Dies ist ein Beitrag zum Thema vermögend oder doch nicht ..... im Unterforum Situation der Betreuer/innen , Teil der Offenes Forum gesetzliche Betreuung
hallo liebes forum,
habe da mal eine frage zur abrechnung: betreuter ist pflichtteilsberechtigter, im moment wird gerade der nachlass beziffert, ...
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Beiträge: 19
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hallo liebes forum,
habe da mal eine frage zur abrechnung: betreuter ist pflichtteilsberechtigter, im moment wird gerade der nachlass beziffert, ist aber so, dass wohl ein pflichtteil in höhe von ca. 10.000 € rauskommt. betreuter ist geistig behindert, wohnt in einer wohngruppe und erhält leistungen vom soz.amt, eingliederungshilfe, die ja dann, wenn der pflichtteil realiseert ist, ihn zur kostenerstattung heranziehen. 1. muss ich da was besonderes beachten, bei der konkreten auszahlung des geldbetrages 2. ist er - abrechnungstechnisch - jetzt schon vermögend oder nicht ? danke schon mal gruß petraLM |
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Gast
Beiträge: n/a
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Hallo Petra,
zum einen wird ein Fell nicht verteilt, wenn der Bär noch nicht erlegt ist. Oder wie Juristen sagen, man kann gar nicht dumm genug denken, wie es kommen kann. Soll heißen, erst wenn Geld geflossen ist, gilt dein Betreuter als vermögend. Anders ist es natürlich mit den Ansprüchen Dritter (Sozialamt, Betreuungskosten). Als vermögend kann er hinsichtlich der Betreuungskosten nur erachtet werden, wenn auch die Forderungen des Sozialamtes getilgt bzw. verrechnet sind. Es kann also sein, dass bei Vergütungsfragen du aufgefordert wirst, deine Kosten vom Vermögen einzubehalten, bevor das Sozialamt verrechnet. Wer zuerst kommt ..... Andererseits kann das Sozialamt seine Forderung vorrang geltend machen. Ich würde das Geld nicht sofort an das Sozialamt abführen, sondern mich mit dem Gericht verständigen, die Betreuungskosten sichern und dem Sozialamt mitteilen, wieviel noch über dem Schonbetrag von 1250 Euro übrig ist. Besten Gruß Heinz |
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