Also muss man der Betreuungsbehörde die Pistole auf die Brust setzen und diese zu einer Aussage veranlassen, wie es um Eignung, aber auch um Bedarf gestellt ist. Damit kann man dann wiederum seine Übernahmeerklärungen nach § 1898 BGB mit der Einschränkung versehen „nur wenn zugleich die berufliche Betreuingsführung festgestellt wird, § 286 Abs. 1 Nr 4 FamFG)“. Nur so kanns klappen, nur so wird man überhaupt ernst genommen. Nur so sind derzeit (bis Ende 2022) überhaupt ernsthafte Berufsstarts denkbar. Mit den 10 Fällen hat das nichts zu tun.

Und wenn du die Zusagen nicht bekommst, solltest du eine andere Berufswahl treffen. Denn dann wird das nie was.
__________________
Mit vielen Grüßen
Horst Deinert

Weitere Infos:

https://www.lexikon-betreuungsrecht.de
HorstD ist offline  
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Alt 18.04.2021, 10:00   #10
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Ort: Darmstadt
Beiträge: 14,097
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Hallo Horst, das war mir schon beim Schreiben klar was daraufhin von dir kommen wirdMit der Einfacheit der Antwort hatte ich weitere Verwirrung versucht zu vermeiden
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